Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260008-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 13. Februar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Staat Solothurn, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Amt für Finanzen betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 13. Januar 2026 (EB250476-I)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen vor Erstinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren. Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 wurde dem Gesuchsteller und Beschwerde- gegner (fortan Gesuchsteller) eine Frist von vierzehn Tagen angesetzt, um für die mutmassliche Entscheidgebühr bei der Bezirksgerichtskasse Uster in Anwendung von Art. 98 ZPO einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten (Urk. 2). b) Mit am 26. Januar 2026 der Post übergebener Eingabe erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) gegen ob- genannte Verfügung Beschwerde (Urk. 1). 2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 29 f. m.w.H.). b) Die Gesuchsgegnerin wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht sie, sondern der Gesuchsteller den Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten hat. Ihr ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist demnach man- gels Beschwer nicht einzutreten. 3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Der Gesuchsgegnerin ist zufolge ihres Unterlie- gens (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Gesuchsteller mangels wesentlicher Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
2.Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an den Gesuch- steller unter Beilage der Doppel der Urk. 1 und 3/1-4, je gegen Empfangs- schein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 122'937.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ms