Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250149-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 22. August 2025 in Sachen A._____ gmbh, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 4. August 2025 (EB250100-A)
Erwägungen: 1.a)Mit Verfügung vom 4. August 2025 trat die Vorinstanz auf das Rechts- öffnungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstel- lerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Hausen a.A. ZH, Zahlungs- befehl vom 2. Juni 2025, für Fr. 2'162.– (Rechnung Bürokosten Dezember 2024), Fr. 2'162.– (Rechnung Bürokosten November 2024), Fr. 2'162.– (Rechnung Büro- kosten Oktober 2024), Fr. 216.20 (Rechnung Werbekosten September 2024) und Fr. 344.85 (Rechnung C._____ 1/12 Feld) nicht ein, erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 3 Dispositiv-Ziffer 1-3 = Urk. 10 Dis- positiv-Ziffer 1-3). b)Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 8. August 2025 (gleichentags zur Post gegeben; vgl. an Urk. 9 angehefteter Briefumschlag samt Sendungsverfolgung der Post) fristgerecht (Urk. 5) Beschwerde mit dem folgen- den Antrag (Urk. 9): "Wir beantragen, dass auf unser Rechtsöffnungsgesuch ein- getreten wird." c)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a)Die Beschwerdeschrift hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid ange- fochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Rechtsbegehren, die auf Geldzahlungen gerichtet sind, müssen bezifferte Anträge enthalten. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Gericht entscheiden soll. Erge- ben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). Die Beschwerdeschrift der Gesuchstellerin enthält zwar einen konkreten Antrag, jedoch lässt sich daraus nicht entnehmen, wie der vorinstanzli- che Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Bei grosszügiger Auslegung der Be-
schwerdeschrift ergibt sich, dass die Gesuchstellerin mit der Verfügung der Vorin- stanz vom 4. August 2025 nicht einverstanden ist und nicht nur das Eintreten auf ihr Rechtsöffnungsgesuch, sondern auch die Erteilung der provisorischen Rechts- öffnung beantragen will (Urk. 9). Demzufolge enthält die Beschwerdeschrift einen genügend konkreten Antrag. b)Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids an- hand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz kon- kret und im Einzelnen auseinandersetzen; pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorge- tragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend ge- macht bzw. nachgeholt werden. 3.a)Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbe- gehren auf einen zwischen den Parteien am 5. Juli 2024 abgeschlossenen schrift- lichen Lizenzvertrag als Rechtsöffnungstitel. Da die Gesuchstellerin den Lizenz- vertrag ihrem Gesuch nicht beigelegt habe, fehle es an einem Rechtsöffnungstitel, weshalb auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht einzutreten sei (Urk. 10 S. 3). b)Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie lege der Beschwerde den erwähnten Lizenzvertrag inklusive aller notwendigen Dokumente bei (Urk. 9, Urk. 11/1-12). Damit legt sie in ihrer Beschwerde lediglich den Sach- verhalt aus ihrer Sicht dar, wobei sie diesen gegenüber dem Rechtsöffnungs-
gesuch vervollständigt bzw. ergänzt (vgl. Urk. 1). Dies ist, da es sich dabei um neue Behauptungen handelt, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. vorstehende Erw. 2b). Ebenso unzulässig ist die Einreichung neuer Beweismittel – vorliegend der Lizenzvertrag und ein weiteres Betreibungs- begehren (Urk. 11/1 und 11/10) –, welche im vorinstanzlichen Verfahren nicht vor- gelegt wurden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. vorstehende Erw. 2b). Beides kann da- mit im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Die weiteren im Be- schwerdeverfahren eingereichten Belege befinden sich bereits in den vorinstanzli- chen Akten (Urk. 11/2 und 11/11 = Urk. 2/1, Urk. 11/3 = Urk. 2/2, Urk. 11/4 = Urk. 2/3, Urk. 11/5 = Urk. 2/4, Urk. 11/6 = Urk. 2/5, Urk. 11/7 = Urk. 2/6, Urk. 11/8 = Urk. 2/7 und Urk. 11/9 = Urk. 1). Die Beschwerde enthält sodann keinerlei Be- anstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen; es wird der Vorinstanz weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachver- haltsfeststellung vorgeworfen. Damit bleibt es bei diesen Erwägungen (vgl. vorste- hende Erw. 2b) und das darauf gestützte Nichteintreten auf das Rechtsöffnungs- gesuch. c)Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. Damit ist nichts über den Bestand und die grundsätzliche Durchsetzbarkeit der behaupteten Forderung gesagt. 4.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 7'047.05. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Be- schwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin aufer- legt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und 11/1-12 sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'047.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ms