Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250173-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 15. September 2025 in Sachen A._____ Gmbh, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 26. August 2025 (EB250955-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 (Datum des Poststempels) ersuchte die Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) die Vorinstanz um Ertei- lung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 5, Zahlungsbefehl vom 11. November 2024, für Fr. 5'488.83 nebst Zins zu 5 % seit 20. August 2024 (Urk. 1; Urk. 2). Mit Urteil vom 26. August 2025 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch ab, unter Kostenfolge zulasten der Gesuchstellerin (Urk. 6 S. 3 = Urk. 9 S. 3). 1.2. Mit am 5. September 2025 persönlich überbrachter Eingabe erhob die Ge- suchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) gegen das vor- genannte Urteil rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 7b) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 1): "1.Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Klage-/Restforde- rung der B._____ AG vollumfänglich abzuweisen. 2.Eventualiter sei die Klageforderung mit unseren Gegenforderungen zu verrechnen; B._____ sei zur Zahlung eines allfälligen Saldos zu verpflich- ten. 3.Unsere Widerklage sei gutzuheissen: oSchadenersatz für Sachschäden (Sanierung Deckenflächen, Er- satz/Neumontage Apure MINUS 1/MINUS 3, erforderliche Steue- rungs-/Programmierungsleistungen) gemäss nachzureichenden Belegen; Richtwert ca. CHF 30'000. oErsatz der Kosten der externen Expertise (C._____ AG) gemäss Belegen. oPauschaler Aufwandersatz für interne Zusatzarbeiten: CHF 5'000. 4.B._____ sei zu verpflichten, die festgestellten normwidrigen Installations- mängel unverzüglich fachgerecht zu beheben und den Sicherheitsnach- weis inkl. Mess- und Prüfprotokoll gemäss NIV/NIN zu erstellen und zu übergeben. 5.Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der B._____ AG. 6.Anordnung, dass die Beschwerdegegnerin die Betreibung Nr. ... unver- züglich zurückzieht; eventualiter sei das Betreibungsamt anzuweisen, den Eintrag im Betreibungsregister umgehend zu löschen bzw. zu sper- ren, da dieser unsere Firma reputationsbeschädigend beeinträchtigt."
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–7). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, ist auf weitere Prozesshandlungen zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels ist die sogenannte Be- schwer. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Er- hebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung ge- schütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht ein- zutreten (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 29, m.w.H.). 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Mit dem angefochtenen Urteil wurde keine Klage/Restforderung (vgl. Urk. 8 S. 1) der Gesuchstellerin gutgeheissen; vielmehr wurde das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin abgewiesen. Die Vorinstanz beseitigte den von der Gesuchs- gegnerin in der Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag nicht, was in ihrem (der Gesuchsgegnerin) Interesse ist. Ebenso wenig wurde eine von der Gesuchsgeg- nerin erhobene Widerklage von der Vorinstanz abgewiesen. Die Gesuchsgegnerin erleidet durch den vorinstanzlichen Entscheid somit keinen Nachteil; es fehlt ihr an der Beschwer. 3.2. Soweit die Gesuchsgegnerin sodann die Bezahlung eines allfälligen Saldos (Antrag Ziff. 2), die Gutheissung ihrer Widerklage (Antrag Ziff. 3), die sofortige Be- hebung von Mängeln etc. (Antrag Ziff. 4) sowie die Verpflichtung der Gesuchstel- lerin zum Rückzug der Betreibung und die Anweisung an das Betreibungsamt zur Löschung bzw. Nichtbekanntgabe der Betreibung (Antrag Ziff. 5) verlangt, handelt es sich formell um Widerklagebegehren im Sinne von Art. 224 ZPO. Die Vorinstanz setzte der Gesuchsgegnerin keine Frist zur Stellungnahme an, sondern wies das Rechtsöffnungsgesuch ohne deren Anhörung infolge offensichtlicher Unbegründet-
heit ab (Urk. 9 S. 2 f.). Diese Anträge erfolgen damit erstmals im Beschwerdever- fahren. Eine Widerklage hat jedoch nach dem Wortlaut des Gesetzes (Art. 224 Abs. 1 ZPO) mit der Klageantwort in erster Instanz erhoben zu werden. Die Erhe- bung erst in der Beschwerde ist zu spät. 3.3. Nach dem Gesagten erweisen sich sämtliche Beschwerdeanträge der Ge- suchsgegnerin als offensichtlich unzulässig, weshalb auf die Beschwerde nicht ein- zutreten ist. 4.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuch- stellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 8, Urk. 10 und Urk. 11/1–4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen)oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'488.83. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms