Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250102-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss und Urteil vom 15. Juli 2025 in Sachen A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B._____ betreffend Rechtsöffnung und negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 10. April 2025 (EB250037-H)
Erwägungen: 1.Mit zunächst unbegründetem (Urk. 7) und hernach begründetem Urteil vom 10. April 2025 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Pfäffikon (Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2024) für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2022 von Fr. 4'511.05 zuzüglich Zins zu 4.5 % seit dem 17. Januar 2024, für Zinsen von Fr. 11.10 sowie für Verzugs- zins bis 16. Januar 2024 von Fr. 43.95 und wies das Rechtsöffnungsgesuch im Mehrbetrag ab. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– auferlegte sie dem Gesuchs- gegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) und sprach keine Partei- entschädigungen zu (Urk. 11 = Urk. 14). 2.Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 30. Mai 2025 (zur Post gegeben am 31. Mai 2025; vgl. an Urk. 13 angeheftete Sendungsverfolgung der Post), eingegangen am 2. Juni 2025, fristgerecht (vgl. Urk. 12/2) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 2): "1.1 Der Entscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 10. April 2025 sei aufzuhe- ben. 1.2Die definitive Rechtsöffnung sei zu verweigern." 3.Gleichzeitig erhob der Gesuchsgegner eine negative Feststellungsklage ge- mäss Art. 85a SchKG mit den folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 3): "3.1 Es sei festzustellen, dass die in der Betreibung Nr. 1 geltend gemachte Forde- rung nicht (mehr) besteht. 3.2Die Beklagte sei zu verpflichten, die Originalurkunde (Einzahlungsschein mit ei- genhändiger Signatur der Klägerin) vorzulegen. 3.3Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Einsicht in die Buchhaltungsun- terlagen bezüglich der streitgegenständlichen Forderung zu gewähren, insbe- sondere in das zugehörige Kontokorrent, zwecks Prüfung einer etwaigen Ver- äusserung der Urkunde. 3.4Zudem sei die Beklagte zur Herausgabe der Urkunde (Einzahlungsschein), welche als körperliche, bewegliche Sache im Sinne von Art. 641 ff. ZGB zu qualifizieren ist, zu verpflichten, da diese aufgrund der eigenhändigen Signatur in das Eigentum der Emittentin - der Klägerin - übergegangen ist." 4.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Da sich die Be- schwerde sogleich als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 322 Abs. 1
ZPO erweist und es hinsichtlich der negativen Feststellungsklage an einer Pro- zessvoraussetzung fehlt, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden. I. Rechtsöffnung 1.a)Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2 m.w.H.; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1 m.w.H.). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). b)Auf die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen des Ge- suchsgegners ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Ent- scheidfindung als notwendig erweist. 2.Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller stützten ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid vom 19. September 2023 und die Schlussrechnung vom 28. September 2023, gegen welche ebenfalls keine Einsprache erhoben worden sei (Urk. 14 S. 2). Der Ge- suchsgegner mache geltend, bei der Steuerrechnung handle es sich um einen Wechsel bzw. ein wechselähnliches Papier. Dies sei offensichtlich nicht der Fall: Der Wechsel gemäss Art. 991 ff. OR sei mit Bezug auf die Gültigkeit im Interesse der Verkehrssicherheit an die Einhaltung strenger Formvorschriften gebunden. So müsse gemäss Art. 991 Ziff. 1 OR die Urkunde zwingend im Text selber als Wechsel bezeichnet sein. Bereits dieses erste, absolut zentrale Erfordernis sei
vorliegend nicht erfüllt, weshalb es sich entgegen den Ausführungen des Ge- suchsgegners bei der Steuerrechnung nicht um einen Wechsel handle. Damit falle auch die weitere Argumentation des Gesuchsgegners mit Bezug auf Akzept und Indossament in sich zusammen. Die Steuerforderung sei somit offensichtlich nicht getilgt. Überdies lägen keine Gründe vor, die der Erteilung der Rechtsöff- nung entgegenstünden. So seien der Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern und die darauf basierende Steuerrechnung offensichtlich nicht nichtig. Weiter habe der Gesuchsgegner gegen diese Verfügungen auch keine Einsprache erhoben, weshalb sie rechtskräftig seien. Den Gesuchstellern sei Rechtsöffnung zu erteilen für die Forderungssumme samt Zinsen. Da die Betrei- bungskosten von den Zahlungen des Schuldners vorab erhoben würden, sei das Rechtsöffnungsgesuch dafür abzuweisen (Urk. 14 S. 4). 