Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250235-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Schlumpf Beschluss und Urteil vom 6. Februar 2026 in Sachen Staat Zürich und Gemeinde A._____ und Römisch-Katholische Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Steueramt A._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 19. November 2025 (EB250305-G)
Erwägungen: I. 1.Mit Verfügung und Urteil vom 19. November 2025 wies das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) das vom Staat Zürich, der Gemeinde A._____ und der Rö- misch-Katholischen Kirchgemeinde A._____ (Gesuchsteller und Beschwerdefüh- rer, nachfolgend Gesuchsteller) gestellte Rechtsöffnungsbegehren in der Betrei- bung Nr. ... des Betreibungsamts Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 14. August 2025) für den Betrag von Fr. 13'860.50 nebst 4.5 % Zins seit 13. August 2025 und Fr. 368.20 aufgelaufener Zins bis 12. August 2025 ab und trat hinsichtlich der Be- treibungskosten von Fr. 104.– nicht darauf ein. Von den auf Fr. 500.– (Entscheid- gebühr) festgesetzten Gerichtskosten wurden Fr. 240.– der Gemeinde A._____ und Fr. 25.– der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde A._____ auferlegt (Urk. 11 = Urk. 15). 2.Dagegen erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 25. November 2025 Be- schwerde mit dem Antrag, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 14 S. 1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Ge- suchsgegnerin) reichte innert der mit Verfügung vom 7. Januar 2026 angesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein (Urk. 18-20; vgl. Art. 141 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Das Verfahren ist deshalb (androhungsgemäss; vgl. Urk. 19 S. 2, Dispositiv- Ziffer 1) ohne Beschwerdeantwort fortzuführen (Art. 147 ZPO). Weitere prozessu- ale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif. II. 1.Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich ge- gen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht bei der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz (§ 48 GOG) erhoben (Art. 321
Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 12/1) und die vor Vor- instanz unterlegenen Gesuchsteller sind zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Un- ter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung ist auf die Beschwerde einzutre- ten. 2.Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Beschwerdeschrift in rechtsgenü- gender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Soweit eine Bean- standung vorgetragen wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung der Vorinstanz gebunden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Par- teivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 3.Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass ge- geben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). Unbeschränkt zulässig sind sodann neue rechtliche Vorbringen: Diesbezüglich hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition, weil sie das Recht von Amtes wegen an- wenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT150086 vom 17. August 2015 E. 4.1; OGer ZH RT180059 vom 24. Mai 2018 E. II.4.1). III. 1.Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, aufgrund des zweistufi- gen Veranlagungsverfahrens stelle im Kanton Zürich der Einschätzungsentscheid der Steuerbehörde nur zusammen mit der darauf basierenden Rechnung einen de-
finitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Die Veranla- gungsverfügung und die Schlussrechnung müssten ordnungsgemäss zugestellt worden sein, und es sei für beide eine Rechtskraftbescheinigung vorzulegen (Urk. 15 E. 2.1). Die Gesuchsteller hätten als Beilagen für die von ihnen für die Staats- und Gemeindesteuern 2023 verlangte Rechtsöffnung die Schlussrechnung (Urk. 3/3), eine Zinsabrechnung (Urk. 3/4), einen Kontoauszug (Urk. 3/5) sowie die Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung für die Staats- und Gemeinde- steuern 2023 (Urk. 3/1–2) eingereicht. Den Einschätzungsentscheid, auf den sich die Schlussrechnung 2023 stütze, hätten die Gesuchsteller allerdings nicht einge- reicht. Da vorliegend keine Veranlagungsverfügung im Recht liege, die Veranla- gungsverfügung und Schlussrechnung aber – wie dargelegt – einen zusammenge- setzten Rechtsöffnungstitel darstellten und die (definitive) Rechtsöffnung nur erteilt werden könne, wenn beide Dokumente eingereicht würden, fehle es an einem gül- tigen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller sei deshalb abzuweisen (Urk. 15 E. 2.2). Hinsichtlich der Betreibungskosten trat die Vorinstanz auf das Rechtsöff- nungsbegehren nicht ein (Urk. 15 S. 4). 