Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250035-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 6. März 2025 in Sachen A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B. AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Februar 2025 (EB241186-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 5. Februar 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 2. Juli 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 182'000.– nebst Zins von 6 % seit 9. November 2023 sowie Fr. 5'833.33. Im Mehrbetrag wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) auferlegt und dieser wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Par- teientschädigung von Fr. 4'300.– zu bezahlen (Urk. 26 S. 7 = Urk. 29 S. 7). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 21. Februar 2025 (Da- tum des Poststempel: 24. Februar 2025) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 und Urk. 27b) Beschwerde, mit welcher er sinngemäss um Aufhebung des vorinstanz- lichen Urteils und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Gesuchstellerin er- sucht (Urk. 28). Das in derselben Eingabe gestellte Fristerstreckungsgesuch um 30 Tage für die Einreichung einer Beschwerde mit anwaltlicher Unterstützung (Urk. 28 Antrag Ziffer 2), wurde mit Verfügung vom 26. Februar 2025 abgewiesen (Urk. 30). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–27). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerde- begründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. No- vember 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015
E. 3.2; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Werden keine oder ungenü- gende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar. Dement- sprechend ist in einem solchen Fall keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern auf die Beschwerde infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvor- aussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 5.2, m.w.H.). 2.2. Die Beschwerde des Gesuchsgegners enthält keine Begründung. Es ist daher nicht klar, was er konkret am angefochtenen Entscheid beanstandet (vgl. Urk. 1). Damit genügt die Eingabe vom 21. Februar 2025 den gesetzlichen Begründungs- anforderungen an eine Beschwerdeschrift (vorstehende E. 2.1) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichts- kosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin man- gels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchs- gegner auferlegt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 28, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 187'833.33. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms