Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250119-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 7. Juli 2025 in Sachen A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Staat Zürich und Gemeinde B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 3. Juni 2025 (EB250166-G)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 3. Juni 2025 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 13. März 2025) defi- nitive Rechtsöffnung für Fr. 11'784.45 nebst Zins zu 4.5 % seit 12. März 2025, Fr. 281.20 aufgelaufener Zins bis 11. März 2025, die Betreibungskosten und die Ent- schädigung gemäss Ziffer 5 des Entscheids. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) aufer- legt und dieser wurde verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen (Urk. 9 S. 8 f. = Urk. 12 S. 8 f.). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 21. Juni 2025 "Beru- fung" mit folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 1): "1.Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 3. Juni 2025 sei in vol- lem Umfang aufzuheben. 2.Es sei festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für definitive Rechtsöffnung gemäss Arts. 80-84 SchKG nicht erfüllt sind, und die Rechtsöffnung für die Betreibung Nr. 1 sei zu verwei- gern. 3.Dem Berufungskläger sei unentgeltliche Rechtspflege nach Arts. 117-120 ZPO zu gewähren. 4.Hilfsweise sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksge- richt Meilen zurückzuweisen." Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 (Datum des Poststempels: 26. Juni 2025) reichte der Gesuchsgegner zwei Beilagen nach (Urk. 15; Urk. 16/1–2). 1.3. Zulässiges Rechtsmittel gegen einen die Rechtsöffnung erteilenden Ent- scheid ist – wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (Urk. 12 Dispositivziffer 8) – die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Rechtsmittelschrift des Gesuchsgegners ist daher als Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) entgegenzuneh- men. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–10). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün-
det erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerde- begründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013 E. 3; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte No- ven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller – Verwaltungsbehörden im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG – stützten ihr Rechtsöffnungsbegehren für die Staats- und Gemeindesteuern betreffend die Steuerperiode 2021 auf den Einschät- zungsentscheid vom 7. November 2024, gemäss Rechtskraft- und Vollstreckbar- keitsbescheinigung vom 27. März 2025 rechtskräftig und vollstreckbar, sowie auf die darauf basierende Schlussrechnung des Steueramts der Gemeinde B._____ vom 28. November 2024 des Gesuchsgegners betreffend das Steuerjahr 2021 von Fr. 11'784.45. Die Gesuchsteller verfügten somit – vorbehältlich der nachfolgend
zu prüfenden Einwendungen des Gesuchsgegners – über einen definitiven Rechts- öffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung (Urk. 12 E. 2.2). Der Gesuchsgegner rüge in seiner Stellungnahme, die im vorliegenden Rechtsöff- nungsverfahren geltend gemachte Steuerforderung beruhe auf einer offensichtlich fehlerhaften Einschätzung der Steuerbehörden. Zum einen bringe er vor, als briti- scher Staatsangehöriger ohne Niederlassungsbewilligung und mit Wohnsitz im Kanton Zürich müsse er zwingend an der Quelle besteuert werden. Die im Ein- schätzungsentscheid vom 7. November 2024 vorgenommene nachträgliche or- dentliche Veranlagung sei mithin unzulässig gewesen und könne deshalb auch nicht die Berechnungsgrundlage in der Schlussrechnung vom 28. November 2024 darstellen. Zum anderen stelle sich der Gesuchsgegner (implizit) auf den Stand- punkt, er sei aufgrund seiner Quellensteuerpflicht nicht zur Einreichung einer Steu- ererklärung verpflichtet gewesen und deshalb dürfe er ohnehin nicht ermessens- weise veranlagt werden (Urk. 12 E. 3.2). Aus den Akten sei nicht ersichtlich, weshalb das kantonale Steueramt den Ge- suchsgegner am 7. November 2024 für das Jahr 2021 nachträglich ordentlich ver- anlagt habe – anstatt eine Quellensteuer zu erheben. Der Gesuchsgegner bestreite mit Verweis auf seine finanzielle Situation insbesondere, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung nach Art. 33a Abs. 1 lit. b StGH; § 93 Abs. 1 lit. a StG ZH vorgelegen hätten, weil er im betreffen- den Zeitraum bloss ein geringfügiges Einkommen erzielt und den Schwellenwert von Fr. 120'000.– gemäss Art. 9 Abs. 1 Quellensteuerverordnung (QStV) somit nie überschritten habe. Zur Darstellung seiner finanziellen Situation habe der Gesuchs- gegner seine E-Mail-Korrespondenz mit der kantonalen und kommunalen Steuer- behörde eingereicht. Aus dem Beschluss der Sozialbehörde der Gemeinde B._____ vom 20. Januar 2025 ergebe sich überdies, dass der Gesuchsgegner vom 1. März 2022 bis 30. September 2024 wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 51'981.60 erhalten habe. Diese Umstände stünden in einem gewissen Wider- spruch zur Ermessensveranlagung für das Jahr 2021, zumal man dem Gesuchs- gegner für diesen Zeitraum ein substantielles steuerbares Einkommen von Fr. 100'000.– sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. 200'000.– angerechnet
