Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260014-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 18. Februar 2026 in Sachen A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 2. Februar 2026 (EB260009-K)
Erwägungen: 1.1.Mit Urteil vom 2. Februar 2026 erteilte die Vor¬instanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamts Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 18. Juli 2025) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 20'425.– sowie für die Entscheidgebühr von Fr. 450.– und die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 200.–. Im Mehrbe- trag wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab (vorinstanzliches Urteil S. 6 f.). 1.2.Der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) erhob gegen das vorinstanzliche Urteil mit Eingabe vom 9. Februar 2026 fristgerecht (vgl. Empfangsschein zu vorinstanzlichem Urteil) Beschwerde mit den folgenden Anträ- gen (Beschwerdeschrift S. 1): " 1.Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Februar 2026 (Geschäfts-Nr. EB260009-K/U/ep sei aufzuheben. 2.Das Rechtsöffnungsbegehren der B._____ sei abzuweisen; even- tualiter sei die Rechtsöffnung auf einen rechtmässig und nachvoll- ziehbar ausgewiesenen Restsaldo (nach Abzug sämtlicher Zah- lungen) zu beschränken. 3.Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorin- stanz zurückzuweisen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin." Ferner ersuchte der Gesuchsgegner darum, der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen (Beschwerdeschrift S. 1). 1.3.Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, er- übrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1.Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei innerhalb der Beschwer- defrist hinreichend zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehler- haft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorin-
stanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen aus- einandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Be- schwerdegrund ergeben soll. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vorträgt oder den bereits vor Vorinstanz ein- genommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegen- überstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. Sep- tember 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). 2.2.Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (No- ven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grund- sätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. Sep- tember 2011 E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Frei- burghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; DIKE-Komm ZPO-Steininger, Art. 326 N 1 ff.). 3.Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin – eine schweizerische Verwaltungsbehörde nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG – stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf eine von ihr erlassene Verfügung vom 31. Au- gust 2018 betreffend Schadenersatz für entgangene Beträge. Diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Insofern liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor (vor- instanzliches Urteil S. 3). Ferner bejahte die Vorinstanz die Fälligkeit der Forderung sowie die Forderungs-, Gläubiger- und Schuldneridentität, und erachtete die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 20'425.– als ausgewiesen. Diese
entspreche der ursprünglichen Forderung von Fr. 23'575.– abzüglich 21 geleisteter Raten zu je Fr. 150.– (vgl. ausführlich dazu vorinstanzliches Urteil S. 3 f.). 4.1.Der Gesuchsgegner rügt die vorinstanzlichen Erwägungen zur Fälligkeit der Forderung und den drei Identitäten nicht. Die Beschwerde beschränkt sich auf die Bestreitung der Forderungshöhe. Hierzu bringt der Gesuchsgegner vor, er habe bereits vor Vorinstanz geltend gemacht, dass die Forderungshöhe und Saldoent- wicklung (einschliesslich allfälliger interner Anpassungen im Sommer 2020) nicht transparent dokumentiert seien und ihm hierzu die vollständige Zahlungshistorie bzw. Saldoabrechnung fehle. Da ihm trotz entsprechendem Gesuch vom 23. Ja- nuar 2026 bis heute keine Akteneinsicht bei der Gesuchstellerin gewährt worden sei, sei ihm eine substantielle Belegung der Saldoentwicklung mit Urkunden derzeit erschwert bzw. verunmöglich (Beschwerdeschrift S. 2). 4.2.Zwar trifft es zu, dass der Gesuchsgegner bereits vor Vorinstanz mit Stel- lungnahme vom 22. Januar 2026 monierte, es fehle eine vollständige und nachvoll- ziehbare Saldo- und Zahlungshistorie inklusive Verbuchung sämtlicher seiner Teil- zahlungen und einer schlüssigen Herleitung des aktuell betriebenen Betrags. Der Gesuchsgegner vertrat die Ansicht, die Gesuchstellerin belege den konkret noch offenen Restsaldo nicht vollständig und widerspruchsfrei. Er verlangte deshalb vor Vorinstanz, die Gesuchstellerin sei zur Edition entsprechender Unterlagen zu ver- pflichten resp. das Rechtsöffnungsbegehren sei abzuweisen, eventualiter auf den klar ausgewiesenen, rechtmässig berechneten Rechtsaldo zu reduzieren (vorin- stanzliche Stellungnahme vom 22. Januar 2026 S. 2 f.). Die Vorinstanz erwog hierzu jedoch zutreffend, dass der Beweis der Stun- dung oder Tilgung der Schuld seit Erlass des Entscheids dem Betriebenen obliege. Der Gesuchsgegner mache nicht geltend, dass die gesamte in Betreibung gesetzte Schuld getilgt oder gestundet sei, und reiche zudem keinerlei Belege über geleis- tete Zahlungen ein. Das Vorbringen des Gesuchsgegners stehe der Rechtsöffnung damit nicht entgegen. Angesichts der dargelegten Beweislastverteilung erübrige sich zudem, die Gesuchstellerin zur Einreichung weiterer Unterlagen aufzufordern. Weitere nach Art. 81 SchKG zulässige Einwendungen mache der Gesuchsgegner nicht geltend (vorinstanzliches Urteil S. 5 f.).
4.3.Der Gesuchsgegner setzt sich nicht mit diesen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Er bestreitet insbesondere nicht, dass ihn die Beweislast für eine all- fällige Tilgung der Schuld traf. Soweit er stattdessen erstmals im Beschwerdever- fahren geltend macht, ein bei der Gesuchstellerin gestelltes Akteneinsichtsgesuch sei bis heute nicht gewährt worden, womit ihm die Belegung mittels Urkunden er- schwert bzw. verunmöglicht sei (Beschwerdeschrift S. 2), handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen. Solche sind im Beschwerdeverfahren aufgrund des um- fassenden Novenverbots ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. E. 2.2.). Den Vorbringen des Gesuchsgegners ist daher nicht zu folgen. 4.4.Der Gesuchsgegner behielt sich ausdrücklich die Ergänzung der Be- schwerde vor (Beschwerdeschrift S. 2), reichte allerdings innert der am 16. Februar 2026 abgelaufenen Beschwerdefrist (vgl. Empfangsschein zum vorinstanzlichen Urteil; Art. 142 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO) keine solche ein. Eine Ergän- zung nach Ablauf der Beschwerdefrist wäre unzulässig. 4.5.Zusammengefasst genügen die Vorbringen des Gesuchsgegners den Be- gründungsanforderungen nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 5.Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung erweist sich vor die- sem Hintergrund als gegenstandslos und ist abzuschreiben. 6.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens und der Ge- suchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Urteils wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt we- niger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: jo