Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss und Urteil vom 11. Februar 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. Dezember 2024 (EB241559-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 18. Dezember 2024 erteilte die Vorinstanz dem Gesuch- steller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 22. Mai 2024) definitive Rechts- öffnung für Fr. 32'313.65 (Urk. 7 S. 6 f. = Urk. 10 S. 6 f.). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Eingabe vom 16. Januar 2025 fristgerecht (Urk. 8b und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 2): "1.Die Entscheidung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audi- enz, vom 18. Dezember 2024, Geschäftsnummer EB241559-L/U, sei aufzuheben. 2. Die Inkassoabteilung des Obergerichts Zürich sei anzuweisen, die Forderung gemäss Betreibung Nr. 2 nicht weiter zu verfolgen, da ein Verlustschein bereits ausgestellt wurde. (Beilage 56 Verlust- schein Nummer 3) 3. Der Beschwerdeführer sei von allen Verfahrenskosten freizustel- len; diese seien den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. 4. Es sei festzustellen, dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO nicht dem Beschwerdeführer auferlegt werden kön- nen, da er weder beschuldigt noch verurteilt wurde. 5. Der Beschwerdeführer beantragt unentgeltliche Rechtspflege und die Zuweisung eines Rechtsbeistands. 6. Unter Kosten und Entschädigung zu Lasten der Beschwerdegeg- ner" 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe innert Frist keine Stel- lungnahme eingereicht, weshalb androhungsgemäss gestützt auf die Akten zu ent- scheiden sei (Urk. 10 S. 2). Sämtliche der vom Gesuchsteller eingereichten Ent- scheide seien vollstreckbar und stellten definitive Rechtsöffnungstitel dar. Der Ge- samtbetrag von Fr. 32'313.65 sei ausgewiesen. Gründe, die der Rechtsöffnung ent- gegenstünden, gingen aus den Akten nicht hervor (Urk. 10 S. 6).
3.Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen. Das Beschwerdeverfahren dient nicht der Fortführung des erstin- stanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann deshalb im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. 4.Der Gesuchsgegner hat sich bei der Vorinstanz innert Frist nicht verneh- men lassen (Urk. 5-6) und äussert sich nun erstmals im Beschwerdeverfahren (Urk. 9). Im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweis- mittel jedoch unzulässig, weshalb die Vorbringen und Urkunden des Gesuchsgeg- ners nicht berücksichtigt werden können und die Beschwerde bereits deshalb ab- zuweisen wäre. Der Gesuchsgegner ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuwei- sen, dass eine Forderung trotz Verlustschein jederzeit in einem neuen Betreibungs- verfahren wieder geltend gemacht werden darf (Urk. 9 S. 2, S. 4, S. 6, S. 8). Zudem kann das Rechtsöffnungsgericht die materielle Richtigkeit der betriebenen Forde- rung nicht mehr überprüfen. Wenn der Gesuchsgegner geltend macht, dass die ursprüngliche Forderung auf einem fehlerhaften Prozess beruhe (Urk. 9 S. 3-9), könnte dies im Rechtsöffnungsverfahren ohnehin nicht mehr geprüft werden. Der Gesuchsgegner hätte dies mit einem Rechtsmittel gegen den ursprünglichen Ent- scheid vorbringen müssen. Die Rügen des Gesuchsgegners hätten somit nichts am vorinstanzlichen Entscheid zu ändern vermocht, selbst wenn sie berücksichtigt wer- den könnten. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 32'313.65. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und dem Gesuchsteller keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
5.2. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (ku- mulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Beschwerde war indes, wie oben aufge- zeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner die von ihm be- antragte unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren unabhängig von seiner finanziellen Situation nicht gewährt werden kann. Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 9 und Urk. 11/1-13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'313.65. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: jo