Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250150-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 15. September 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen Stadt Dietikon, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 16. Juli 2025 (EB250197-M)
Erwägungen: 1.a)Mit Urteil vom 16. Juni 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um Ertei- lung der definitiven Rechtsöffnung des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ..., Notariat Dietikon (Zahlungsbefehl vom 20. August 2024) für Fr. 34'768.– und Fr. 104.– Betreibungskosten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Beschwer- degegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) ab, auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 375.– dem Gesuchsteller und sprach der Gesuchsgegnerin keine Parteient- schädigung zu (Urk. 10 Dispositiv-Ziffern 1-4 = Urk. 13 Dispositiv-Ziffern 1-4). b)Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 9. August 2025 (Poststempel vom 11. August 2025, eingegangen am 12. August 2025; vgl. an Urk. 12 angehefteter Briefumschlag samt Sendungsverfolgung der Post) innert Frist (vgl. Urk. 11/2) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 3): "1.Ich beantrage deshalb, diese Fr. 29'269 als neuen reduzierten Antrag zu be- trachten und die ursprüngliche Summe zu stornieren. 2.Antrag: Nichtberücksichtigung des Abs. 2.2.2 und 2.2.3 und 2.2.4 3.Da wir ergänzungsleistungsberechtigt sind, beantrage ich kostenlose Prozess- führung oder wenigstens teilweise." c)In Auslegung der gestellten Anträge und der Begründung der Be- schwerde ergibt sich, dass der Gesuchsteller mit der Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juni 2025 nicht einverstanden ist, die definitive Rechtsöffnung für Fr. 29'269.– beantragen will und ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren stellt (Urk. 12). d)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-11). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich un- begründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Ausführungen des Gesuchstellers in der Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2.Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden
muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwer- deverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich da- her mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. 3.a)Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf das Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2017, worin festgehalten worden sei, dass er ab 1. April 2016 Anspruch auf Gemeindezuschuss von jähr- lich Fr. 1'803.– habe. Der Gesuchsteller fordere rückwirkende Zahlungen ab 1. April 2016 von jährlich Fr. 4'346.– (Urk. 13 S. 2 f.). Auf die vermeintlich falsche Berechnung der Ergänzungsleistungen durchs das Bundesgericht sei nicht einzu- gehen, da im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber zu befinden sei, ob der Gläubiger für seine in Betreibung gesetzte Forderung über einen vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel verfüge. Der Gesuchsteller verfüge mit dem Urteil des Bun- desgerichts vom 5. Dezember 2017 grundsätzlich über einen vollstreckbaren defi- nitiven Rechtsöffnungstitel gemäss welchem ihm ab dem 1. April 2016 ein An- spruch von jährlich Fr. 1'803.– zustehe (Urk. 13 S. 3). Dieser Anspruch sei im Rahmen der Verfügung der Gesuchsgegnerin vom 18. Oktober 2019 im Sinne von Art. 30 ELV neu überprüft und es sei neu verfügt worden, dass dem Gesuchs- gegner (recte: Gesuchsteller) ab 1. Januar 2018 keine Zusatzleistungen mehr zu- stehen. Einer allfälligen Einsprache gegen diesen Entscheid sei die aufschie- bende Wirkung entzogen worden. Der Gesuchsteller habe sich in seiner Stellung- nahme mit keinem Wort zu diesem Entscheid geäussert. Damit habe das Bundes-
gerichtsurteil für die Zeit ab 1. Januar 2018 keine Wirkung mehr. Nachdem unbe- stritten geblieben sei, dass der Gesuchsgegner (recte: Gesuchsteller) die ihm für die Zeit von April 2016 bis Ende 2017 zustehenden Zuschüsse ausbezahlt erhal- ten habe, sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen (Urk. 13 S. 4). b)Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde geltend, er fordere (zu- folge der behaupteten Zahlung der Ergänzungsleistungen von Fr. 5'499.–) neu Fr. 29'269.– (Urk. 12 S. 1). Den von der Vorinstanz erwähnten Entscheid vom 18. Oktober 2019 habe er nie gesehen. Das Datum vom 18. Oktober 2019 mache auch keinen Sinn, wenn man es mit dem Datum der Zahlungspflicht des Bundes- gerichtsurteils vergleiche. Das Ganze sehe nach Betrügereien der Gesuchsgeg- nerin aus. Es seien daher die vorinstanzlichen Erwägungen Ziffer 2.2.2 bis 2.2.4 nicht zu berücksichtigen (Urk. 12 S. 2). c)Der Gesuchsteller beharrt im Beschwerdeverfahren auf seinem Stand- punkt, wonach er Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe (Urk. 12 S. 1 f.). Da- bei nimmt er keinen Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Ge- suchsgegnerin als zuständige Stelle für die Festsetzung und Auszahlung der Er- gänzungsleistungen gesetzlich verpflichtet sei, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Leistungsbezüge periodisch, mindestens aber alle vier Jahre, zu überprüfen (Art. 30 ELV), was sie mittels dem von ihr referenzierten Entscheid vom 18. Okto- ber 2019 getan und darin festgestellt habe, dass dem Gesuchsteller ab 1. Januar 2018 kein Anspruch auf die Ausrichtung von Zusatzleistungen mehr zustehe (Urk. 13 S. 4). Ebenso wenig setzt der Gesuchsteller sich mit dem Argument der Vorinstanz auseinander, wonach einer allfälligen Einsprache gegen diesen Ent- scheid die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei, er sich zu diesem Ent- scheid in seiner Stellungnahme mit keinem Wort geäussert habe und damit das Bundesgerichtsurteil für die Zeit ab 1. Januar 2018 keine Wirkung mehr habe (Urk. 13 S. 4). Sein in diesem Zusammenhang erhobener Einwand, er habe den Entscheid nie gesehen (Urk. 12 S. 2), stellt eine neue Behauptung dar, welche im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. vorstehende Erw. 2). Dieser Einwand kann damit nicht berücksichtigt werden. Sodann wird der Vorinstanz in der Beschwerde weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen. Damit genügt die
Beschwerde des Gesuchstellers den oben aufgezeigten Begründungsanforderun- gen nicht (vgl. Erw. 2). Infolgedessen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechend bleibt es bei den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Erw. 3a) und die darauf gestützte Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. 4.a)Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel er- hoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchstel- ler die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für das Be- schwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 29'269.–. Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b)Der Gesuchsteller stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 12 S. 3). Eine Partei hat An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Das Gesuch ist jedoch – unabhängig von der finanziellen Situa- tion des Gesuchstellers – bereits zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. die vorangehen- den Ausführungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2.Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
5.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'269.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ms