Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 23. Februar 2026 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Staat Zürich und Gemeinde B._____ und Römisch-Katholische und Reformierte Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 16. Dezember 2025 (EB250402-G)
Nach Einsicht in die nicht gültig unterzeichnete elektronisch erfolgte Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2026 (Urk. 15; Urk. 15A), da der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Januar 2026 unter Zustellung einer Kopie der Beschwerdeschrift (Urk. 15) in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist angesetzt wurde, um eine gültige Beschwerde, entweder auf posta- lischem Weg oder mit einer gültigen elektronischen Signatur, einzureichen, ansons- ten die Beschwerdeschrift vom 22. Januar 2026 als nicht erfolgt gelte (Urk. 19), da die Verfügung der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2026 zugestellt wurde (vgl. Sendungsverfolgung angeheftet an Urk. 19) und die zehntägige Nachfrist zur Unterzeichnung der Beschwerdeschrift somit am 9. Februar 2026 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO), da die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2026 die Beschwerdeschrift vom 22. Ja- nuar 2026 erneut elektronisch (via die Zustellplattform PrivaSphere) einreichte, diese jedoch wiederum nicht gültig signiert war (Urk. 20; Urk. 20A), da somit innert Frist und bis zum heutigen Tag hierorts keine durch die Beschwer- deführerin gültig unterzeichnete Beschwerdeschrift eingegangen ist, weshalb die Beschwerdeschrift vom 22. Januar 2026 androhungsgemäss (vgl. Urk. 19 Dispositiv-Ziffer 1) als nicht erfolgt gilt und das Beschwerdeverfahren ent- sprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), da Gerichtskosten entstehen, auch wenn die Beschwerde als nicht erfolgt gilt, da die Beschwerdeführerin das Beschwerdeverfahren verursacht hat, weshalb ihr die in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzenden Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 108 ZPO), da von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen ist,
wird beschlossen: 1.Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Bei- lage von Kopien von Urk. 20 und Urk. 20A, an die Beschwerdegegner unter Beilage von Kopien von Urk. 15, Urk. 15A, Urk. 17, Urk. 18/1, 2, 4, Urk. 20 und Urk. 20A, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'971.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo