Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250042-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 4. April 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Friedensrichteramt der Stadt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. Januar 2025 (EB250021-L)
Nach Einsicht in die Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zü- rich vom 29. Januar 2025, mit welcher der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt wurde, um zum Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (Urk. 6/13 = Urk. 2), sowie nach Eingang der dagegen erhobenen Beschwerde vom 4. März 2025, mit der die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen eine falsche Parteibezeichnung, die feh- lende Partei- und Prozessfähigkeit der Gesuchstellerin sowie das Fehlen der Voll- macht und der Adressangabe der Vertreterin der Gesuchstellerin rügt und geltend macht, die vorinstanzliche Verfügung sowie die Betreibung seien nichtig (Urk. 1 ff.), in der Erwägung, dass Nichtigkeit eines Entscheids nur eintritt, wenn der ihm anhaftende Mangel be- sonders schwer ist, er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (worauf die Gesuchsgegnerin im Übrigen schon mehrfach hingewiesen wurde), dass die Gesuchsgegnerin keinerlei Sachumstände vorbringt, die auf die Nichtig- keit der vorinstanzlichen Verfügung schliessen lassen könnten, weshalb nicht wei- ter darauf einzugehen ist (insbesondere gehen die Hinweise der Gesuchsgegnerin zur fehlenden Vollmacht der für die Stadt Zürich handelnden Friedensrichterin des Friedensrichteramts an der Sache vorbei, da es sich dabei nicht um einen Fall ver- traglicher Vertretung handelt (Art. 68 ZPO), sondern um ein gesetzlich geregeltes Handeln einer Behörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft für diese (vgl. Art. 33 Abs. 1 OR, Art. 83 Abs. 3 KV, Art. 28 lit. d Gemeindeordnung der Stadt Zü- rich sowie § 56 und § 201 Abs. 4 GOG), dass es sich bei der vorinstanzlichen Verfügung um einen prozessleitenden Ent- scheid handelt, für welchen die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO),
dass die vorinstanzliche Verfügung der Gesuchsgegnerin am 10. Februar 2025 zu- gestellt wurde (Urk. 2 und Urk. 6/14), womit die Beschwerdefrist am 11. Februar 2025 zu laufen begann und am 20. Februar 2025 endete (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO), dass die Gesuchsgegnerin die Beschwerde zur Fristwahrung spätestens am 20. Februar 2025 beim Gericht hätte einreichen oder der Schweizerischen Post zu Handen des Gerichts hätte übergeben müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), dass sie die Beschwerde am 4. März 2025 und somit verspätet bei der Post aufge- geben hat, weshalb schon deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass zudem gegen prozessleitende Verfügungen die Beschwerde – neben hier nicht zutreffenden, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur zulässig ist, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO), dass sich in der Beschwerde kein Wort dazu findet, weshalb auch deshalb nicht auf sie einzutreten ist, sowie dass die – nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG zu bemessenden – Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- zusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/3-6 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt we- niger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: jo