Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250025-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 3. März 2025 in Sachen A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Staat Zürich und Gemeinde B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 25. Oktober 2024 (EB240384-G)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 ersuchten die Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsteller) die Vorinstanz in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 22. August 2024, Urk. 5/2) für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2022 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 4'288.35 zzgl. Zins von 4.5 % seit 21. August 2024, Fr. 83.95 Zins bis 20. August 2024 sowie Fr. 101.25 Betrei- bungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgeg- nerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 5/1). 1.2. Am 25. Oktober 2024 verfügte die Vorinstanz das Folgende (Urk. 2 S. 2 f. = Urk. 5/4 S. 2 f.): "1.Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. 2.Der gesuchsgegnerischen Partei wird eine letztmalige Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren der ge- suchstellenden Partei in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Ein allfälliger Rechtsvertreter ist so rechtzeitig zu bestellen, dass die Frist gewahrt werden kann. In seiner Stellungnahme hat sich die gesuchsgegnerische Partei zum Rechtsbegehren und zu allen tatsächlichen Behauptungen der gesuchstellenden Partei im Einzelnen zu äussern. Die Beweis- mittel sind mit der Stellungnahme einzureichen oder zu bezeich- nen. Beweis ist grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen. Die Ur- kunden sind mit einem Verzeichnis in zweifacher Ausfertigung bei- zulegen. Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie das Ver- fahren nicht wesentlich verzögern, wenn es der Verfahrenszweck erfordert oder das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest- zustellen hat. Bei Säumnis wird aufgrund der Akten entschieden (Art. 219 i.V.m. Art. 234 ZPO). 3.(Schriftliche Mitteilung) 4.(Rechtsmittel: Beschwerde, Frist: 10 Tage)" Die Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin am 20. Januar 2025 zugestellt (Urk. 5/5/3).
1.3. Am 31. Januar 2025 ging hierorts ein Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 30. Januar 2025 mit dem Betreff "Beschwerde – Geschäfts-Nr.: EB2440384 Ge- such um monatliche Ratenzahlungen" ein (Urk. 1). Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 wurde der Gesuchsgegnerin mitgeteilt, dass noch kein formelles Beschwer- deverfahren im Sinne von Art. 319 ff. ZPO eröffnet worden sei, da ihr primäres Anliegen die Gutheissung des Gesuchs auf Ratenzahlung zu sein scheine. Es wurde ihr daher Frist angesetzt, um mittzuteilen, ob sie mit ihrer Eingabe vom 3. Fe- bruar 2025 tatsächlich Beschwerde erheben wolle (Urk. 3). Die Gesuchsgegnerin holte das Schreiben nicht ab, es gilt jedoch in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, da sie als Beschwerde erhebende Partei mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen musste. Wie im Schreiben vom 3. Februar 2025 angekündigt, wurde mangels Rü- ckmeldung ein Beschwerdeverfahren eröffnet (vgl. Urk. 3). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1–9). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozesslei- tende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Ge- setz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zu- lässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; siehe auch angefochtene Verfügung S. 4 Dispositivziffer 5). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzuneh- men, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzent- scheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377).
2.2. Die Gesuchsgegnerin führt in ihrer Beschwerde (Urk. 1) nicht aus, inwiefern ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil droht. Eine solche Gefahr ist zudem nicht von vornherein offenkundig, wurde mit dieser einzig das schriftliche Verfahren angeordnet und der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller Stellung zu neh- men. Die Gesuchsgegnerin beschränkt sich stattdessen darauf, zu begründen, weshalb sie die Summe nicht bezahlen könne und ein Gesuch um Gewährung von Ratenzahlungen zu stellen. Das Rechtsöffnungsgericht kann jedoch mangels Zu- ständigkeit keine Ratenzahlungen gewähren. Die Gesuchsgegnerin hat sich dies- bezüglich an die Gesuchsteller zu wenden. 2.3. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 3.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzusetzen. Die Gerichts- kosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels rele- vanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchs- gegnerin auferlegt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und Urk. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'288.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm