Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 6. Februar 2025 in Sachen A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Stadt B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 9. Dezember 2024 (EB240353-C)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 9. Dezember 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Bülach (Zahlungsbefehl vom 7. Mai 2024) definitive Rechtsöff- nung für Fr. 2350.– nebst Zinsen und Betreibungskosten. Im Mehrbetrag wies sie das Begehren ab. Zudem wies sie mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 das Sis- tierungsgesuch des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgeg- ner) ab (Urk. 30 S. 11 = Urk. 34 S. 11). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 11. Januar 2025 (Datum des Poststempels: 14. Januar 2025) fristgerecht (Urk. 31 S. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsge- such sei abzuweisen (Urk. 33 S. 2). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-32). Mit Einga- ben vom 14. bzw. 17. Januar 2025 reichte der Gesuchsgegner unaufgefordert wei- tere Beilagen ein (Urk. 35-36/1-2 und Urk. 38-39). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsgegner habe um Akteneinsicht ersucht, welche ihm hinsichtlich des Rechtsöffnungsverfahrens ge- währt worden sei. Insofern er Einsicht in die Akten der Gesuchstellerin verlange, sei er darauf hinzuweisen, dass das Rechtsöffnungsverfahren der Verhandlungs- maxime unterstehe. Demgemäss hätten die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihr Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Das Gericht habe nur bestimmte Tatsachen von Amtes wegen zu untersuchen, nament- lich, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliege (Urk. 34 S. 4). Dies bedeute aber nicht, dass das Gericht von Amtes wegen Aktenergänzungen anzuordnen habe. Der Gläubiger müsse den Rechtsöffnungstitel selbst dem Gericht vorlegen, ge- nauso wie der Schuldner die Urkunden, mit welchen er seine Einwendungen be- weisen wolle, dem Gericht einzureichen habe. Im Rechtsöffnungsverfahren seien Editionsbegehren grundsätzlich unzulässig. Entsprechend sei sie (die Vorinstanz)
nicht gehalten, von sich aus oder auf Gesuch des Gesuchsgegners Akten von der Gesuchstellerin beizuziehen (Urk. 34 S. 5). Zum Sistierungsgesuch des Gesuchs- gegners erwog die Vorinstanz, das Rechtsöffnungsgericht habe sich nicht mit der materiellen Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels zu befassen, weshalb auch keine Abklärungen zu treffen seien, welche im fraglichen Baubewilligungsverfahren Thema gewesen seien. Das Gesuch sei daher abzuweisen (Urk. 34 S. 6). Die Ge- suchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch im Umfang von Fr. 2'350.– auf ihre rechtskräftige Verfügung vom 16. Oktober 2023, mit welcher dem Gesuchsgegner Bearbeitungsgebühren im Umfang von insgesamt Fr. 2'350.– auferlegt worden seien. Die vorgelegte Verfügung qualifiziere als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG für die Bearbeitungsgebühren von Fr. 2'350.–. Diese seien im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen. Zudem seien die drei Identitäten gegeben. Zusammengefasst liege mit der Verfügung vom 16. Oktober 2023 ein definitiver Rechtsöffnungstitel für die For- derung von Fr. 2'350.– vor (Urk. 34 S. 7). 3.Der Gesuchsgegner rügt zusammengefasst und sinngemäss, aus dem Schriftenverkehr seit 2019 gehe hervor, dass die Gesuchstellerin bis heute nicht gewillt gewesen sei, einer vollständigen Akteneinsichtsnahme nachzukommen (Urk. 33 S. 1 f.). Da auf sein Akteneinsichtsgesuch nicht eingegangen worden sei, habe er ein Gesuch um Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens gestellt. Es seien nicht alle der Gesuchstellerin verfügbaren Akten dem Rechtsöffnungsgesuch bei- gelegt worden. So gehe aus den Eingaben der Gesuchstellerin hervor, dass allfällig noch fehlende Akten – auch zur Beurteilung von Übergebühren von mehreren