Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250263-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 8. Januar 2026 in Sachen A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Stadt B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Stadtrichteramt B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 7. November 2025 (EB250352-G)
Erwägungen: 1.1. Mit unbegründetem Urteil vom 7. November 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betrei- bung Nr. ... des Betreibungsamts Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 6. August 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 400.–, Fr. 330.– nebst Zins zu 5 % seit 26. Mai 2025 und Fr. 20.– Mahngebühr. Im Mehrumfang wurde auf das Begehren nicht eingetreten. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 150.– festgesetzt und dem Ge- suchsgegner auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 2 S. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 24. November 2025 (Datum des Poststempels) erhob der Gesuchsgegner gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde. Zudem er- klärte er, Anzeige nach Art. 312 StGB wegen Amtsmissbrauchs zu machen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). 1.3. Mit Schreiben vom 25. November 2025 wurde die Beiständin des Gesuchs- gegners darum gebeten, mitzuteilen, ob die angeordnete Beistandschaft die Hand- lungsfähigkeit des Gesuchsgegners einschränke und falls ja, ob sie die Be- schwerde genehmige (Urk. 4). Mit Telefonat vom 18. Dezember 2025 teilte die Bei- ständin mit, dass die Handlungsfähigkeit des Gesuchsgegners nicht eingeschränkt sei (Urk. 4). 1.4. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als of- fensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich prozessuale Weiterungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Auf die vom Gesuchsgegner gemachte Strafanzeige wegen Amtsmiss- brauchs ist mangels Zuständigkeit des Zivilgerichts nicht einzutreten. 2.2. Das angefochtene Urteil ist in unbegründeter Form ergangen (vgl. Urk. 2). Ge- gen einen unbegründeten Entscheid kann kein Rechtsmittel erhoben werden. Viel- mehr ist zuerst eine Begründung zu verlangen. Erst danach kann gegen den in begründeter Ausfertigung ergangenen Entscheid das entsprechende Rechtsmittel erhoben werden (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Urk. 2 S. 2 f.). Auf die Be-
schwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 7. November 2025 ist daher nicht einzutreten. 3.1. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende Be- schwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind im Beschwerdever- fahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Da der unvertretene Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu tragen hat, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1) für das zwei- tinstanzliche Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 4.Das direkt gegen das unbegründete Urteil erhobene Rechtsmittel ist gestützt auf Art. 143 Abs. 1 bis ZPO an die Vorinstanz zur Prüfung, ob ein Antrag auf schrift- liche Begründung vorliegt, weiterzuleiten (vgl. ZK-Staehelin, Art. 239 ZPO N 31, m.w.H.). Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin und die Vor- instanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 750.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: io