Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260020-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 24. Februar 2026 in Sachen A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 5. Februar 2026 (EB250586-K)
Erwägungen: 1.1. Mit unbegründetem Urteil vom 5. Februar 2026 erteilte die Vorinstanz den Ge- suchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 27. November 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'037.80 nebst Zins zu 4.5 % seit 27. November 2025, für Fr. 61.90 (Ausgleichszins), Fr. 52.65 (aufgelaufener Verzugszins bis 25. November 2025) sowie die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivzif- fern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag (Zinslauf; Zahlungsbefehlskosten) wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen (Urk. 2 S. 2). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 16. Februar 2026 Beschwerde mit folgenden An- trägen (Urk. 1 S. 1): "1.Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 5. Februar 2026 (Geschäfts-Nr. EB250586-K/U/ap) sei aufzuheben. 2.Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... sei abzuweisen. 3.Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsteller." 1.3. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als of- fensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 1.4. Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. 2.Das angefochtene Urteil ist in unbegründeter Form ergangen (vgl. Urk. 2). Ge- gen einen unbegründeten Entscheid kann kein Rechtsmittel erhoben werden. Viel- mehr ist zuerst eine Begründung zu verlangen. Erst danach kann gegen den in begründeter Ausfertigung ergangenen Entscheid das entsprechende Rechtsmittel erhoben werden (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Dies hat die Vorinstanz auch korrekt
belehrt (siehe Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 6). Auf die Beschwerde gegen das Urteil vom 5. Februar 2026 ist daher nicht einzutreten. 3.Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Be- schwerdeverfahren nicht zuzusprechen; dem Gesuchsgegner zufolge seines Un- terliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.Das direkt gegen das unbegründete Urteil erhobene Rechtsmittel ist gestützt auf Art. 143 Abs. 1 bis ZPO an die Vorinstanz zur Prüfung, ob ein Antrag auf schrift- liche Begründung vorliegt, weiterzuleiten (vgl. ZK-Staehelin, Art. 239 ZPO N 31, m.w.H.). Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller und die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'037.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st