Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260006-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 6. Februar 2026 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Eidgenössischen Finanzverwaltung betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. Januar 2026 (EB251404-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 6. Januar 2026 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 9. Juli 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'778.50 nebst Zins zu 5 % seit 20. Februar 2025. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchs- gegnerin) auferlegt. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 16 S. 5 = Urk. 19 S. 5). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 21. Januar 2026 frist- gerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 17b) Beschwerde mit folgenden Anträ- gen (Urk. 18 S. 1 f. = Urk. 22 S. 1 f.): "1.das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2026 aufzuhe- ben; 2.festzustellen, dass der Gesuchsgegnerin das rechtliche Gehör ver- letzt wurde; 3.die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen." Da die Beschwerde nicht gültig unterzeichnet war (Urk. 18), wurde der Gesuchs- gegnerin mit Verfügung vom 23. Januar 2026 Nachfrist angesetzt, um ihre Eingabe zu verbessern (Urk. 20). Am 28. Januar 2026 (Datum des Poststempels) reichte die Gesuchsgegnerin eine unterzeichnete Beschwerdeschrift ein (Urk. 22). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–17). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H.
auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf die Verfü- gung des Bundesamts für Gesundheit (BAG) vom 29. Oktober 2024, worin die Ge- suchsgegnerin zur Rückerstattung von zu Unrecht vergüteten ausführlichen Arzt- Patienten-Gesprächen gemäss Tarifposition 01.01.1050 in der Höhe von Fr. 7'478.50 zuzüglich Zins von 5 % seit 3. März 2023 sowie einer Gebühr von Fr. 300.– verpflichtet worden sei. Weiter reiche die Gesuchstellerin eine Rechts- kraftbescheinigung vom 12. August 2025 ins Recht, womit bescheinigt worden sei, dass die genannte Verfügung vom 29. Oktober 2024 am 8. Dezember 2025 rechts- kräftig geworden und vollstreckbar sei. Die Gesuchstellerin verlange nun definitive Rechtsöffnung für die genannten Beträge nebst Zins seit 20. Februar 2025. Die Gesuchsgegnerin beantrage demgegenüber sinngemäss die Abweisung des Ge- suchs. Als Begründung bringe sie in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen vor, die Verfügung nicht, bzw. nicht rechtzeitig erhalten zu haben, weshalb es ihr verwehrt geblieben sei, gegen die Verfügung Beschwerde zu erheben und die Rechtskraft der Rückerstattungsforderung entsprechend bis heute nicht eingetreten sei. Ferner mache sie geltend, die Gesuchstellerin hätte es unterlassen, die rechtsgültige ein- geschriebene Zustellung des Einschätzungsentscheids zu belegen (Urk. 19 E. 2.1 f.). Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG könne – so die Vorinstanz weiter – nur dann defini- tive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der als Rechtsöffnungstitel eingereichte Entscheid vollstreckbar sei. Die Vollstreckbarkeit eines Entscheids setze voraus, dass er zum einen rechtskonform eröffnet worden sei und zum andern, dass die verpflichtete Partei entweder während der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel ergrif- fen habe, dieses erfolglos gewesen sei oder kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung zur Verfügung stehe. Der Nachweis der Vollstreckbarkeit erfolge in der
