Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250037-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen lic. iur. B. Schärer und lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 7. März 2025 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. Februar 2025 (EB250129-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 ersuchte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) die Vorinstanz um Erteilung der Rechts- öffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2024) für Fr. 31'500.–, Fr. 6'500.–, Fr. 600.– und Fr. 600.–, je zuzüglich Zins von 5 % seit dem 28. Juni 2024 (Urk. 1). Mit Urteil vom 21. Februar 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch ab, unter Kostenfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (Urk. 4 = Urk. 7). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 25. Februar 2025 frist- gerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 5) Beschwerde, mit wel- cher sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Gutheissung ihres Rechtsöffnungsgesuchs beantragt (Urk. 6). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–5). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerde- begründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. No- vember 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetz- lichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Sodann sind neue
Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Erteilung der Rechtsöffnung setze voraus, dass die Gläubigerin dem Gericht einen definitiven oder provisorischen Rechtsöffnungstitel vorlege. Beruhe die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil oder einer gleichgestellten Urkunde, so könne die Gläubigerin definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 SchKG). Provisorische Rechtsöffnung im Sinne von Art. 82 SchKG erteile das Gericht hingegen, wenn die Forderung der Gläubigerin auf einer durch die Unterschrift der Betriebenen bekräftigten Schuldanerkennung beruhe, wenn die Betriebene sich mit anderen Worten zur Bezahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Betrages unterschriftlich verpflichtet habe. Der Verpflichtungs- wille der Betriebenen, den Betrag zu bezahlen, müsse dabei unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels sei von Amtes wegen zu prüfen (Urk. 7 E. 2.1). Die Gesuchstellerin mache in der Begründung ihres Gesuchs geltend, sie verlange Schadenersatz gemäss ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zwar lasse sich den eingereichten AGB der Gesuchstellerin entnehmen, dass bei der Absage einer Veranstaltung durch den Clubbesitzer diesem eine Pauschale von Fr. 32'500.– in Rechnung gestellt werde. Allerdings seien die AGB von der Gesuchsgegnerin nicht unterzeichnet worden, weshalb sie als Rechtsöffnungstitel nicht in Frage kämen. Auch die übrigen von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen (E-Mails, Ver- trag zwischen der Gesuchsgegnerin und drei Künstlern vom 20. Mai 2024, Whats- App-Chatverlauf, AGB der Gesuchsgegnerin, Rechnung vom 24. Juni 2024) taug- ten allesamt nicht als Rechtsöffnungstitel, da sie weder gerichtliche Urteile oder gleichgestellte Urkunden darstellten noch eine unterschriftliche Schuldaner- kennung der Gesuchsgegnerin enthielten. Das Gesuch sei somit mangels Rechts- öffnungstitels abzuweisen (Urk. 7 E. 2.2). 3.2. Mit ihrer Beschwerde bringt die Gesuchstellerin im Wesentlichen nochmals dasselbe wie vor Vorinstanz vor (vgl. Urk. 1). So macht sie Ausführungen zum Ver- tragsschluss und der Einigung bezüglich des Veranstaltungsdatums, ihren Allge- meinen Geschäftsbedingungen, den vertraglichen Bindungen, welche sie mit den
Künstlern eingegangen sei sowie der unrechtrechtmässigen Weitergabe des Ver- anstaltungstermins und den dadurch begangenen Rechtsverletzungen durch die Gesuchsgegnerin (Urk. 6 S. 1–4). Zudem rügt sie eine falsche Bewertung ihrer All- gemeinen Geschäftsbedingungen durch die Vorinstanz. Die Gesuchsgegnerin habe diese stillschweigend akzeptiert. Die Auffassung der Vorinstanz, dass diese nicht bindend seien, widerspreche der allgemeinen Rechtspraxis, wonach eine still- schweigende Annahme gegeben sei (Urk. 6 S. 1 und S. 4). Wie vor Vorinstanz reicht sie zudem diverse E-Mail- und Whatsapp-Korrespondenzen mit der Ge- suchsgegnerin ein (vgl. Urk. 3/1–8; Urk. 8/1–10). 3.3. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung voraussetzt (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Daran vermag auch die Praxis zur Übernahme von Allge- meinen Geschäftsbedingungen nichts zu ändern. Die Gesuchstellerin reichte kein Dokument ein, welches die Unterschrift der Gesuchsgegnerin trägt, sodass sie über keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG verfügt. Dass die Gesuchstellerin über einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG verfüge, macht sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde der Gesuchstellerin erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 3.4. Abschliessend ist die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass der abwei- sende Rechtsöffnungsentscheid sie nicht daran hindert zu prüfen, ob sie ihre For- derung in einem ordentlichen Zivilprozess einklagen will. 4.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 39'200.– auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteient- schädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchstel- lerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Kopien von Urk. 6 und Urk. 8/1–10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 39'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ip