Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250022-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 16. Januar 2026 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____ gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. Januar 2025 (EB241565-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 29. Januar 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 18. Oktober 2024) gestützt auf einen zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag vom 31. März 2023 (Urk. 5/5) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 563'580.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2024 und für Fr. 42'338.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2024. Im Mehrbetrag wurde das Gesuch abgewiesen (Urk. 8 = Urk. 12). b) Innert Frist erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 10. Februar 2025 Beschwerde gegen das vollstreckbare Urteil vom 29. Januar 2025 (Art. 325 Abs. 1 ZPO) mit folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 2): " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Januar 2025 (Ge- schäfts-Nr.: EB241565-L / U) sei wie folgt abzuändern (Dispositiv- ziffer 1, beantragte Änderung fett hervorgehoben): 1. Der Gesuchstellerin wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 2, Zahlungsbefehl vom 18. Oktober 2024, für Fr. 563'580.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2024, Fr. 50'722.20 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2024. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7 % Mehrwert- steuer, zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 wurde der Gesuchstellerin Frist ange- setzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 450.– zu leisten (Urk. 17). Dieser wurde innert Frist bezahlt (Urk. 18). Mit Verfügung vom 6. März 2025 wurde der Gesuchsgegnerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) eine zehntägige Frist angesetzt, um die Beschwerde schriftlich zu beantworten (Urk. 19). Diese Verfügung wurde für die Gesuchsgegnerin am 10. März 2025 entgegengenommen (vgl. die an Urk. 19 angeheftete Empfangsbestätigung). In der Folge ging hierorts keine Stellung- nahme der Gesuchsgegnerin ein.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-10). 2. a) Die Vorinstanz erwog, da die Gesuchsgegnerin die Auszahlung der Darlehenssumme von EUR 600'000.– nicht bestritten habe, stelle der Darlehens- vertrag vom 31. März 2023 einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Die Fälligkeit der Forderungen (Darlehenssumme und Vertragszins) sowie der Verzugseintritt seien durch das eingereichte Kündigungs- schreiben vom 16. September 2024 zudem schlüssig behauptet bzw. ausgewie- sen (unter Hinweis auf Urk. 1 Rz. 7 und Rz. 11 sowie Urk. 5/7). Allerdings habe die Gesuchstellerin den aufgelaufenen Vertragszins fälschlicherweise ausgehend von einer Darlehenslaufzeit von 18 Monaten berechnet (unter Hinweis auf Urk. 1 Rz. 9 sowie Urk. 5/7). Tatsächlich habe diese jedoch nur 15 Monate (1. Juli 2023 bis 30. September 2024) betragen, weshalb der aufgelaufene Vertragszins ledig- lich im Umfang von EUR 45'073.95 ausgewiesen sei. Zusammengefasst sei der Gesuchstellerin die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 563'580.– sowie Fr. 42'338.– (EUR 45'073.95 zum Umrechnungskurs von EUR 1.– = Fr. 0.9393), beides nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2024, zu erteilen. Im Mehrbetrag sei das Gesuch abzuweisen (Urk. 12 S. 3 f. E. 2.3). b) Die Gesuchstellerin führt in ihrer Beschwerdeschrift zu den erstinstanzli- chen Erwägungen aus, Hintergrund des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens sei ein aktenkundiger Darlehensvertrag zwischen den Parteien vom 31. März 2023. Aus dem Vertrag gehe hervor, dass das Darlehen zunächst eine Laufzeit vom 1. April 2023 bis 30. Juni 2023 gehabt und sich danach automatisch um jeweils drei weitere Monate verlängert habe. Die Kündigungsfrist betrage zehn Tage und der Darlehenszins 6 % p.a. bei nachschüssiger Zahlung am Darlehensende (unter Hinweis auf Urk. 15/3). Wie aus dem Darlehensvertrag vom 31. März 2023 er- sichtlich, habe die Vertragslaufzeit nach der gegenseitigen Unterzeichnung vom 31. März 2024 (recte: 2023) ab 1. April 2023 zu laufen begonnen und habe nach mehrmaliger dreimonatiger Vertragsverlängerung infolge der Kündigung vom 16. September 2024 am 30. September 2024 geendet, was vom 1. April 2023 bis zum 30. September 2024 einer Vertragsdauer von 18 Monaten entspreche (je neun Monate im Jahr 2023 und im Jahr 2024). Diese Laufzeit habe sie insbeson-