Regel durch eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung, allenfalls eine Rechtskraftbe- scheinigung. Erhebe die Schuldnerin jedoch – wie vorliegend – die Einrede von Mängeln bei der Zustellung des Entscheids, so habe die Gläubigerin die effektive Eröffnung nachzuweisen und könne sich dabei nicht mit einem blossen Hinweis auf die Vollstreckbarkeits- oder Rechtskraftbescheinigung begnügen. Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung sei eine Partei, die zwar nicht den ursprünglichen Ent- scheid, aber zu einem späteren Zeitpunkt unter Hinweis darauf eine Mahnung er- halte, nach Treu und Glauben verpflichtet, Erkundigungen einzuholen und gegebe- nenfalls Rechtsmittel zu ergreifen; sie dürfe nicht zuwarten, bis sie betrieben werde. Ihr Untätigbleiben könne als Akzept gewertet werden, weshalb der formell nicht korrekt zugestellte Entscheid ausnahmsweise trotzdem rechtskräftig und vollstreck- bar werde (Urk. 19 E. 2.3). Gestützt auf den Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach ihr die Verfügung nicht gehörig eröffnet worden sei, habe die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 24. Novem- ber 2025 den Zustellnachweis der Verfügung vom 29. Oktober 2024 an die Ge- suchsgegnerin ins Recht gelegt. Daraus gehe hervor, dass sie die Verfügung ein- geschrieben an die Gesuchsgegnerin versendet habe und ihr vom Postamt am 1. November 2024 zur Abholung gemeldet worden sei. Nachdem die Sendung von der Gesuchsgegnerin jedoch nicht abgeholt worden sei, sei deren Zustellung – wie die Gesuchstellerin richtig ausführe – mittels relativer Empfangstheorie im Sinne von Art. 20 Abs. 2 bis VwVG zu fingieren, sofern die Sendung den Umständen ent- sprechend von der betreffenden Person mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit habe erwartet werden müssen. Wie auch von der Gesuchsgegnerin selbst in ihrer Stellungnahme ausgeführt werde, habe diese vom streitgegenständlichen Verwal- tungsverfahren Kenntnis gehabt und sei mit der Gesuchstellerin diesbezüglich in regem Austausch gestanden, weshalb sie mit der Zusendung einer Verfügung zu rechnen gehabt habe. Nachdem die Verfügung vom 29. Oktober 2024 eingeschrie- ben zugesendet worden sei und sie diese nicht abgeholt habe, gelte sie am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch, mithin am 8. November 2024, als zugestellt. Darüber hinaus habe die Gesuchsgegnerin selbst anerkannt, am 28. April 2025 von der Verfügung Kenntnis genommen zu haben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre es ihr damit möglich gewesen, Beschwerde gegen die
verfahrensgegenständliche Verfügung zu erheben. Neben den genannten Doku- menten lege die Gesuchstellerin sodann drei Mahnungen ins Recht, die jeweils auf die Verfügung vom 29. Oktober 2024 verwiesen: Eine erste Mahnung vom 20. Fe- bruar 2025, eine zweite Mahnung vom 20. März 2025 sowie eine dritte Mahnung vom 24. April 2025. Die Gesuchsgegnerin habe folglich mehrfach die Möglichkeit gehabt, sich über den Ursprung der Forderung zu erkundigen, weshalb ihr Untätig- bleiben als stillschweigendes Akzept der Verfügung habe gewertet werden dürfen. Nach dem Gesagten sei die eingereichte Verfügung vom 29. Oktober 2024 voll- streckbar (Art. 39 lit. b VwVG) und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar (Urk. 19 E. 2.4). Weiter erwog die Vorinstanz, soweit die Gesuchsgegnerin geltend mache, die Ver- fügung sei inhaltlich unverhältnismässig und mangle einer ausreichenden Beweis- grundlage, sei sie darauf hinzuweisen, dass das Rechtsöffnungsgericht bei der de- finitiven Rechtsöffnung lediglich prüfe, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein vollstreckbarer Titel vorliege. Es dürfe dabei nur der Frage nachgehen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus der vorgelegten Verfügung klar ergebe. Namentlich sei es dem Rechtsöffnungsgericht verwehrt, eine rechtskräftige Verfü- gung erneut auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Diesen Einwand hätte die Gesuchsgegnerin vielmehr mittels einer Beschwerde innerhalb der Beschwer- defrist geltend machen müssen. Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin erwiesen sich deshalb insgesamt als unbehelflich und stünden der Erteilung der Rechtsöff- nung nicht entgegen. Weitere Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entge- genstünden, habe die Gesuchsgegnerin nicht vorgebracht und solche gingen auch aus den Akten nicht hervor. