Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250084-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 27. Mai 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 1. April 2025 (EB250146-C)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 1. April 2025 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 4. November 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 36'469.– (Urk. 6 S. 2 [unbegründet]; Urk. 9 S. 10 [begründet] = Urk. 12 S. 10). 1.2 Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchs- gegner) mit Eingabe vom 9. Mai 2025 (Poststempel gleichentags) fristgerecht (Urk. 10 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 4): "1.Es sei das angefochtene Urteil in dem Sinne aufzuheben, als der Rechtsöffnungsbetrag um CHF 4'070 zu reduzieren ist. 2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdegegnerin." Ferner beantragt der Gesuchsgegner für den Fall, dass die Beschwerde abgewie- sen werde, dass sämtliche Richter des Obergerichts in den Ausstand zu treten hät- ten (Urk. 11 S. 5). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Wie sogleich auf- zuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel-
instanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). 3.1 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners nicht. Er trägt ohne Bezugnahme auf die Ausführungen der Vorinstanz vor, dass vom Rechtsöffnungsbetrag Fr. 4'070.– abzuziehen seien. Im vorinstanzlichen Ver- fahren liess er sich nicht vernehmen und bringt seine Einwendungen erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor. Er hätte den Zahlungsbeleg betreffend seine Teilzahlung vom 9. Januar 2024 (Urk. 13/3) sowie seine Ausführungen zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers bzw. deren Beilagen bereits im vorin- stanzlichen Verfahren darlegen können und müssen. Bei den Vorbringen des Ge- suchsgegners handelt es sich um Noven, welche im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen und nicht mehr zu berücksichtigen sind. 3.2 Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, falls die Beschwerde nicht gutge- heissen werde, hätten sämtliche Richter des Obergerichts in den Ausstand zu tre- ten. Es bestehe die Gefahr der Befangenheit, da die Richter Forderungen ihres eigenen Arbeitgebers beurteilen müssten (Urk. 11 S. 5). Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO hat eine Gerichtsperson in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat. Ein gegen das ganze Gericht gerichtetes Ausstandsbegehren – ohne gesonderte Darlegung der Ausstandsgründe betref- fend aller abgelehnten Gerichtspersonen – ist unzulässig (BSK ZPO-Weber, Art. 49 N 2a; BGE 114 Ia 278 E. 1). Vorliegend ist kein persönliches Interesse der Ge- richtspersonen in der Sache ersichtlich, zumal das Inkassowesen keinen Einfluss auf die Arbeitsweise oder die Entlöhnung der Gerichtspersonen hat. Weitere Ausstandsgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan. Da somit
von vornherein und offensichtlich kein Ausstandsgrund vorliegt (vgl. Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 ZPO), kann auf ein förmliches Ausstandsverfahren verzichtet wer- den. Auf das Ausstandsgesuch des Gesuchsgegners ist nicht einzutreten. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'070.–. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgeg- ner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und dem Gesuchsteller keine Aufwen- dungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 11-13/4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'070.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm