Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250108-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 26. Juni 2025 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 30. Mai 2025 (EB250182-I)
Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungs- gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 14. April 2025) nicht ein (Urk. 7 S. 4 = Urk. 11 S. 4). 1.2 Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 4. Juni 2025, Poststem- pel vom 10. Juni 2025, fristgerecht (Urk. 8 sowie Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 9): "1.Der Entscheid des Bezirksgerichts Uster vom 30. Mai 2025 sei aufzuhe- ben. 2.Es sei auf mein Rechtsöffnungsgesuch einzutreten. 3.Eventualiter sei mir nachträglich eine angemessene Frist zur Nachrei- chung der Begründung und Vollmacht anzusetzen. 4.Die Kosten des Verfahrens seien auf die Gerichtskasse oder eventualiter die Gesuchsgegner zu nehmen." 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Wie sogleich auf- zuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefoch- tenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genü- genden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht über- prüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nach- weis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). 3.Die Vorinstanz erwog, mit Verfügung vom 30. April 2025 sei der Gesuchstel- lerin eine Frist von sieben Tagen angesetzt worden, um ihr Rechtsöffnungsbegeh- ren schriftlich zu begründen sowie um eine Vollmacht der Vertretung einzureichen. Sodann sei sie darauf hingewiesen worden, dass im Säumnisfall auf das Begehren nicht eingetreten werde, unter Kostenauflage zulasten der vollmachtlosen Vertre- tung. Die Gesuchstellerin habe zwar fristgerecht den Kostenvorschuss geleistet so- wie nach Ablauf der angesetzten Frist mit Eingabe vom 20. Mai 2025 weitere Un- terlagen eingereicht, jedoch keine schriftliche Begründung. Eine schriftliche Voll- macht sei ebenfalls nicht eingegangen (Urk. 11 S. 2). Gemäss Handelsregister des Kantons Zürich seien für die Gesuchstellerin deren Geschäftsführer, C._____ und D._____, jeweils mit Kollektivunterschrift zu zweien zeichnungsberechtigt. Das ein- gereichte Rechtsöffnungsbegehren sei lediglich von einer Person unterzeichnet worden. Von wem die Unterschrift stamme, sei jedoch nicht klar bestimmbar, da der Name der unterzeichnenden Person in lesbarer Schrift fehle. Da ohnehin keiner der Geschäftsführer einzelzeichnungsberechtigt sei, sei das Rechtsöffnungsbe- gehren nicht rechtsgültig unterzeichnet. Trotz angesetzter Frist habe die Gesuch- stellerin keine Vertretungsvollmacht eingereicht, sodass auf das Rechtsöffnungs- gesuch androhungsgemäss nicht einzutreten sei (Urk. 11 S. 3). 4.Die Gesuchstellerin räumt ein, dass sie die Begründung des Rechtsöffnungs- gesuches und die Vertretungsvollmacht nicht innert Frist eingereicht habe, was sie bedaure. Trotz des Versäumnisses bitte sie darum, dass das Rechtsöffnungsge- such nicht nur aus formellen Gründen abgewiesen werde. Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO könnten Formmängel wie die fehlende Begründung oder fehlende Vollmacht durch richterliche Nachfrist geheilt werden. Sie ersuche daher, ihr eine Nachfrist
zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen einzuräumen oder das Gesuch zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Ein vollständiger Aus- schluss vom Verfahren durch Nichteintreten erscheine ihr angesichts des verhält- nismässig kleinen Formfehlers als unangemessen. Die Forderung über Fr. 6'590.76 zuzüglich Zinsen beruhe auf einem rechtskräftigen Zahlungsbefehl. Es liege im Interesse einer geordneten Schuldbetreibung, dass das Gericht den Sach- verhalt materiell prüfe, anstatt aufgrund heilbaren Formmängeln das Verfahren endgültig zu blockieren (Urk. 11). 5.Die Argumentation der Gesuchstellerin, ihr sei eine Nachfrist zur Einreichung der Begründung und Vollmacht anzusetzen, was auch Art. 132 Abs. 1 ZPO vor- sehe, geht fehl. Die Gesuchstellerin reichte ihr Rechtsöffnungsgesuch bei der Vor- instanz unbegründet und nicht rechtsgültig unterzeichnet ein (Urk. 1 und Urk. 3). Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO sind die Parteien genau zu bezeichnen. Bei juristischen Personen richten sich die Angaben nach dem Eintrag im Handelsregis- ter (BSK ZPO-Willisegger, Art. 221 N 7). Sodann ist bei Vertretung mit dem Gesuch eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 Abs. 2 lit. a ZPO). Organvertreter weisen sich durch einen Handelsregisterauszug aus (BSK ZPO-Willisegger Art. 221 N 43). Dar- auf wurde die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 30. April 2025 hingewiesen und ihr wurde eine siebentägige Frist angesetzt, um eine entsprechende Vollmacht ein- zureichen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten würde (Urk. 3 S. 3). Auch wenn die Vorinstanz dies in der Verfügung vom 30. April 2024 nicht explizit er- wähnte, setzte sie der Gesuchstellerin damit eine Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO an. Die Gesuchstellerin liess diese Frist – wie sie selbst eingesteht – unbenutzt verstreichen, sodass die Vorinstanz zu Recht auf das Rechtsöffnungs- gesuch nicht eingetreten ist, zumal eine Eingabe mit fehlender Unterschrift oder Vollmacht, welche nicht innert Nachfrist verbessert wird, bereits von Gesetzes we- gen als nicht erfolgt gilt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Da Noven im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind, ist die neu eingereichte Begründung der Gesuchstellerin (Urk. 10) unbeachtlich (vgl. oben E. 2). Ferner blo- ckiert die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid – entgegen der Ansicht der
Gesuchstellerin – auch nicht endgültig das Verfahren. Für die laufende Betreibung trat die Vorinstanz zwar auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht ein. Da es sich bei der Rechtsöffnung aber um eine rein betreibungsrechtliche Streitigkeit handelt, er- streckt sich die materielle Rechtskraft nur auf die hängige Betreibung. In einer neuen Betreibung hat der alte Rechtsöffnungsentscheid indes keine materielle Rechtskraft (BSK-SchKG-Staehlin, Art. 84 N 81; Stücheli, Die Rechtsöffnung, S. 157). Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Gesuchstellerin nicht einzutreten. 6.Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 6'590.76. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens und der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9-10 und Urk.12-14/3, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'590.76. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: ms