dere betreffend den addierten Darlehenszins zu 6 % p.a. von gesamthaft EUR 54.000.– (EUR 600'000.– x 0.06 Zins x 1,5 Jahre bzw. 18 Monate; unter Hin- weis auf Urk. 15/4) thematisiert. Damit seien die Ausführungen der Vorinstanz, welche von einer Vertragslaufzeit von 15 Monaten ausgegangen sei, widerlegt (was einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes durch die Erstinstanz entspreche, Art. 320 lit. b ZPO). Dies sei von Relevanz für den von der Gesuchsgegnerin für die Vertragsdauer geschuldeten Vertragszins, wofür sie im Rechtsöffnungsbegehren eine Zinsforderung von Fr. 50'722.20 beantragt habe, welche von der Vorinstanz in der Höhe nicht beanstandet worden sei, was die per Datum des Betreibungsbegehrens vom 15. Oktober 2024 erfolgte Wäh- rungsumrechnung der EUR 54'000.– Vertragszinsen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG in die Landeswährung Schweizer Franken umfasse (unter Hinweis auf Urk. 15/5; Urk. 11 S. 3 f. Rz. 6, 8 und 9). c) Die Vorinstanz führte aus, die Fälligkeit der Forderungen sowie der Ver- zugseintritt seien durch das eingereichte Kündigungsschreiben vom 16. Septem- ber 2024 schlüssig behauptet bzw. ausgewiesen (Urk. 11 S. 3 E. 2.3). Das Darle- hen hatte gemäss Darlehensvertrag zunächst eine Laufzeit vom 1. April 2023 bis 30. Juni 2023 (Urk. 5/5 S. 1 § 3). In der Folge verlängerte sich die Darlehens- dauer um jeweils drei Monate bis 30. September 2024, da der Darlehensvertrag nachgewiesenermassen am 16. September 2024 fristgemäss auf den 30. Sep- tember 2024 gekündigt wurde (Urk. 5/7, Urk. 5/5 S. 1 § 4). Die Vertragsdauer vom 1. April 2023 bis Ende September 2024 betrug demnach entgegen den erstin- stanzlichen Erwägungen 18 und nicht 15 Monate. Dies ergibt eine Gesamtverzin- sung von EUR 54'000.– (EUR 600'000.– x 6 % x 1,5 Jahre) bzw. Fr. 50'722.20 (beim von der Gesuchstellerin geltend gemachten und von der Vorinstanz ange- wandten Umrechnungskurs von EUR 1.– = Fr. 0.9393). Die Beschwerde der Gesuchstellerin ist demnach vollständig gutzuheissen und der angefochtene Entscheid teilweise neu zu fassen. 3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens ist ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und bei einem Streitwert von Fr. 8'384.20 gestützt auf Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf
Fr. 450.– festzusetzen. Der von der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren geleistete Vorschuss von Fr. 450.– ist dieser unter Vorbehalt des Verrechnungs- rechts des Kantons Zürich (BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, Art. 111 N 2; DIKE- Komm ZPO-Grütter, Art. 111 N 1 Anm. 4; ZR 118/2019 Nr. 43) aus der Gerichts- kasse zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Auch wenn die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren auf eine Be- schwerdeantwort verzichtet und demnach keine Anträge zur Beschwerde gestellt hat, kann sie sich ihrer Kostenpflicht – mangels einer Justizpanne – nicht entzie- hen (BGer 4A_541/2022 vom 6. Januar 2023 E. 5 m.w.H. insbesondere auf BGer 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1). Sie ist demnach in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV zu verpflichten, der Ge- suchstellerin eine volle Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen. Da die Gesuchstellerin ihren Sitz in Deutschland hat, ist ihr kein Mehrwertsteuerzusatz zuzusprechen (Kreisschreiben VU060028/U der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006 E. 2.1.1). Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird Absatz 2 der Dispositivziffer 1 des Ur- teils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. Januar 2025 ("Im Mehrbetrag wird das Gesuch abgewiesen.") aufgehoben. Zusätzlich zu der in Absatz 1 der Dispositivziffer 1 des Urteils des Einzelge- richts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. Januar 2025 bereits erteil- ten provisorischen Rechtsöffnung über Fr. 42'338.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2024 wird in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 2, Zahlungsbefehl vom 18. Oktober 2024, provisorische Rechtsöffnung auch für den Betrag von Fr. 8'384.20 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2024 er- teilt. 2.Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt.
Der für das Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 450.– wird der Gesuchstellerin aus der Gerichtskasse zurückerstattet, unter Vorbe- halt des Verrechnungsrechts des Kantons Zürich. 4.Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'384.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am:
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