Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250203-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 7. November 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz betreffend Rechtsöffnung (Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung) Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich (EB251174-L)
Nach Einsicht in die Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 21. September 2025 (Datum des Poststempels: 21. Ok- tober 2025; Urk. 1), da die Beschwerdeführerin darin geltend macht, sie habe die Vorinstanz mit Schrei- ben vom 16. September 2025 darauf aufmerksam gemacht, dass die Gerichtsur- kunde mit der Sendungsnummer ... von der Post fehlerhaft bereits am 16. Septem- ber 2025 zurückgesandt worden sei, obschon auf der Abholungseinladung als Frist der 18. September 2025 vermerkt worden sei, und habe darum gebeten, dass ihr diese Urkunde nochmals als erste Zustellung zugestellt werde, was bis heute nicht geschehen sei (Urk. 1), da an der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/-verzögerung ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestehen muss, da sich aus den erstinstanzlichen Akten ergibt, dass die Vorinstanz am 18. Sep- tember 2025 eine erneute Zustellung der Verfügung vom 5. September 2025 an die Beschwerdeführerin in Auftrag gab (Urk. 9), nachdem die erste Zustellung der Ver- fügung an die Beschwerdeführerin mit der von ihr erwähnten Sendungsnummer gescheitert war (Urk. 8), da die Vorinstanz somit dem Anliegen der Beschwerdeführerin vom 16. September 2025 bereits nachgekommen ist und an der Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzöge- rungsbeschwerde kein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht, weshalb das Ver- fahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), da die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren gestützt auf § 9 und § 12 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen ist, da für die Kostenverlegung bei Verfahrensabschreibung je nach Lage des Einzel- falles zu berücksichtigen ist, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt ha- ben, wobei grundsätzlich sämtliche Kriterien zu berücksichtigen sind, jedoch je nach Sachlage vorab auf den mutmasslichen Prozessausgang abgestellt werden
kann (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 107 N 8; BGer 5A_327/2016 vom 1. Mai 2017 E. 3.2.4), da die Vorinstanz – wie gezeigt – umgehend eine zweite Zustellung in die Wege leitete, womit sich die Beschwerde von vornherein als aussichtlos erwies, da selbst wenn die Vorinstanz bis zur Beschwerdeerhebung am 21. Oktober 2025 keine weitere Zustellung vorgenommen hätte, trotz des summarischen Charakters des vorinstanzlichen Verfahrens noch keine Rechtsverweigerung/-verzögerung vorgelegen hätte und die Beschwerde damit abzuweisen gewesen wäre, da die Kosten des Beschwerdeverfahrens deshalb der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind; der Beschwerdeführerin infolge ihres Unterliegens, dem Beschwerdegegner man- gels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1.Die Rechtsverweigerung- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde der Be- schwerdeführerin vom 21. Oktober 2025 wird abgeschrieben. 2.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festge- setzt. 3.Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen mit diesem Entscheid an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 20'598. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms