Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250197-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 26. November 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Steuerbezug betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. September 2025 (EB250632-L)
Nach Einsicht in das Urteil der Vorinstanz vom 24. September 2025, worin sie dem Gesuchsteller in der Betreibung-Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbe- fehl vom 30. Januar 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'730.80 nebst Zinsen erteilte (Urk. 28 S. 10), nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchsgegnerin vom 15. Oktober 2025 (Urk. 27) sowie die weitgehend identische, Ergänzungen enthal- tende Eingabe vom 27. Oktober 2025 (Urk. 34), unter Hinweis auf die Verfügung vom 17. Oktober 2025, mit welcher der Gesuchs- gegnerin eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 450.– für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens angesetzt (Urk. 29) und welche der Kammer mit dem Vermerk "Annahme verweigert" retourniert wurde (Urk. 31), nach Einsicht in die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 28. Oktober 2025, worin sie um erneute Zustellung der Sendung ersuchte, da die Post die entsprechende Sendung bereits am 28. Oktober 2025 um 15.09 Uhr und somit vor Ablauf der Ab- holfrist zurückgeschickt habe, sodass sie diese um 18.00 Uhr nicht mehr habe ab- holen können (Urk. 32), da Abklärungen bei der Post am 29. Oktober 2025 ergeben haben, dass die Ge- suchsgegnerin diese angewiesen habe, alle Briefe mit dem Vermerk "Annahme verweigert" zu retournieren (Urk. 35), sodass die Verfügung vom 17. Oktober 2025 nicht nochmals zuzustellen war, sondern die besagte Verfügung als am 28. Okto- ber 2025 zugestellt gilt (Urk. 31 sowie Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO), unter weiterem Hinweis auf die Verfügung vom 10. November 2025, mit welcher der Gesuchsgegnerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Vorschusses angesetzt (Urk. 36), und welche der Kammer wiederum mit dem Vermerk "Annahme verweigert" retourniert wurde (Urk. 37), da die Gesuchsgegnerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innert der am 17. November 2025 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 29 Dispositivziffer 2 sowie Urk. 36 Dispositivzif- fer 1) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO),
da die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde vom 15. Oktober 2025 sowie ihrer Eingabe vom 27. Oktober 2025 ein Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichterin lic. iur. B._____ und Gerichtsschreiber MLaw C._____ stellt und sie diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass im vorinstanzlichen Urteil nicht über das Ausstands- begehren entschieden wurde, sodass die erstmalige Beurteilung nicht in die Zu- ständigkeit der Kammer fällt und folglich auf das Ausstandsbegehren nicht einzu- treten ist, da die – nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG zu bemessenden – Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- zusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Auf das Ausstandsgesuch der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 4.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Kopien von Urk. 27, Urk. 32-33/4 und Urk. 34, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'730.80. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: ms