Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250092-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Urteil vom 20. Juli 2025 in Sachen A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Gemeinde B._____, Steueramt betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 15. April 2025 (EB240280-E)
Erwägungen: 1.Gestützt auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid und die Schluss- rechnung vom 30. Mai 2024 ersuchten die Gesuchsteller bei der Vorinstanz um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rüti ZH für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 samt Zinsen (Urk. 4/1 ff.). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 setzte die Vorinstanz den Gesuchstellern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 150.– an und lud die Gesuchsgegnerin zur münd- lichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch auf den 22. Januar 2025 vor (Urk. 4/4). Die Gesuchsteller leisteten den Kostenvorschuss innert Frist (Urk. 4/5 f.). Die Vorladung konnte der Gesuchsgegnerin am 16. Dezember 2024 zugestellt werden (Urk. 4/5). Nachdem die Gesuchsgegnerin zur Verhandlung vom 22. Ja- nuar 2025 unentschuldigt nicht erschienen war (Prot. I S. 4), erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern mit unbegründetem Urteil vom 10. Februar 2025 definitive Rechtsöffnung für Fr. 280.– zuzüglich 4.5 % Zins seit 20. September 2024 sowie für Zinsen von Fr. 7.25 und auferlegte der Gesuchsgegnerin die Spruchgebühr von Fr. 150.– (Urk. 4/7 Dispositiv-Ziffern 1 bis 3). Das unbegründete Urteil konnte der Gesuchsgegnerin nicht zugestellt werden, worauf es ihr mit Kurzbrief vom 1. April 2025 nochmals geschickt wurde. Im Kurzbrief wies die Vorinstanz die Gesuchsgeg- nerin darauf hin, dass bereits erfolglos versucht worden sei, ihr das Urteil mittels Gerichtsurkunde zuzustellen. Es gelte als per 6. März 2025 zugestellt. Mit der er- neuten Zustellung beginne demnach keine neue Rechtsmittelfrist zu laufen (Urk. 4/8). Die Gesuchsgegnerin verlangte mit Eingabe vom 10. April 2025 (Datum Poststempel: 11. April 2025) die schriftliche Begründung des Urteils bei der Vor- instanz (Urk. 4/9). Diese trat mit Verfügung vom 15. April 2025 auf den Antrag der Gesuchsgegnerin nicht ein (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1= Urk. 4/10 Dispositiv-Ziffer 1). 2.1. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 19. Mai 2025 recht- zeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 4/11) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): " 1. Die hiermit angefochtene Verfügung vom 15. April 2025, von der Vorinstanz, dem Bezirksgericht Hinwil, in Bezug zu deren Vor-Ur- teil vom 10. Februar 2025, sei vollständig Abzuweisen und sowie Zurückzuweisen, zur Vervollständigung mit dem Vollständig Be-
gründeten Schriftlichen Urteil dazu, mitsamt der neuen Frist, zur Beschwerde, dagegen. 2. Die Zurückweisung an die Vorinstanz, zur Vervollständigung ihres Vor-Urteils vom 10. Februar 2025, mit dem Vollständig Begründe- ten Schriftlichen Urteil, ist Dringend nötig, da der Beschwerdefüh- rerin, ansonsten, ein grosser Nicht leicht Wiedergutzumachender Nachteil Droht. 3. Zudem sei, nachdem Erhalten, des Vollständig Begründeten Schriftlichen Urteils, eine neue Frist, zur Beschwerde, zu setzen, da ihr, ein grosser Nichtleicht Wiedergutzumachender Nachteil und Finanzieller Schaden, Droht. 4. Die Akten der Vorinstanz, seien direkt vom Gericht, beizuziehen. Und der Beschwerdeführerin das Aktenverzeichnis dazu, zuzu- senden. 5. Alle Kosten, Kostenfolgen und Entschädigungsfolgen, und zu wei- teren Entschädigungsfolgen, seien, zu Lasten der Beschwerde- gegner:innen." 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-11). Da der Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich kein Erfolg beschieden ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3.1. Die Vorinstanz erwog, dass erfolglos versucht worden sei, der Gesuchsgeg- nerin den Entscheid vom 10. Februar 2025 per Gerichtsurkunde zuzustellen. Ge- mäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO greife die Zustellfiktion und der Entscheid vom 10. Februar 2025 gelte als per 6. März 2025 zugestellt. Die zehntägige Frist, um ein begründetes Urteil zu verlangen, sei am 17. März 2025 abgelaufen, womit der Antrag der Gesuchsgegnerin auf ein begründetes Urteil mit Poststempel vom 11. April 2025 verspätet und entsprechend nicht darauf einzutreten sei (Urk. 2 S. 2). 3.2. Die Gesuchsgegnerin rügt im Kern, dass die Vorinstanz ihr das unbegründete Urteil erst nach Fristablauf mit A-Post zugestellt habe, anstatt es ihr innert nützlicher Frist ein zweites Mal mit Gerichtsurkunde zuzustellen, womit die Vorinstanz gegen das Gesetz verstossen habe (Urk. 1 S. 3 f.).
3.3. Stellt das Gericht eine Vorladung, eine Verfügung oder einen Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wird die Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Nach der Rechtsprechung entsteht mit der Rechtshängigkeit ein Prozess- rechtsverhältnis, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu ver- halten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen. Diese prozessuale Pflicht entsteht folglich mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 138 III 255 E. 3.1). 3.4. Die Vorladung zur mündlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch konnte der Gesuchsgegnerin am 16. Dezember 2024 zugestellt werden (Urk. 4/4 f.) Ab diesem Zeitpunkt hatte die Gesuchsgegnerin Kenntnis über das Verfahren und musste davon ausgehen, dass weitere Zustellungen erfolgen. Es ist nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz die Zustellung per 6. März 2025 fingierte und das Ge- such um Zustellung eines begründeten Entscheids vom 10. April 2025 als verspätet erachtete. Entgegen der Gesuchsgegnerin existiert nach dem Erwogenen keine ge- setzliche Pflicht, eine nicht abgeholte Sendung, die unter die Zustellfiktion fällt, er- neut fristauslösend zuzustellen. Aus der blossen Usanz, nicht abgeholte einge- schriebene Postsendungen den Betroffenen nochmals, nicht fristauslösend zuzu- senden, vermag die Gesuchsgegnerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ihre Be- schwerde ist abzuweisen. Einzig ihrem Antrag auf Zustellung einer Kopie des vor- instanzlichen Aktenverzeichnisses ist stattzugeben. 4.1. Die Vorinstanz auferlegte für die angefochtene Verfügung keine Kosten (Urk. 2 S. 2). 4.2. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 287.25 (vgl. Urk. 4/1 S. 1) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 225.– festzusetzen.
4.3. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen: der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 1, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie des vorinstanzlichen Aktenverzeichnisses, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 287.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: lm