3.Der Gesuchsgegner macht im Beschwerdeverfahren erstmals geltend, bei der Steuerrechnung der Gesuchsteller handle es sich um ein Namenpapier im Sinne von Art. 965 OR i.V.m. 974 OR, wobei er sich auf neue Tatsachenbehaup- tungen stützt (Urk. 13 S. 2 und 3 f.). Angesichts des im Beschwerdeverfahren gel- tenden umfassenden Novenverbots sind diese neu vorgebrachten Tatsachenbe- hauptungen als unzulässige und damit unbeachtliche Noven zu qualifizieren (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. Erw. 2b), und ist folglich auch auf die neue Rechtsbe- hauptung des Gesuchsgegners aus formellen Gründen von vornherein nicht wei- ter einzugehen. Dem Standpunkt wäre aber auch materiell kein Erfolg beschie- den. Eine Steuerrechnung stellt schon deshalb kein Wertpapier dar, weil ein sol- ches seinem Wesen nach eine schuldrechtliche Beziehung privatrechtlicher Natur verbrieft (CHK-H. Kuhn OR 965 N 21). Unzulässige Noven stellen des Weiteren auch sein Vorbingen, die betriebene Forderung sei nicht fällig (Urk. 13 S. 2), so- wie seine diversen, erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Beweismittelan- träge (Urk. 13 S. 4) dar. Sie müssen als neue vorgebrachte Tatsachenbehauptun- gen und als neue Anträge im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt bleiben (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4.Weiter rügt der Gesuchsgegner, die Vorinstanz habe sich mit der materiellen Substanz der Forderung befasst, anstatt sich auf die Prüfung der formellen Vor-
aussetzungen für die definitive Rechtsöffnung zu beschränken (Urk. 13 S. 2). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Be- triebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Ent- scheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 SchKG). Damit wird im Rechtsöffnungsverfahren einzig dar- über entschieden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung wei- tergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit der der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Entscheide – vorliegend des rechtskräftigen Einschätzungs- entscheids vom 19. September 2023 und die vollstreckbare Steuerrechnung vom 28. September 2023 des kantonalen Steueramtes Zürich (Urk. 2/3-4 und 2/7-8) – kann hingegen nicht mehr überprüft werden. Entgegen den Vorbringen des Ge- suchsgegners befasste sich die Vorinstanz nicht mit dem materiellen Bestand der Forderung bzw. mit der materiellen Richtigkeit der Veranlagungsverfügung und der Steuerrechnung der Gesuchsteller, sondern setzte sich mit der vom Gesuchs- gegner behaupteten Qualifikation der Steuerrechnung als Wechsel bzw. wechsel- ähnliches Papier auseinander (Urk. 13 S. 4). 5.Da der Gesuchsgegner im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren sodann weder durch Urkunden bewiesen hat, dass die von den Gesuchstellern geltend gemachte Schuld seit Erlass des Rechtsöffnungstitels getilgt oder gestundet wor- den ist, noch die Verjährung angerufen hat, hat die Vorinstanz den Gesuchstellern zu Recht die beantragte definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner nicht konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen des ange- fochtenen Urteils auseinander, weshalb sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet erweist und abzuweisen ist. II. Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG Der Gesuchsgegner erhebt mit seiner Beschwerde gleichzeitig eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (vgl. Urk. 13 S. 3). Zur erstinstanzli- chen Beurteilung einer negativen Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG ist das für den Betreibungsort zuständige Gericht, hier das Einzelgericht am Bezirks-
gericht Pfäffikon (§ 24 GOG), anzurufen. Das Obergericht bzw. die hiesige Kam- mer als Rechtsmittelinstanz ist hierfür funktionell nicht zuständig (Art. 4 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 48 GOG; vgl. auch § 43 GOG). Auf die negative Feststel- lungsklage gemäss Art. 85a SchKG des Gesuchsgegners ist daher nicht einzutre- ten (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. b ZPO; vgl. hierzu ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 18). Der Gesuchsgegner ist auf Art. 63 ZPO – Möglichkeit der Wiedereinbringung der negativen Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG beim zuständigen Gericht – hinzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens 1.Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als un- terliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Gesuchsgegner sind ausgangsgemäss die Gerichtskosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Streitwert des Beschwerde- verfahrens sowie der negativen Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG be- trägt je Fr. 4'511.05. Dem Gesuchsgegner sind ausgangsgemäss die Gerichts- kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Kosten des Verfahrens betreffend seine negative Feststellungsklage sind mangels Erheblichkeit des diesbezüglich Ge- richtsaufwandes bei der Festsetzung der Entscheidgebühr nicht zu berücksichti- gen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 4'511.05. Entspre- chend ist die Entscheidgebühr des Verfahrens in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. 2.Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern man- gels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG des Gesuchs- gegners wird nicht eingetreten.
Der Gesuchsgegner wird auf Art. 63 ZPO (Möglichkeit der Wiedereinbrin- gung der negativen Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG beim zu- ständigen Gericht) hingewiesen. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Verfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Für das Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 13 und 15-16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'511.05. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ms