Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260012-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 24. Februar 2026 in Sachen A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Staat Zürich und Gemeinde B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 22. Januar 2026 (EB250320-E)
Erwägungen: 1.1.Mit Entscheid vom 22. Januar 2026 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstel- lern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ...des Betreibungsamtes Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 29. August 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'909.10 nebst Zins zu 4.5% seit dem 28. August 2025 und für Fr. 73.40 aufgelaufenen Zins (Urk. 9 S. 6 f. = Urk. 12 S. 6 f.). 1.2.Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Eingabe vom 5. Februar 2026 fristgerecht (Urk. 10) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 6): " - Der Antrag (Rechtseröffnung) der Gesuchsteller ist vollumfänglich abzuweisen. - Diese Sache ist an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. - Ich beantrage die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 und 118 ZPO. - Unter Kosten und Entschädigungsfolge. - 1.) Wer ist der Eigentümer meines Namens [Art. 641 Abs. 2 ZGB])? - 2.) Wer ist der Urheber meines Namens [Art. 6 URG i.V.m. Art. 5 MSchG]? - 3.) Wo ist der Nachweis, dass ich in irgendeiner Form, Art und Weise, eine Ge- schäftsbeziehung mit einem Steueramt eingegangen bin [Art. 1 Abs. 1 OR]? - Bitte beantworten Sie mir meine drei Fragen [Art. 20 Abs. 2 IDG]. Besten Dank." 1.3.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich un- begründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerde- begründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer
5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3.Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller stützten ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den Einschätzungsentscheid vom 14. November 2024 und die darauf basierende Schlussrechnung für die Staats- und Gemeinde- steuern 2023. Dabei handle es sich um eine Verfügung der Gemeinde B._____ und daher einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, welche einem gerichtlichen Ent- scheid gleichgestellt sei. Die Rechtskraft der Schlussrechnung sei bescheinigt wor- den. Der in Betreibung gesetzte Betrag ergebe sich aus der eingereichten Schluss- rechnung vom 10. Dezember 2024. Für die mit der Forderung geltend gemachten Zinsen sei praxisgemäss ebenfalls definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der Ge- suchsgegner bestreite im Rahmen seiner Stellungnahme seine Steuerpflicht und damit die materielle Richtigkeit des erlassenen Entscheids. Dies liege jedoch aus- serhalb der Überprüfungskompetenz des Rechtsöffnungsrichters und der Gesuchs- gegner hätte, sofern er mit den festgelegten Steuerfaktoren nicht einverstanden gewesen wäre, den Einschätzungsentscheid vom 14. November 2024 und/oder die Schlussrechnung vom 10. Dezember 2024 mit den dafür vorgesehenen Rechtsmit- teln anfechten müssen. Im Übrigen mache der Gesuchsgegner weder die Tilgung, die Stundung noch die Verjährung der Forderung geltend. Insgesamt lägen daher keine Einwendungen vor, welche der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Weg stehen würden (Urk. 12 S. 3). 4.1.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig das Dispo- sitiv des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 22. Januar 2026. Soweit der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift eine Feststellungsklage erheben will (Urk. 11 S. 1), ist darauf mangels Zusammenhangs zum Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. Dasselbe gilt für die verlangten Auskünfte 1 – 3 gestützt auf das IDG (vgl. Urk. 11 S. 6). 4.2.Die Beschwerde erschöpft sich – soweit verständlich – in umfangreichen ideologischen Ausführungen, mit denen der Gesuchsgegner die Legitimität der
staatlichen Rechtsordnung und seine eigene rechtliche Unterstellung darunter grundsätzlich in Frage stellt (Urk. 11 S. 1 ff.). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Gesuchsgegner dagegen nicht einmal ansatzweise auseinander. So zeigt er insbesondere nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von einem voll- streckbaren Rechtsöffnungstitel ausgegangen sein soll. Ebenso wenig legt er dar, weshalb die Vorinstanz seine Bestreitung der Steuerpflicht zu Unrecht als ausser- halb ihrer Prüfungsbefugnis liegend erachtet haben soll. Damit genügt der Ge- suchsgegner seiner Begründungsobliegenheit nicht (vgl. oben E. 2.), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 5.Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner die von ihm beantragte un- entgeltliche Rechtspflege auch für das zweitinstanzliche Verfahren (vgl. Urk. 11 S. 6) nicht gewährt werden kann. 6.1.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichts- kosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2.Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
4.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: lm