2.Die Gesuchsteller machen in ihrer Beschwerdeschrift geltend, die Steuerer- klärung 2023 sei im vorliegenden Fall von der Einschätzungsbehörde unverändert angenommen worden, weshalb die Steuereinschätzung 2023 dem Steuerpflichti- gen gemäss § 126 Abs. 4 StG/ZH mit der Schlussrechnung 2023 angezeigt worden sei. Dass es sich bei der Schlussrechnung 2023 gleichzeitig um den Einschät- zungsentscheid 2023 handle, sei einerseits daraus ersichtlich, dass in der Schluss- rechnung 2023 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2023 vom 24. März 2025 ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass diese "aufgrund Einschätzung gemäss Steuererklärung" erfolge. Andererseits sei dies auch aus deren Rechtsmit- telbelehrung ersichtlich: Einsprache gegen die Schlussrechnung innert 30 Tagen beim Gemeindesteueramt und Einsprache gegen die "Veranlagungsmitteilung" in- nert 30 Tagen beim kantonalen Steueramt Zürich (§ 140 Abs. 1 und § 126 Abs. 4 StG/ZH). Die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem es den eingereichten Einschätzungsentscheid 2023 vom 24. März 2025
nicht zur Kenntnis genommen und gestützt darauf, die definitive Rechtsöffnung fälschlicherweise verweigert habe (Urk. 14 S. 1). 3.1. Die Gesuchsteller zeigen in ihrer Beschwerdeschrift nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung als fehlerhaft zu betrachten ist. Sie führen nur aus, dass sie gegen die Verfügung vom 19. November 2025 Beschwerde einlegen und bean- tragen würden, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und die definitive Rechts- öffnung zu erteilen (Urk. 14 S. 1). Damit vermögen sie den Begründungsanforde- rungen im Beschwerdeverfahren (vgl. vorne, E. II.2.) nicht zu genügen, weshalb auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 19. November 2025 nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vorinstanzliche Verfü- gung, wonach hinsichtlich der Betreibungskosten auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten wird (Urk. 15 S. 4), nicht zu bemängeln ist. Gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG ist der Gläubiger berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betrei- bungskosten vorab zu erheben. Dazu gehören neben den Kosten des Zahlungsbe- fehls auch die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens. Aus der Vorschrift von Art. 68 SchKG wird in gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung abgeleitet, dass für die Kosten der laufenden Betreibung keine Rechtsöffnung zu erteilen ist. Hierfür fehlt dem betreibenden Gläubiger das Rechtsschutzinteresse. Auf ein Gesuch um Rechtsöffnung für die Betreibungskosten ist deshalb nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO; zum Ganzen: OGer ZH RT200119 vom 13. August 2021 E. 3.7.2 m.w.H.). 3.2. Zur Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil ist Folgendes festzuhalten: Aus der Schlussrechnung der Gemeinde A._____ betreffend die Staats- und Ge- meindesteuern 2023 vom 24. März 2025 geht hervor, dass der Entscheid über die Einschätzung entsprechend der Steuererklärung getroffen wurde (Urk. 3/3). Das Gesetz sieht in diesen Fällen vor, dass der Einschätzungsentscheid der Steuer- pflichtigen durch die Schlussrechnung angezeigt wird (§ 126 Abs. 4 StG/ZH). Die Schlussrechnung entfaltet daher die gleichen Wirkungen wie ein Einschätzungs- entscheid i.S.v. § 139 Abs. 1 StG/ZH und ist diesem gleich zu setzen. Massgebend für die Titelqualität der entsprechenden Verfügung ist, dass sowohl gegen die Rechnung als auch die Veranlagung ein Rechtsmittel erhoben werden kann (OGer
ZH RT230076 vom 10. Juli 2023 E. 5 m.w.H; OGer RT250109 vom 13. August 2025 E. 3.4). In der erwähnten Schlussrechnung wurde unter dem Titel "Rechtsmit- tel" sowohl die Einsprache gegen die Schlussrechnung (§ 178 StG/ZH) als auch die Einsprache gegen die Veranlagungsmitteilung (§ 140 Abs. 1 und § 126 Abs. 4 StG/ZH) belehrt (Urk. 3/3). Dass keine Einsprachen erhoben wurden, haben das kantonale Steueramt (bezüglich des Einschätzungsentscheids) und das Steu- eramt der Gemeinde A._____ (bezüglich der Schlussrechnung) bestätigt (Urk. 3/1+2). Entsprechend liegt mit der Schlussrechnung vom 24. März 2025 ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vor. Indem die Vorinstanz vom Gegenteil aus- ging und den