Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240207-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen lic. iur. Ch. von Moos und lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 8. Januar 2025 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. Dezember 2014 (EB241615-L)
Erwägungen: 1.a)Mit Urteil vom 9. Dezember 2024 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 18. Oktober 2024) – für Fr. 31'212.07 nebst Zins – ab; die Entscheidgebühr von Fr. 400.-- wurde der Gesuchstellerin auferlegt (Urk. 4 = Urk. 7). b)Gegen dieses (ihr am 13. Dezember 2024 zugestellte) Urteil erhob die Gesuchstellerin am 24. Dezember 2024 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 6): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das bei der Vorinstanz einge- reichte Rechtsöffnungsgesuch sei gutzuheissen. c)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a)Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz ein- gereichte Rechtsschriften oder eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechts- lage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b)Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin lege in ihrem Rechtsöffnungsgesuch nicht dar, auf welchen Rechtsöffnungstitel sie sich stütze. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, den entscheidrelevanten Sachverhalt aus den Gesuchsbeilagen herauszufiltern. Daher sei das Rechtsöffnungsgesuch bereits mangels hinreichender Begründung abzuweisen (Urk. 7 Erwägung 2). Aber auch wenn die Gesuchsbeilagen berücksichtigt würden, habe die Gesuchstellerin nebst dem Zahlungsbefehl nur eine "Schuldanerkennung und Ratenzahlungsvereinba- rung" vom 31. März 2023 eingereicht. In dieser werde einerseits ein Betrag von "CHF ca. 30'000" anerkannt, anschliessend im Widerspruch dazu ein solcher von Fr. 30'269.67; es liege auch kein Verweis auf weitere Urkunden vor, aus denen sich dieser bestimmte Betrag herleiten liesse. Der Betrag stimme darüber hinaus auch weder mit dem im Rechtsöffnungsbegehren aufgeführten Betrag von Fr. 31'212.07 nebst Zins noch mit dem als Forderungsgrund genannten Betrag von Fr. 29'064.52 nebst Zins überein. Damit fehle es der Schuldanerkennung an einem bestimmten oder leicht bestimmbaren Betrag. Sodann habe die Gesuchsgegnerin die "Schuld- anerkennung und Ratenzahlungsvereinbarung" zwar unterzeichnet, indes unter Vorbehalt ("sous réserve"), womit es an einem bedingungslosen Willen der Ge- suchsgegnerin fehle. Folglich wäre das Rechtsöffnungsgesuch auch mangels Rechtsöffnungstitels abzuweisen (Urk. 7 Erwägung 3). c)Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst gel- tend, sie lege der Beschwerde sämtliche Unterlagen bei, die zum Beweis der Schuld der Gesuchsgegnerin dienen würden. Die Gesuchsgegnerin habe sämtliche Verleihverträge im Jahr 2023 unterzeichnet. Diese Verleihverträge hätten zu den ebenfalls beigelegten offenen Rechnungen samt dazugehörigen unterzeichneten Rapporten geführt. Die Gesuchsgegnerin habe Teilzahlungen gemacht, woraus sich schliesslich der offene Endbetrag von Fr. 29'064.52 ergebe; zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit Januar 2023 von Fr. 2'147.55 ergebe den offenen Betrag von Fr. 31'212.07, welcher betrieben worden sei (Urk. 6). d)Die Gesuchstellerin legt damit in ihrer Beschwerde lediglich den Sach- verhalt aus ihrer Sicht dar, wobei sie diesen gegenüber dem Rechtsöffnungsge- such vervollständigt bzw. ergänzt (vgl. Urk. 1); dies ist, da es sich dabei um neue Behauptungen handelt, nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erw. 2.a).
Ebenso unzulässig ist die Einreichung neuer Beweismittel (hier: der Personalver- leihverträge, Rechnungen etc.), welche im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorge- legt wurden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erw. 2.a). Beides kann damit im Beschwer- deverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerde enthält sodann keinerlei Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen; es wird der Vorinstanz weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhalts- feststellung vorgeworfen. Damit bleibt es bei diesen Erwägungen (oben Erw. 2.a) und der darauf gestützten Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. e)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. f)Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 7 Erwägung 4), steht es der Gesuchstellerin offen, ihre Forderung in einem Forderungsprozess gel- tend zu machen. 3.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 31'212.07. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 6, 8 und 9/1,3-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 31'212.07. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm