Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250255-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 6. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 2. Dezember 2025 (EB250298-E)
Erwägungen: 1.1. Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren gegenüber. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Frist zur Stellungnahme zum Rechts- öffnungsbegehren des Gesuchstellers und Beschwerdegegners (fortan: Gesuch- steller) angesetzt (Urk. 2 S. 2). Der Gesuchsgegner erhob dagegen mit einer am 15. Dezember 2025 der Post übergebenen Eingabe Beschwerde (Urk. 1) 1.2. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübri- gen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozesslei- tende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Ge- setz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zu- lässig, wenn durch sie der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher güns- tigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zu- rückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung ge- wöhnlicher prozessleitender Entscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweis- anordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; DIKE-Komm ZPO-Bli- ckenstorfer, Art. 319 N 42). Die entsprechenden prozessleitenden Entscheide kön- nen somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid bean- standet werden. Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzumachen- den Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vorn- herein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvor-
aussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.2. Der Gesuchsgegner unterlässt es, in seiner Beschwerde auszuführen, inwie- fern ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher ist auch nicht offenkundig, so wurde ihm mit dieser Ver- fügung Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers Stel- lung zu nehmen (Urk. 2 Dispositivziffer 1). Der Gesuchsgegner beschränkt sich darauf, Ausführungen dazu zu machen, weshalb keine Rechtsöffnung erteilt wer- den dürfe (Urk. 1). Solches kann aber im Beschwerdeverfahren erst gegen einen die Rechtsöffnung erteilenden Endentscheid vorgebracht werden. Die Beschwerde ist im jetzigen Zeitpunkt verfrüht, weshalb auf diese nicht einzutreten ist. 3.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchstel- ler mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO) Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und Urk. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein.
6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo