Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250195-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 10. November 2025 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ Partnerschaft mbB, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 22. September 2025 (EB251011-L)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 22. September 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 29. April 2025) definitive Rechtsöff- nung für insgesamt Fr. 244'428.17 nebst Zins (Urk. 9 S. 5 f. = Urk. 12 S. 5 f.). 1.2 Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) mit Eingabe vom 11. Oktober 2025 (Poststempel gleichentags) fristgerecht (Urk. 10 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden An- trägen (Urk. 11 S. 3 f.): "1.Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich mit dem Geschäfts Nr. EB251011-L / U vom 22. September 2025 man- gels ordnungsgemässer Zustellung noch nicht rechtskräftig ist. 2.Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich mit dem Geschäfts Nr. EB251011-L / U vom 22. September 2025 sei aufzuheben. 3.Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen. 4.Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, um die Einleitung eines Konkursverfahrens zu verhindern. 5.Es sei festzustellen, dass die dem Urteil zugrunde liegende Auf- tragserteilung (Mandatsvertrag) aufgrund einer Urkundenfäl- schung ungültig ist. 6.Es sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen." 1.3 Mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 wurde der Gesuchsgegnerin Frist ange- setzt, um die Beschwerde vom 11. Oktober 2025 mit einer Unterschrift zu versehen (Urk. 14 S. 2), woraufhin die Gesuchsgegnerin die Beschwerde vom 11. Oktober 2025 am 31. Oktober 2025 rechtsgültig unterzeichnet ins Recht legte (Urk. 15). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Wie sogleich auf- zuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sich das Einholen einer Beschwerdeantwort erübrigt (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). 3.Die Gesuchsgegnerin liess sich vor Vorinstanz innert angesetzter und er- streckter Frist (Urk. 7) nicht vernehmen und trägt nun im Beschwerdeverfahren erstmals vor, dass sich das angefochtene Urteil, welches ihr am 2. Oktober 2025 zugestellt worden sei, auf ein Verfahren mit dem Aktenkennzeichen 15 0 264/22 im Fall B._____ gegen A._____ AG aus C._____ (Deutschland) beziehe. Das vollstän- dige Urteil in dieser Angelegenheit sei ihm (dem Vertreter der Gesuchsgegnerin) nicht zugestellt worden, es lägen lediglich Protokolle aus C._____ vor, welche je- doch kein Urteil darstellten. Zudem basiere dieses Urteil auf einer unwahren Unter- schrift der Auftragserteilung (Mandatsvertrag). Seine Unterschrift auf der Auftrags- erteilung sei eine digitale Unterschrift, die sich deutlich von seiner tatsächlichen Unterschrift unterscheide und somit eine Urkundenfälschung darstelle. Sodann ver- stosse die nicht ordnungsgemässe Zustellung gegen den Ordre Public (Urk. 11). Die Gesuchsgegnerin argumentiert damit ohne Bezugnahme auf die Ausführungen der Vorinstanz, mit welcher diese die Vollstreckbarkeit und das Vorliegen eines de- finitiven Rechtsöffnungstitels bejahte, und beruft sich dabei auch auf neue tatsäch-
liche Vorbringen, welche nicht mehr zu hören sind (vgl. E. 2). Daran ändert auch die inzidente Prüfung der Vollstreckbarkeit nichts. Gegen die Rechtsöffnungsent- scheidung sowie die dabei inzident ausgesprochene Vollstreckbarerklärung sind die herkömmlichen Rechtsmittel und nicht etwa der Rechtsbehelf nach dem Lu- gano-Übereinkommen gegeben. Entsprechend kann der erstinstanzliche Rechts- öffnungsentscheid nur mittels Beschwerde angefochten werden und Noven sind grundsätzlich unzulässig (BSK LugÜ-Hofmann / Kunz, Art. 38 N 316 f.). Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechend erübrigt es sich, über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. 4.Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 244'428.17. Die zwei- tinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 2'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgeg- nerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens und der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 11 und Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 244'428.17. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: jo