Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250026-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 6. März 2025 in Sachen A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 15. Januar 2025 (EB240386-D)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 15. Januar 2025 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstel- lern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Rümlang - Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 28. August 2024) defi- nitive Rechtsöffnung für Fr. 8'881.35 nebst Zinsen (Urk. 7 S. 8 = Urk. 11 S. 8). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Eingabe vom 11. Februar 2025 (Datum des Poststempels: 16. Februar 2025) fristgerecht (Urk. 8/2 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 10). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Einschätzungsentscheid vom 30. April 2024 und die Schlussrechnung vom 10. Mai 2024 seien in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Nichtigkeitsgründe seien keine ersichtlich. Die Ge- suchsteller verfügten daher über einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel (Urk. 11 S. 4). Der Gesuchsgegner mache keine der gesetzlich vorgesehenen Ein- wendungen – Tilgung, Stundung oder Verjährung – geltend. Seine Einwände be- zögen sich auf die von ihm behauptete Unrichtigkeit der Einschätzung bzw. Veran- lagung. Dem Rechtsöffnungsgericht sei die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Entscheids jedoch verwehrt. Die Einwände des Gesuchsgegners könnten da- her nicht gehört werden und vermöchten die Beseitigung des Rechtsvorschlags nicht zu verhindern. Eine allfällige Strafanzeige sei bei der Polizei zu erheben, wo- bei prima vista kein strafbares Verhalten erkennbar sei (Urk. 11 S. 5). 3.Der Gesuchsgegner erhebt in der Beschwerde Einsprache gegen die Steuerverfügungen, konkret die Veranlagungsverfügung vom 30. April 2024, und verweist dabei auf ein Schreiben vom 16. Oktober 2023. Er führt aus, eine Strafan- zeige sei die Mitteilung eines Sachverhalts an die Strafverfolgungsbehörden oder ein Amtsgericht, der nach Auffassung des Mitteilenden einen Straftatbestand erfül- len könnte. (Wohl) Zu Erwägung 2.3. des vorinstanzlichen Entscheids führt er aus,
er sei durch C._____ gemäss Schreiben vom 19. Oktober 2023 belehrt worden. Er habe am 9. Oktober 2023 einen Termin am Schalter des Steueramts gehabt und eine Einzahlung von Fr. 1'000.– getätigt ("Einzahlung 1'000,00 CHF, Kopfsteuern 31.01.2025 für 2022/2023/2024" [Urk. 10]). 4.Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander- zusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Beschwerdeverfahren dient nicht der Fortfüh- rung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen der Rechtskon- trolle des vorinstanzlichen Entscheids. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann deshalb im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend ge- macht bzw. nachgeholt werden. 5.1. Der Gesuchsgegner erhebt in der Beschwerdeschrift Einsprache gegen die Steuerverfügung. Dabei handelt es sich einerseits um einen unzulässigen und damit nicht zu berücksichtigenden neuen Antrag, da er diesen bei der Vorinstanz nicht vorgebracht hatte (siehe Urk. 5). Selbst wenn der Antrag zu berücksichtigen wäre, könnte darauf mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden, da die Ein- sprache beim Steueramt zu erheben ist (siehe Urk. 3/3 S. 2). Sofern der Gesuchs- gegner geltend machen möchte, dass er – eventuell mit dem erwähnten Schreiben vom 16. Oktober 2023 (Urk. 6/2; Urk. 10) oder mit dem Schreiben vom 18. Novem- ber 2023 (Urk. 6/1) – Einsprache erhoben habe, so gelänge ihm der Beweis dieser (ebenfalls neuen und damit unzulässigen) Behauptung nicht. Der Einschätzungs- entscheid datiert vom 30. April 2024 (Urk. 3/3), weshalb sich das Schreiben vom 16. Oktober 2023 bzw. die Einsprache vom 18. November 2023 gar nicht auf die- sen Entscheid beziehen konnten.
5.2. Dass er am 9. Oktober 2023 eine Zahlung von Fr. 1'000.– geleistet habe, ist ebenfalls eine neue und daher unzulässige Behauptung, ebenso der erst im Be- schwerdeverfahren eingereichte Zahlungsbeleg (Urk. 10; Urk. 12/2). Zu ergänzen ist, dass – selbst wenn man die Behauptung und den Beleg berücksichtigen könnte – die Tilgung der streitgegenständlichen Steuerforderung damit nicht nachgewie- sen wäre, da der Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung erst im Jahr 2024 ergangen sind und die Steuerperiode 2018 betreffen (Urk. 3/3; Urk. 3/7). Die Ausführungen des Gesuchsgegners sind wohl dahingehend zu verstehen, dass er damit die Kopfsteuern der Jahre 2022 bis 2024 getilgt habe (Urk. 10). Die Rügen des Gesuchsgegners erweisen sich als unbegründet, weshalb die Beschwerde ab- zuweisen ist. 5.3. Was die Strafanzeige betrifft, so ist diese entgegen der Ansicht des Ge- suchsgegners nicht bei einem "Amtsgericht" (Urk. 10), sondern bei den Strafverfol- gungsbehörden zu erheben, worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat. Soweit sich der Gesuchsgegner auf § 167 Abs. 1 GOG bezieht, gemäss welchem Behör- den und Angestellte des Kantons strafbare Handlungen anzeigen müssen, die sie bei Ausübung ihrer Amtstätigkeit wahrnehmen, so ist er darauf hinzuweisen, dass aus seinen Ausführungen nicht ersichtlich wird, welche konkrete Handlung er an- zeigen möchte. Es besteht daher für die Kammer keine Veranlassung, Strafanzeige zu erheben. 6.Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 8'881.35. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und den Gesuchstellern keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 10 und Urk. 12/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'881.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ms