habe. Es sei indes nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts, den Sachverhalt um- fassend aufzuarbeiten und die Verfügungen der Steuerbehörden materiell zu über- prüfen. Darüber hinaus existierten mehrere Tatbestände, die eine nachträgliche or- dentliche Veranlagung zu begründen vermögen (vgl. Art. 33a Abs. 1 und 3 StHG; § 93 Abs. 1 und 2 StG ZH), weshalb sich der Gesuchsgegner auch bei einem an- geblich niedrigen Einkommen ohnehin nicht auf den Standpunkt stellen könne, eine solche sei bei ihm ausgeschlossen. Insgesamt sei somit nicht erstellt, dass steuer- rechtliche Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. Nichtigkeit wäre jedenfalls nur bei krassen inhaltlichen oder verfahrensrechtlichen Mängeln anzunehmen. Dies sei vorliegend nicht ersichtlich (Urk. 12 E. 3.3). Der Gesuchsgegner mache weiter geltend, er habe am 27. Dezember 2023 "formell Einsprache gegen die Einschätzung des Steueramts" erhoben und verweise hierzu auf seine E-Mail an das kantonale Steueramt. Damit behaupte er zumindest sinn- gemäss, der Einschätzungsentscheid vom 7. November 2024 bzw. die darauf ba- sierende Schlussrechnung vom 28. November 2024 seien nicht vollstreckbar und berechtigten deshalb nicht zur definitiven Rechtsöffnung (Urk. 12 E. 3.4). Gegen den als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Entscheid dürfe kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung mehr zur Verfügung stehen. Im Kanton Zürich richte sich die Mitteilung von Entscheiden auf dem Gebiet des Steuerrechts grundsätzlich nach § 126 StG. Steuerpflichtige könnten gegen Einschätzungsentscheide innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erhe- ben (§ 140 Abs. 1 StG). Die Einsprache könne auch mündlich vertreten werden (§ 140 Abs. 2 StG). Sowohl der Einschätzungsentscheid vom 7. November 2024 als auch die darauf basierende Schlussrechnung vom 28. November 2024 seien dem Gesuchsgegner unstreitig schriftlich eröffnet worden und enthielten jeweils eine Rechtsmittelbelehrung. Im Einschätzungsentscheid werde darauf hingewie- sen, dass "Einsprachen per E-Mail" ungültig seien. Ob die Einschränkung (in dieser allgemeinen Form) in der Rechtsmittelbelehrung zulässig sei, könne aus folgendem Grund dahingestellt bleiben: Die "formelle Einsprache" des Gesuchsgegners per E-Mail sei am 27. Dezember 2023 erfolgt, also rund elf Monate vor Erlass des Ein- schätzungsentscheids vom 7. November 2024 und der Schlussrechnung vom
3.4. Sodann rügt der Gesuchsgegner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe wesentliche Beweismittel, namentlich den Sozialhilfebescheid und das Gutachten von C._____ unberücksichtigt gelassen, was zur Nichtigkeit des Entscheids führe und eine Neuverhandlung erforderlich mache (Urk. 11 S. 2). Hinsichtlich des Sozialhilfebescheids ist die Rüge offensichtlich unbegründet, da die Vorinstanz diesen bei der Entscheidfindung berücksichtigte (Urk. 12 E. 3.3). Auf die diesbezüglichen Erwägungen geht der Gesuchsgegner nicht ein, womit er sei- ner Rüge- und Begründungspflicht nicht nachkommt (oben E. 2.1). Ebenfalls ge- nügt es nicht, lediglich zu kritisieren, die Vorinstanz habe "das Gutachten" von C._____ nicht berücksichtigt. Die Begründungspflicht des Gesuchsgegners hätte erfordert, dass er im vorliegenden Rechtsmittelverfahren aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz in Berücksichtigung dieses Beweismittels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen. Im Übrigen handelt es sich bei diesem "Gutachten" lediglich um eine E-Mail von C., Treuhänder mit eidg. FA / Stv. Geschäftsführer der D. AG, an den Gesuchsgegner, in welcher dieser ausführt, dass die eigentli- che Steuerlast für das Jahr 2020 basierend auf den ihm vorgelegten Informationen bei nahezu Fr. 0.– gelegen habe und es nicht nachvollziehbar sei, warum der Ge- suchsgegner überhaupt eine Steuererklärung hätte ausfüllen sollen (Urk. 7/9). Wie bereits erwähnt, betrifft die in Betreibung gesetzte Forderung jedoch nicht das Steu- erjahr 2020, sondern das Jahr 2021. Zudem brachte der Gesuchsgegner diesen Einwand vor Vorinstanz vor, worauf die Vorinstanz auch einging (Urk. 12 E. 3.2 f.). Mit den entsprechenden Erwägungen setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Be- schwerdeschrift nicht auseinander, womit er den aufgezeigten Rüge- und Begrün- dungsanforderungen nicht genügt (oben E. 2.1). Damit hat es sein Bewenden. 3.5. Nicht weiter einzugehen ist sodann auf die Vorbringen des Gesuchsgegners zu einem eingefrorenen Konto (Urk. 11 S. 2). Wie die Vorinstanz zutreffend aus- führte, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Urk. 12 E. 3.7). 3.6. Nach dem Gesagten gelingt es dem Gesuchsgegner somit nicht, aufzuzeigen, dass die Vorinstanz den Gesuchstellern zu Unrecht die definitive Rechtsöffnung erteilte. Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist diesbezüglich abzuweisen.
3.7. Unklar ist, ob der Gesuchsgegner auch gegen die Abweisung seines vor- instanzlichen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde erhebt. So macht er unter dem Titel "Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege" geltend, die Vorinstanz habe Einkommen und Vermögen willkürlich angesetzt und die erforder- lichen Nachweise (Sozialhilfe, Kontoauszüge) nicht eingefordert. Die Vorinstanz wies sein Gesuch jedoch nicht mangels Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO), sondern – zu Recht – infolge Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren (Art. 117 lit. b ZPO) ab. Der Beschwerde gegen Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids wäre daher kein Erfolg beschieden. 4.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 11'784.45 auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Soweit der Gesuchsgegner auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege beantragt (vgl. Urk. 11 S. 1 f.), ist dieses Gesuch infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 117 lit. b ZPO; vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevan- ter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 11, Urk. 13/1–6, Urk. 15 und Urk. 16/1–2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'597.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms