Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250148-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Meier Urteil vom 26. Januar 2026 in Sachen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, gegen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Juli 2025 (EB250840-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 22. Juli 2025 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 24. Januar 2025) gestützt auf den rechtskräf- tigen Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2024 (1 DB.2024.39 und 1 ST.2024.55; Urk. 3/2), die Rechnungen vom 5. September 2024 (Urk. 3/4/1-2) und Zahlungserinnerungen vom 14. Oktober 2024 (Urk. 3/5/1-2) de- finitive Rechtsöffnung für Fr. 1'070.– nebst Zins zu 5 % seit 14. Oktober 2024. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– auferlegte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) und hielt fest, diese sei vom Ge- suchsteller zu beziehen, ihm aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. Zudem wurde die Gesuchsgegnerin zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 50.– an den Gesuchsteller verpflichtet (Urk. 6 = Urk. 9). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. August 2025 (Datum Poststempel 8. August 2025; Urk. 8) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 11/2) Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren und Anträgen: "Der in Dispositiv-Ziffer 2 Satz 2 Urteil EB250840-L/U des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juli 2025 angeordnete Be- zug der Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens beim Kanton Zürich (vertreten durch das Steuerrekursgericht) unter Ersatz durch die Rechtsöffnungsgegnerin sei ersatzlos zu streichen. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Kostenauflage im Fall der Beschwerdeabweisung zulasten des Kantons sowie auf den Kos- tenbezug beim Kanton bei Kostenauflage zulasten der Beschwerde- gegnerschaft sei zu verzichten (Art. 116 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG)." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Beantwortung der Be- schwerde angesetzt (Urk. 13). Eine Beschwerdeantwort ging innert Frist nicht ein. Das Verfahren ist spruchreif.
2.Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdever- fahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret da- gegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen aus- einandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eige- ner Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Ge- mäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. 3.1. Der Gesuchsteller bringt vor, er habe im Rechtsöffnungsbegehren vom 16. Juni 2025 unter Hinweis auf Art. 116 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG ausdrücklich beantragt, es sei auf den Kostenbezug beim Kanton Zürich bei Kostenauflage zu- lasten des Schuldners zu verzichten. Dieses Begehren sei mit einem jüngeren Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich (OGer ZH RT200119 vom 13. August 2021) begründet worden. Die Vorinstanz habe trotz dieses Hinweises ohne weitere Begründung in Dispositiv-Ziffer 2 Satz 2 einen Kostenbezug beim Kanton angeord- net. Der Kostenbezug beim Kanton erweise sich als rechtswidrig und sei daher auf- zuheben. Der Entscheid darüber, ob der Gesuchsgegnerin bei diesem Sachverhalt die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen seien, werde der Rechtsmit- telinstanz überlassen (Urk. 8 S. 2 f.). 3.2. Die Vorinstanz führt zur Begründung der Kosten- und Entschädigungsfolgen aus, da die Gesuchsgegnerin unterliege, seien ihr die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 48 GebV SchKG; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie seien in Anwendung von Art. 68 Abs. 1 SchKG vom Gesuchsteller zu beziehen, ihm aber von der Ge- suchsgegnerin zu ersetzen (Urk. 9 E. 4.).
3.3. Gemäss Art. 116 Abs. 1 ZPO können die Kantone (über Art. 113 f. ZPO hin- aus) weitere Befreiungen von den Prozesskosten gewähren. Der Kanton Zürich hat von dieser Ermächtigung in § 200 GOG Gebrauch gemacht. Danach werden (unter anderem) dem Kanton in Zivilverfahren keine Gerichtskosten auferlegt. Der Begriff des Zivilverfahrens ist umfassend auszulegen. Er umfasst sämtliche Verfahren vor Zivilinstanzen, insbesondere auch das Rechtsöffnungsverfahren, beispielsweise betreffend Steuerschulden (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 200 N 8 f.; s.a. Art. 1 lit. c und Art. 251 lit. a ZPO). Das Kostenprivileg des Kantons beruht auf der Überlegung, dass bei der Auferlegung von Prozesskosten an den Kanton letztlich wiederum die Staatskasse belastet würde; mit der Kostenfreiheit wird ver- hindert, dass ein unnötiger Verrechnungsaufwand zwischen verschiedenen kanto- nalen Stellen betrieben wird (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 200 N 6). Folgerich- tig darf dem Kanton (ungeachtet von Art. 68 Abs. 1 SchKG) auch kein Kostenvor- schuss im Sinne von Art. 98 ZPO auferlegt werden (Hauser/ Schweri/Lieber, a.a.O., § 200 N 9; OGer ZH RT180229 vom 6. März 2019 E. 4.1). Aufgrund des Kostenpri- vilegs dürfen vom Kanton auch keine Gerichtskosten bezogen werden, die der Ge- genpartei auferlegt wurden (OGer ZH RT200119 vom 13. August 2021 E. 3.8.2). Die in Dispositiv-Ziffer 2 Satz 2 des angefochtenen Entscheids getroffene Anord- nung verletzt demnach Recht (Art. 320 lit. a ZPO) und ist ersatzlos aufzuheben. 4.1. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). 4.2. Eine Entschädigung hat der Gesuchsteller nicht beantragt (Urk. 8 S. 1) und eine solche wäre ihm mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) auch nicht zuzusprechen. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren folglich keine zuzusprechen. Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 Satz 2 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Juli 2025 (EB250840-L) ersatzlos aufgehoben.
2.Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben. 3.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'070.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Meier versandt am: jo