Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250060-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 16. April 2025 in Sachen A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B. AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 14. Januar 2024 (EB240417-D)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 14. Januar 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamts Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2024) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 62'270.32 zuzüglich Zins (Urk. 5 S. 2 f. [unbegründet] = Urk. 9 S. 7 [begründet] = Urk. 13 S. 7). 1.2 Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchs- gegner) mit Eingabe vom 28. März 2025 fristgerecht (Urk. 10/2 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 12). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Da sich die Be- schwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die im Recht liegende Schuldanerkennung vom 12. September 2023, welche die Schuldanerkennung vom 5. Juni 2021 ersetze. Beide Schuldanerkennungen seien vom Gesuchsgegner unterzeichnet worden und verpflichteten diesen, der Gesuchstellerin einen Nominalbetrag in Höhe von Fr. 100'000.– bzw. Fr. 46'500.– zu bezahlen. In der restrukturierten Schuldanerkennung werde festgehalten, dass der Gesuchsgegner von den ursprünglich geschuldeten Fr. 100'000.– bereits Fr. 53'500.– zurückbezahlt habe, weshalb der noch offene Darlehensbetrag Fr. 46'500.– betrage. Dieser Betrag sei durch Ratenzahlungen zu tilgen. Dabei ent- halte die Schuldanerkennung eine Klausel, die festlege, dass alle nicht bezahlten Raten bei einer Kündigung des Kredites nach Ablauf der Kündigungsfrist sofort fäl- lig würden und der geschuldete Kreditbetrag die Summe aller nicht bezahlten Raten zuzüglich Zins betrage. Mit Kündigungsschreiben der Gesuchstellerin vom 25. Juli 2024 sei der Darlehensvertrag beendet worden und folglich sei der ge- samte Betrag von Fr. 62'270.32 zuzüglich Zins fällig geworden. Nichtigkeitsgründe seien weder geltend gemacht worden noch seien solche ersichtlich, weshalb der Darlehensvertrag als gültig zustande gekommen gelte. Der Darlehensvertrag be-
rechtige damit im Grundsatz zur provisorischen Rechtsöffnung im beantragten Um- fang. Der Gesuchsgegner habe nicht Stellung genommen und somit auch keine Einwendungen glaubhaft gemacht. Es sei der Gesuchstellerin daher Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 13 S. 4). 3.Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Das Beschwerdeverfahren dient nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann deshalb im Be- schwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. 4.Gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG spricht das Gericht die provisorische Rechts- öffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldaner- kennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Der Gesuchsgegner führt aus, das Darlehen sei über die Firma C._____ AG gelaufen, welche Konkurs gegangen sei. Er könne den Betrag nicht bezahlen, da er in einer Finanzkrise sei (Urk. 12). Diese Behauptungen sind einerseits nicht zu berücksichtigen, da der Gesuchsgegner sie nicht bereits bei der Vorinstanz vorgebracht hat (siehe E. 3). Andererseits bestreitet der Gesuchsgegner nicht, dass er die Schuldanerkennungen vom 12. Septem- ber 2023 bzw. 5. Juni 2021 unterzeichnet hat und somit eine Forderung gegen ihn persönlich – nicht nur gegen die C._____ AG – besteht. Sein Einwand betrifft damit im Wesentlichen seine behauptete Zahlungsunfähigkeit. Jedoch darf im Rechtsöff- nungsverfahren nicht geprüft werden, ob und inwieweit ein Schuldner die betriebe- nen Forderungen bezahlen kann. Dies wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs vom Betreibungsamt zu prüfen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Somit wäre auch keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine falsche Rechtsanwendung ersicht- lich, wenn die Behauptungen des Gesuchsgegners berücksichtigt werden könnten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.1 Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 62'270.32. Die zwei- tinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1
GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgeg- ner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und der Gesuchstellerin keine Aufwen- dungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 5.2 Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumula- tiv) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ob die Behauptung des Gesuchsgegners, dass er in einer Finanzkrise sei (Urk. 12), ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darstellen soll, kann offenbleiben. Die Beschwerde war, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Prozess- führung für das Beschwerdeverfahren unabhängig von seiner finanziellen Situation ohnehin nicht gewährt werden könnte. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 62'270.32. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: sba