Gesuchstellern die Rechtsöffnung verweigerte, stellte sie offensicht- lich nicht auf den massgeblichen Sachverhalt ab und wandte das Recht unrichtig an. Die Beschwerde gegen das Urteil erweist sich als begründet, weshalb sie gut- zuheissen und das Urteil der Vorinstanz vom 19. November 2025 aufzuheben ist. 4.1. Die Beschwerdeinstanz kann bei Gutheissung der Beschwerde den Entscheid aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen (sog. kassatorischer Ent- scheid) oder neu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (sog. reformatorischer Entscheid; Art. 327 Abs. 3 ZPO). Ein reformatorischer Sachentscheid kommt im Beschwerdeverfahren insbesondere in betreibungsrechtlichen Summarsachen wie Rechtsöffnungen in Frage (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO; Botschaft ZPO, 7379; DIKE- Komm ZPO-Steininger, Art. 327 N 3). Vorliegend erweist sich die Sache als spruch- reif (vgl. Urk. 4; Urk. 10/1+2), weshalb neu zu entscheiden ist. 4.2. Gemäss Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2023 vom 24. März 2025 schuldet die Gesuchsgegnerin für die Steuerperiode 2023 einen Be- trag von Fr. 13'860.50 (Fr. 15'832.– - Fr. 1.75 Verrechnungssteuer - Fr. 1'969.75 Zahlungen; Urk. 3/3). Der Betrag von Fr. 15'832.– war per 30. September 2023 fällig (Verfalltag, § 49 lit. a StV/ZH). Die Zinsen sind ab dem Folgetag (1. Oktober 2023) bis zum 24. März 2025 durch die Zinsabrechnung vom selben Tag im Um- fang von Fr. 181.10 ausgewiesen (Urk. 3/4) und wurden überdies ebenfalls mit der Schlussrechnung verfügt (Urk. 3/3). Ab dem 25. April 2025 (in der Schlussabrech- nung vom 24. März 2025 wurde eine Zahlungsfrist bis zum 24. April 2025 einge- räumt [Urk. 3/3]) bis zum 12. August 2025 liefen sodann Verzugszinsen von
Fr. 187.10 auf (vgl. § 51 Abs. 3 StV/ZH; Urk. 3/5). Bis zum 12. August 2025 ist somit der betriebene Zinsbetrag von insgesamt Fr. 368.20 geschuldet. Schliesslich ist die Höhe von 4.5 % für den laufenden Zins ebenfalls ausgewiesen (Urk. 3/3). Gründe, die der Rechtsöffnung entgegenstehen könnten, wurden keine geltend gemacht und gehen auch nicht aus den Akten hervor. Entsprechend ist den Gesuchstellern für die Hauptforderung von Fr. 13'860.50 und die geltend gemachten Zinsen an- tragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4.3. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr blieb unangefochten. Sie ist ausgangsgemäss der nahezu vollumfänglich unterliegenden Gesuchsgegnerin auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen: Die Gesuchsgegnerin unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und die nicht anwalt- lich vertretenen Gesuchsteller machen keine zu entschädigenden Kosten bzw. Um- triebe geltend (vgl. BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012 E. 3.3). 5.1. Im Beschwerdeverfahren obsiegen die Gesuchsteller vollumfänglich. Da in- dessen ein fehlerhafter Entscheid der Vorinstanz aufgehoben wird, mit welchem die Gesuchsgegnerin sich nicht identifiziert hat, rechtfertigt es sich, von der Erhe- bung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 107 Abs. 2 ZPO; vgl. auch OGer ZH RT240034 vom 12. Juni 2024, E. 4). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen: die Gesuchsgegnerin unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und im Übrigen ent- standen ihr keine zu entschädigenden Aufwände; letzteres gilt (wie bereits unter Ziff. 4.3 erwähnt) auch für die Gesuchsteller. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie sich gegen die Verfü- gung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 19. November 2025 richtet. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.
Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde gegen das Urteil werden die Dispositiv-Zif- fern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 19. November 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1.Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Pfannenstiel, Zahlungsbefehl vom 14. August 2025, definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 13'860.50 nebst Zins zu 4.5 % seit 13. August 2025 Fr.368.20. 2. [unverändert] 3. Die Entscheidgebühr wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller gegen Emp- fangsschein, an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich, sowie an die Vorinstanz gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'860.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG
Zürich, 6. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Schlumpf versandt am: io