Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250068-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 7. Juli 2025 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. April 2025 (EB250366-L)
Erwägungen: 1.a)Mit Urteil vom 1. April 2025 wies die Vorinstanz das (provisorische) Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 12 (Zahlungs- befehl vom 7. Januar 2025) für Fr. 850.– nebst Zins zu 5 % seit 14. September 2024 und Fr. 90.60 Zahlungsbefehlskosten, abzüglich Fr. 235.– Teilzahlung vom 4. April 2023, ab und auferlegte der Gesuchstellerin die Entscheidgebühr von Fr. 120.– (Urk. 4 Dispositivziffern 1 und 2 = Urk. 7 Dispositivziffern 1 und 2). b)Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 16. April 2025 (Poststempel vom 17. April 2025, eingegangen am 22. April 2025) innert Frist (Urk. 5) Beschwerde mit dem Antrag, dem von ihr geforderten Betrag sei stattzu- geben (Urk. 6 S. 1). c)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a)Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen – in der Be- schwerdebegründung (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO) selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvorausset- zung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Das Novenverbot ist umfassend (ZK ZPO-Freibur- ghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.).
b)Die Gesuchstellerin macht im Beschwerdeverfahren geltend, der Ge- suchsgegner habe am 4. April 2023 für seinen minderjährigen Sohn einen Vertrag für eine Mitgliedschaft bei A._____ unterzeichnet. Der Vertrag sei auf monatlicher Basis abgeschlossen worden. Der Vertrag laufe so lange, bis der Kunde mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist schriftlich kündige (Urk. 6 S. 1). Die erste Zahlung von Fr. 235.– sei zu Beginn des Vertrages erfolgt. Am 26. Juni 2023 habe sie den Gesuchsgegner für Fr. 170.– (zwei Raten) gemahnt. Am 16. August 2023 seien es dann schon Fr. 340.– (4 Raten) samt Fr. 30.– Mahngebühr gewesen. Am 9. Dezember 2023 habe der Gesuchsgegner telefonisch den Vertrag auf den 4. März 2024 gekündigt. Sie habe die mündliche Kündigung ausnahmsweise ak- zeptiert. Am 17. Januar 2024 sei die nächste Mahnung über Fr. 880.– (10 Raten plus Fr. 30.– Mahngebühr) versandt worden. Am 3. Juni 2024 sei nochmals ge- mahnt worden. Am 15. August 2024 sei eine erneute Mahnung über Fr. 910.– (Fr. 880.– plus Mahngebühr von Fr. 30.–) erfolgt, mit der Androhung, dass bei Nichtbezahlung der Fall dem Inkassobüro übergeben werde. Ihre Forderung für die Mitgliedschaft vom 5. April 2023 bis 4. März 2024 setze sich aus elf Raten à Fr. 85.–, einem Starterpac von Fr. 150.–, zwei Mahngebühren von Fr. 60.– zuzüg- lich 5 % Verzugszins in der Höhe von Fr. 54.25 zusammen. Das ergebe total Fr. 1'199.25. Davon sei die Teilzahlung vom 4. April 2023 von Fr. 235.– abzuzie- hen, womit die Restforderung Fr. 964.25 betrage (Urk. 6 S. 2, Urk. 8/2, 8/4, 8/5-7 und 8/10). Diese Ausführungen – wie auch die neu eingereichten Unterlagen (Urk. 8/2, 8/4, 8/5-7 und 8/10) – stellen neue Tatsachenbehauptungen und damit unzuläs- sige Noven dar, welche im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten und daher im Beschwerdeverfahren unbeachtlich sind (vgl. vorstehende Erw. 2a). Die Gesuchstellerin legt in ihrer Beschwerdeschrift mit keinem Wort dar, weshalb es ihr mit zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, ihre Vorbringen und Unterlagen im vorinstanzlichen Verfahren einzubringen. Sie ist in diesem Zusam- menhang darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdeverfahren nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern sein Zweck sich darauf beschränkt, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Be- schwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. Die von der Gesuchstel-
