Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250099-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss und Urteil vom 19. Juni 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Baurekursgericht des Kantons Zürich, betreffend Rechtsöffnung (Fristansetzung, Rechtsverzögerung / Rechtsver- weigerung) Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zü- rich (EB250520-L)
Erwägungen: 1.a)Mit Verfügung vom 17. April 2025 setzte die Vorinstanz der Gesuchs- gegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur Stellung- nahme zum Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers und Beschwerdegeg- ners (fortan Gesuchsteller) an (Urk. 5 = Urk. 14). Dagegen erhob die Gesuchs- gegnerin mit Eingabe vom 28. Mai 2025 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 1): "1 -Die Zustellung der Verfügungen vom 17. April 2025 auf EB250520 & EB250521 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, die Verfügungen vom 17. April 2025 auf EB250520 & EB250521 erneut zuzustellen, diesmal mit Rechtsmittelbelehrung. 2 -Die Verfügungen vom 17. April 2025 auf EB250520 & EB250521 seien für nicht zu erklären und aufzuheben. 3 -Das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist bzw die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, das Verfügung das Rechtsöffnungsge- such abzuweisen, soweit es einzutreten ist. 4 -Der Zahlungsbefehl vom 17.04.2024 im Bezug auf Betreibungen 1 & 2 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 5 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin." Gleichzeitig erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde wegen Rechtsverzö- gerung / Rechtsverweigerung und stellte ein Gesuch um eine beglaubigte Voll- macht bzw. einen Handelsregisterauszug (vgl. Urk. 13 S. 1). b)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-12). Die Be- schwerde erweist sich sogleich als unbegründet, weshalb von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung abgesehen werden kann (Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO). c)Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist lediglich das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2025. Auf das Gesuch der Gesuchsgegnerin um beglaubigte Vollmacht bzw. Handelsregisterauszug ist da- her nicht weiter einzugehen. 2.Die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin vom 28. Mai 2025 wurde am 29. Mai 2025 bei der Post aufgegeben (vgl. Urk. 13 und daran angehefteter Brief- umschlag samt Sendungsverfolgung der Post). Die angefochtene Verfügung vom
steller keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2.Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1.Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde der Ge- suchsgegnerin wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'180.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: lm