tau- send Franken – auf Verlangen nachgereicht würden. Die Vorinstanz habe damit in guten Treuen berichten können, dass alle ihr zugestellten Akten vorliegen würden. Die Gesuchstellerin verfüge über eine Gebühren-Tarif-Verordnung, aus welcher hervorgehe, wie Gebühren abzurechnen seien, damit sich ein mutmasslicher Ge- bührenschuldner vorgängig ein Bild machen könne, was auf ihn zukommen könnte. Die Gebühren nach Aufwand führten zwangsläufig zu Übergebühren, welche ge- mäss Gebührentarif zu kommunizieren und folgerichtig nach dem Übergebühren- modus gemäss Art. 9 der Gebührenverordnung abzurechnen seien. Im vorliegen- den Fall gehe es um die Rechnungsstellung von bestrittenen Gebühren hinsichtlich
einer von ihm aufgebauten Gefahrenabsperrung. Hierfür habe ein von der Gesuch- stellerin bewilligtes Baugesuch vorgelegen. Ohne umfassende Aktensubstanz könne kein Urteil gebilligt werden. Das Rechtsöffnungsverfahren sei daher nicht spruchreif und vollständig abzuweisen. Die Gesuchstellerin habe auch am 10. Juni 2024 wissentlich mit einer anfechtbaren Verfügung vom November 2023 den kom- munikativen Gebührenkonsens gemäss Art. 9 der Gebührenverordnung unterlas- sen. Die aktuelle Gebührenverordnung brauche daher nicht weiter durch Verfü- gungseinsprachen validiert zu werden. Es fehle ebenso an einer tarifkonformen Übergebührenabrechnung nach Art. 9 der Gebührenverordnung. Demzufolge sei das Rechtsöffnungsverfahren auf unbestimmte Zeit zu sistieren (Urk. 33 S. 2). 4.Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechts- lage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. 5.1. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners erweist sich das vorinstanz- liche Verfahren als spruchreif. Der Schriftenwechsel wurde durchgeführt, das recht- liche Gehör der Parteien gewahrt und dem Gesuchsgegner wurde Einsicht in die Akten des vorinstanzlichen Verfahren gewährt. Soweit er um Akteneinsicht in ein anderes Verfahren ersucht, so hätte er bei der zuständigen Stelle – vorliegend bei der Gesuchstellerin – ein entsprechendes Gesuch stellen müssen. Die Vorinstanz war hierfür nicht zuständig. Sofern das Gesuch als Editionsbegehren zu verstehen ist, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 34
S. 5), mit welchen sich der Gesuchsgegner nicht auseinandersetzt. Der Gesuchs- gegner ist darauf hinzuweisen, dass es jeder Partei überlassen ist, zu entscheiden, welche Akten sie beim Gericht einreicht. Die Vorinstanz hatte daraufhin anhand der eingereichten Unterlagen zu prüfen, ob ein definitiver Rechtsöffnungstitel – nämlich eine rechtskräftige Verfügung – vorliegt und ob hiergegen die Einwendungen der Tilgung, Stundung oder Verjährung erhoben wurden. Dies hat sie getan. 5.2. Soweit sich der Gesuchsgegner gegen die Begründetheit der Gebühren- forderung wendet oder eine Verletzung von Art. 9 der Gebührenverordnung der Stadt B._____ beanstandet, so ist er erneut auf die zutreffenden einschlägigen Er- wägungen der Vorinstanz hinzuweisen: Das Rechtsöffnungsgericht überprüft ledig- lich das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels und nicht die materielle Richtig- keit der Forderung. War der Gesuchsgegner mit der Forderung bzw. der Verfügung nicht einverstanden, so hätte er die Verfügung vom 16. Oktober 2023 anfechten müssen. Da er dies nicht getan hat (Urk. 3/14 S. 6), ist die Verfügung in Rechtskraft erwachsen und kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchs- gegners und der neu eingereichten (und damit unzulässigen Beilage [Urk. 39], siehe E. 4) erübrigt sich damit. Die Rügen des Gesuchsgegners erweisen sich als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'350.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und der Gesuchstellerin keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 33, Urk. 35-36/1-2 und Urk. 38-39 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'350.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ip