lerin im Beschwerdeverfahren eingereichte "Nutzungsvereinbarung für Monats- abo", der Auszug aus dem Kundenkonto sowie der Brief mit der zweiten Zah- lungserinnerung wurden dagegen bereits im erstinstanzlichen Verfahren einge- reicht (Urk. 8/1 = Urk. 3/2, Urk. 8/3 = Urk. 3/3 und Urk. 8/9 = Urk. 3/4 3. Seite). 3.a)Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin bezeichne als Rechtsöffnungstitel sowie Forderungsgrund "ausstehende monatliche Raten" sowie eine "Rechnung vom 15. August 2024". Als Beilage habe sie eine "Nut- zungsvereinbarung für Monatsabo" vom 4. April 2023, einen Auszug aus dem Kundenkonto des Gesuchsgegners, diverse Zahlungserinnerungen sowie einen gegen den Gesuchsgegner eröffneten Inkassofall eingereicht. Die Gesuchstellerin unterlasse es jedoch gänzlich, ihr Rechtsöffnungsgesuch zu begründen. Dem Kundenkonto des Gesuchsgegners lasse sich eine Notiz entnehmen, welche das "Monatsabo Fitness Teens" mit Fr. 90.–pro Monat beziffere. Im Widerspruch dazu sei jedoch das Kundenkonto jeweils mit verschiedenen Beträgen von Fr. 150.–, Fr. 85.– sowie Fr. 30.– im Zeitraum von April 2023 bis Februar 2024 belastet wor- den. Die Gesuchstellerin führe nicht aus, wie sich die Fr. 850.– (abzüglich der Teilzahlung von Fr. 235.–) zusammensetzen und wie sich der Betrag aus der "Nutzungsvereinbarung für Monatsabo" ableiten lasse, zumal daraus verschie- dene Forderungen von insgesamt Fr. 235.– (= Fr. 85.– + Fr. 150.–) hervorgehen würden. Das Gesuch der Gesuchstellerin sei mangels hinreichender Begründung abzuweisen (Urk. 7 S. 3). Als Eventualbegründung hielt die Vorinstanz weiter fest, die einzig als Rechtsöffnungstitel in Frage kommende unterzeichnete "Nutzungsvereinbarung für Monatsabo" vom 4. April 2023 weise einen Betrag von Fr. 235.– aus. Dieser setze sich aus Fr. 85.– für "Fitness Teenager 16 - 18 Jahre" sowie Fr. 150.– für ein "Starterpack" zusammen. Das Wort "Monatsabo" im Titel der Vereinbarung in- diziere zwar einen monatlich geschuldeten Betrag, um welchen der beiden ge- nannten Beträge es sich dabei handle, gehe aus der Vereinbarung jedoch nicht hervor. Ein diesbezüglich vereinbartes Fälligkeitsdatum fehle ebenfalls. Darüber hinaus sei zwar ein Vertragsbeginn festgelegt worden, eine Vertragsdauer sei der Vereinbarung jedoch nicht zu entnehmen (Urk. 7 S. 4). Schliesslich versäume es
die Gesuchstellerin, die in der Vereinbarung ausdrücklich erwähnten "allgemeinen Vertragsbestimmungen zur Nutzungsvereinbarung (siehe Rückseite)", welche ei- nen integrierten Bestandteil der genannten Vereinbarung bilden würden, ins Recht zu legen, womit auch der Rechtsöffnungstitel nicht vollständig vorliege (Urk. 7 S. 4 f.). Selbst bei genügender Begründung wäre daher fraglich, ob ein tauglicher Rechtsöffnungstitel für die Forderung vorliege (Urk. 7 S. 5). b)Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 16. April 2025 vermag den for- mellen Begründungsanforderungen nicht zu genügen (vgl. oben Erw. 2a). Die Ge- suchstellerin setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht ein- mal ansatzweise auseinander und zeigt auch nicht auf, inwiefern diese nicht zu- treffen (Urk. 6 S. 1 f.). Sie begnügt sich damit, die Zusammensetzung ihrer Forde- rung zu erläutern und die nochmalige Prüfung des Rechtsöffnungsgesuchs an- hand ihrer im Beschwerdeverfahren nachgeschobenen Begründung zu verlangen. Damit legt sie nicht dar, inwiefern die massgeblichen, zutreffenden Abweisungser- wägungen der Vorinstanz (Urk. 7 S. 3 ff., Erw. 3a) rechtsfehlerhaft sein sollen oder inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt hätte. c)Nach dem Gesagten wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht ab und auferlegte der Gesuchstellerin ausgangsgemäss die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Be- schwerde der Gesuchstellerin nicht einzutreten. 4.Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Ge- suchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgeg- ner mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 6 und 8/1-10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 910.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: lm