Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250080-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Peel Urteil vom 18. August 2025 in Sachen A._____ SA, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt X., gegen B., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. April 2025 (EB250360-L)
Erwägungen: 1.1.Mit Urteil vom 22. April 2025 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) vom 19. März 2025 in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Ge- suchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 26. September 2024) ab (Urk. 6 S. 4 = Urk. 10 S. 4). 1.2.Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 5. Mai 2025 rechtzei- tig (vgl. Urk. 7) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Erteilung der provi- sorischen Rechtsöffnung (Urk. 9 S. 1). 1.3.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. 3.Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den zwischen ihr und der unter "C." firmierenden Gesuchsgegnerin ab- geschlossenen Kaufvertrag. In diesem habe sich die Gesuchstellerin zum Kauf von Elektrolytkupferkathoden verpflichtet. Die Gesuchstellerin habe eine von der Ge- suchsgegnerin ausgestellte Rechnung über USD 22'000.– beglichen, was dem Be- trag der Vorauszahlung entspreche, der vor der Bereitstellung der Ware fällig ge- wesen sei. Weiter habe die Gesuchstellerin Rechnungen über USD 170.80 und USD 2'088.28 der Firma D. bezahlt, damit diese Qualitäts- und Quantitäts- tests der Ware durchführe. Nachdem die Gesuchsgegnerin die Ware nicht geliefert, die von der Gesuchstellerin geleisteten Vorauszahlungen aber nicht im vollen Um-
fang zurückerstattet habe, verlange die Gesuchstellerin nun provisorische Rechts- öffnung für die noch nicht erstatteten Vorauszahlungen im Umfang von Fr. 16'400.98 nebst Zins. Aus dem als Rechtsöffnungstitel angerufenen Kaufver- trag gehe jedoch einzig hervor, dass sich die Gesuchsgegnerin zum Verkauf der Elektrolytkupferkathoden verpflichtet habe. Ein Verpflichtungswillen der Gesuchs- gegnerin, die von der Gesuchstellerin getätigte Vorauszahlung von USD 22'000.– sowie die Kosten der Qualitäts- und Quantitätsprüfung von total USD 2'259.08 (USD 170.80 + USD 2'088.28) zurückzuerstatten, sei darin nicht ersichtlich. Der Kaufvertrag tauge somit nicht als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG für die in Betreibung gesetzte Forderung. Ebenso verhalte es sich mit den eingereichten Rechnungen, WhatsApp-Chatverläufen und E-Mail-Korresponden- zen. Weder die Rechnungen noch die diversen Korrespondenzen seien mit der Un- terschrift der Gesuchsgegnerin versehen, weshalb man die eingereichten Unterla- gen nicht als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG qualifizieren könne. Demzufolge sei das Rechtsöffnungsgesuch mangels Rechtsöffnungstitels abzuweisen (Urk. 10 S. 2 f.). 4.1Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, die Rückerstattungsrechnung sowie die elektronischen Mitteilungen stellten mangels handschriftlicher Unterschrift keine Schuldanerkennung dar. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung könne auch die elektronische Form, einsch- liesslich E-Mails, eine gültige Schuldanerkennung darstellen, sofern die Identität des Absenders eindeutig festgestellt werden könne und kein Zweifel an seinem Zahlungswillen bestehe. Diese Voraussetzung sei offensichtlich erfüllt. Die Ge- suchsgegnerin habe ihre E-Mails nicht nur konsequent mit ihrem Vornamen oder Spitznamen unterzeichnet, sondern auch auf die Mahnung reagiert und ausdrück- lich anerkannt, den gesamten Betrag zu schulden. Sie habe um einen Zahlungs- aufschub ersucht und sogar eine Teilzahlung geleistet (Urk. 9 S. 4 f.). Gemäss Art. 82 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene nicht Ein- wendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Die
Unterschrift auf der Schuldanerkennung muss entsprechend den Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 OR eigenhändig geschrieben worden sein. Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur nach dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (vgl. Art. 14 Abs. 2 bis OR). Schuldanerkennungen mittels E-Mail enthalten keine Unterschrift und berechtigen daher nicht zur proviso- rischen Rechtsöffnung (BSK SchKG-Staehelin, Art. 82 N 14, KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 14). Die von der Gesuchstellerin eingereichten Rechnungen (Urk. 5/4, 5/9 und 5/15), E-Mails (Urk. 5/13-14, 5/16, 5/18, 5/20 und 5/23) und WhatsApp-Chat- verläufe (Urk. 5/12 und 5/17) enthalten weder eine handschriftliche Unterzeichnung noch eine elektronische Signatur der Gesuchsgegnerin. Sie taugen deshalb nicht als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. 4.2.Die Gesuchstellerin beanstandet weiter, die Vorinstanz verkenne, dass eine Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit übereinstimmender Dokumente hervorgehen könne, sofern die erforderlichen Elemente daraus klar ersichtlich seien. Die von ihr eingereichten Dokumente würden eindeutig aufeinander verwei- sen, sodass sowohl der Betrag als auch der Rechtsgrund der Verpflichtung eindeu- tig bestimmbar seien. Folglich würden der Vertrag vom 8. September 2023, die Rechnungen, der E-Mail-Verkehr und die Teilzahlung der Gesuchsgegnerin zu- sammen eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellen. Die Forderung nach einer eigenhändigen Unterschrift auf jedem Dokument oder jeder Mitteilung käme einer Verkennung der Realität des internationalen Handels gleich, in dem Transaktionen häufig auf elektronischem Weg erfolgen und vertrag- liche Bestätigungen üblicherweise durch blosse E-Mail-Korrespondenz oder Rech- nungen anerkannt würden (Urk. 9 S. 5). Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG kann sich aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die eigentliche Anerkennungserklärung unter- zeichnet bzw. beurkundet sein muss. Zudem muss die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittel- bar Bezug nehmen bzw. darauf verweisen (KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 15). Vor-
liegend mangelt es an einer von der Gesuchsgegnerin unterzeichneten Anerken- nungserklärung. Die E-Mails, Rechnungen und weiteren Korrespondenzen kom- men dafür – wie vorstehend ausgeführt – mangels Unterschrift nicht in Frage. Die Vorinstanz hat ferner zutreffend ausgeführt, dass aus dem fraglichen Kaufvertrag kein Verpflichtungswille der Gesuchsgegnerin hervorgeht, die von der Gesuchstel- lerin getätigten Vorauszahlungen zurückzuerstatten (Urk. 10 S. 3). Im Übrigen ver- weist der Kaufvertrag auch nicht auf die nachfolgenden elektronischen Korrespon- denzen und Rechnungen. Die von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen können somit auch nicht in ihrer Gesamtheit als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG qualifiziert werden. Dementsprechend ist nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz die Erteilung der Rechtsöffnung verweigerte. 4.3.Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.1.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichts- kosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2.Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Ge- suchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'400.98. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Peel versandt am: ms