Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250147-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 16. Oktober 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen 1.Kanton Zürich, 2.Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. Juli 2025 (EB250843-L)
Nach Einsicht in die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2025, worin sie auf das Ausstandsgesuch und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde- führerin nicht eingetreten ist, das Gesuch um Feststellung der Nichtigkeit der Ver- fügung vom 17. Juni 2025 abgewiesen und der Beschwerdeführerin eine nicht er- streckbare Notfrist von fünf Tagen angesetzt hat (Urk. 2 S. 3 f.), nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 7. August 2025 (Urk. 1), unter Hinweis auf die Verfügung vom 12. August 2025, mit welcher der Beschwer- deführerin eine Frist von 10 Tagen zur Leistungen eines Vorschusses von Fr. 300.– für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens angesetzt wurde (Urk. 4; zuge- stellt am 21. August 2025), unter weiterem Hinweis auf die Verfügung vom 2. September 2025, mit welcher der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Vorschusses angesetzt wurde (Urk. 7), welche die Beschwerdeführerin auf- grund eines Fehlers der Post nicht erhalten hatte (Urk. 8), sodass sie erneut ver- sandt und ihr am 7. Oktober 2025 zugestellt wurde (Urk. 9), da die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innert der am 13. Oktober 2025 ablaufenden Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 4 Dispositivziffer 2 sowie Urk. 9 Dispositivzif- fer 1) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), da die – nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG zu bemessenden – Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Beschwerdeführe- rin aufzuerlegen und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage der Kopien von Urk. 1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 und Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'477.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: io