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Der Gesuchstellerin sei deshalb antrags- gemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 19 E. 2.5 f.). 3.2. Die Gesuchsgegnerin rügt mit ihrer Beschwerde eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. Die Vorinstanz habe entscheidwesentliche Einwände nicht behan- delt. Insbesondere sei nicht geprüft worden, ob ihr die Verfügung des BAG vom 29. Oktober 2024 ordnungsgemäss eröffnet worden sei. Ohne ordnungsgemässe Eröffnung habe sie keine fristgerechte Beschwerde erheben können. Die Verfü-
gung sei ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden. Ein Abholschein sei nie zugestellt worden. Die Verfügung sei erst Monate später im Rahmen einer Nebenbeilage be- kannt geworden. Die Annahme, sie habe die Sendung "erwarten müssen" ersetze keine gültige Zustellung. Damit sei ihr der effektive Zugang zu einem Rechtsmittel verwehrt worden, was eine formelle Rechtsverweigerung darstelle. Weiter stütze sich die Vorinstanz auf die formelle Rechtskraft der Verfügung vom 29. Oktober 2024. Formelle Rechtskraft setze jedoch voraus, dass der betroffenen Partei die Verfügung ordnungsgemäss eröffnet worden sei und sie in der Lage gewesen sei, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Dies Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt wor- den. Auch treffe es nicht zu, dass sie auf Mahnungen nicht reagiert habe. Sie habe die Forderung stets bestritten. Das Bestreiten der Forderung stelle keine Untätigkeit dar und könne nicht als Akzeptanz gewertet werden (Urk. 22 S. 1 Ziff. 1–4). 3.3. Ob der ursprüngliche Entscheid der Gesuchsgegnerin zugestellt wurde bzw. aufgrund der Zustellfiktion als am 8. November 2024 zugestellt gilt, kann vorliegend offengelassen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist eine Partei, die zwar nicht den ursprünglichen Entscheid, aber zu einem späteren Zeitpunkt unter Hinweis darauf eine Mahnung erhalten hat, nach Treu und Glauben verpflichtet, Erkundigungen einzuholen und gegebenenfalls Rechtsmittel zu ergreifen; sie darf nicht zuwarten, bis sie betrieben wird. Ihr Untätigbleiben kann als Akzept gewertet werden, weshalb der formell nicht korrekt zugestellte Entscheid trotzdem rechts- kräftig und vollstreckbar wird (BGE 141 I 97 E. 7.1, m.w.H.). Die Vorinstanz hielt fest, dass die Gesuchsgegnerin selbst anerkannt habe, am 28. April 2025 von der Verfügung Kenntnis genommen zu haben, was von der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde nicht als unzutreffend gerügt wird (vgl. Urk. 22). Im Gegenteil führt sie aus, die Verfügung sei ihr erst Monate später im Rahmen einer Nebenbeilage be- kannt geworden (Urk. 22 S. 1 Ziff. 1). Dass die Gesuchsgegnerin ein Rechtsmittel eingelegt hätte, ist nicht ersichtlich. Sie legt keinerlei Beweise hierzu vor. Die pau- schale Behauptung, sie habe auf die Mahnungen reagiert und die Forderung stets bestritten (Urk. 22 S. 1 Ziff. 4), genügt nicht. Soweit die Gesuchsgegnerin sodann geltend macht, die Vorinstanz habe (weitere) von ihr vorgetragene entscheidrelevante Einwände nicht behandelt (Urk. 22 S. 1
Ziff. 1), ohne aufzuzeigen, was für ein Einwände dies sein sollen und inwiefern diese etwas am vorinstanzlichen Entscheid geändert hätten, kommt sie ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht nach (oben E. 2.2), sodass nicht weiter darauf einzu- gehen ist. 3.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 4.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 7'778.50 auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteien- tschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchs- gegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Um- triebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel bzw. von Kopien von Urk. 18, Urk. 22 und Urk. 23/1–2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'778.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: io