Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250191-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 20. November 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso (DARC) betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 14. August 2025 (EB250264-I)
Erwägungen: 1.a)Mit Verfügung und Urteil vom 14. August 2025 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betrei- bung Nr. ... des Betreibungsamtes Dübendorf, Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 2024, definitive Rechtsöffnung für Fr. 150.– nebst Zins zu 5 % seit dem 22. Au- gust 2025, für die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Dispositiv-Ziff. 2 bis 4 des Urteils und wies das Gesuch der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 10 S. 8 ff. = Urk. 13 S. 8 ff.). b)Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mittels elektronischer Eingabe vom 27. September 2025 Beschwerde (Urk. 12). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-11). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – sogleich als offen- sichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlun- gen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a)Elektronische Zustellungen können gemäss Art. 130 ZPO an ein Ge- richt nur über eine anerkannte Plattform für sichere Zustellungen im Sinne der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Straf- prozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV; SR 272.1) rechtsgültig vorgenommen werden. Zustellungen über den Weg einer nor- malen oder elektronisch signierten E-Mail entfalten keine Rechtswirkung. Die elektronische Beschwerde der Gesuchsgegnerin wurde am 27. September 2025, 20.04 Uhr, an die Vorinstanz gesandt (Urk. 12). Die Vorinstanz leitete diese am 29. September 2025, 07.10 Uhr, an das Obergericht des Kantons Zürich weiter (Urk. 12). Gemäss telefonischer Auskunft der Vorinstanz ging die E-Mail der Ge- suchsgegnerin ohne gültige Signatur und damit ohne Abgabe- und Abholquittung bei ihr ein (Urk. 16). Elektronische Eingaben sind nur mit gültiger Signatur zuläs- sig. Die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin verfügt über keine elektronische Signatur und ist somit nicht gültig im Sinne von Art. 130 ZPO erfolgt. Eine Nach- fristansetzung an die Gesuchsgegnerin zur Einreichung ihrer Beschwerde vom
3.a)Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel er- hoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchsgeg- nerin ausgangsgemäss die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerle- gen sind. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. b)Die Gesuchsgegnerin stellt sinngemäss für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches sie damit begründet, dass sie weder Arbeit noch Einkommen habe (Urk. 12). Ihr Vorbringen untermauert sie mit den Schlussrechnungen für die Staats- und Gemeindesteuern 2023 und 2025, welche ihr für 2023 ein Einkommen von Fr. 0.– und ein Vermögen von Fr. 18'000.– sowie 2024 ein Einkommen Fr. 0.– und Vermögen von Fr. 0.– attes- tieren (Urk. 14/2-3). Das Gesuch der Gesuchsgegnerin ist vorliegend zu behan- deln, da ein solches auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt werden kann. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Beschwerdeverfahren war jedoch von vornherein als aussichtslos zu betrachten (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch der Gesuchs- gegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerde- verfahren abzuweisen ist. c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2.Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
4.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 5.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Kopien von Urk. 12 und 14/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo