Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240206-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 21. Januar 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Dezember 2024 (EB241172-L)
Erwägungen: 1.a)Mit Urteil vom 5. Dezember 2024 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zü- rich 7 (Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2024) – für eine Nachsteuer für direkte Bun- dessteuern 2011 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 11'657.75 nebst 4.75 % Zins seit 3. Mai 2024 sowie Fr. 2'113.60 und wies im Mehrbetrag das Gesuch ab; die Kos- tenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 15 = Urk. 21). b)Gegen dieses (ihr am 23. Dezember 2024 zugestellte, Urk. 16b; dazu noch unten Erwäg. 3) Urteil erhob die Gesuchsgegnerin am 23. Dezember 2024 fristgerecht Beschwerde (Urk. 19) und stellte in einer Beschwerdeergänzung vom gleichen Tag (Postaufgabe 30. Dezember 2024, mithin ebenfalls fristgerecht; Art. 63 SchKG) die folgenden (abschliessenden) Beschwerdeanträge (Urk. 20 S. 1; vgl. auch Urk. 19 S. 2): "1 – Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2 – (Die Titelseite der) der Urteil vom 5. Dezember 2024 im Bezug auf EB241172 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich festzustellen dass (die Titelseite der) der Urteil vom 5. Dezember 2024 im Be- zug auf EB241172 nichtig sei. 3 – Die Zustellung (der Titelseite der) der Urteil vom 5. Dezember 2024 im Bezug auf EB24117sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorin- stanz sei gerichtlich anzuweisen, einen vollständigen Urteilen vom 5. Dezem- ber 2024 im Bezug auf EB241172. 4 – Das unbegründeten rechtsmissbräuchlich Rechtsöffnungsgesuch sei ab- zuweisen, soweit es einzutreten ist. 5 – Es sei gerichtlich festzustellen, dass kein Rechtöffnungstitel eingereicht wurde und die in Betreibung gesetzte Forderung definitiv nicht vollstreckbar, fällig und im Verzug sind. 3 – Es sei gerichtliche festzustellen, dass Betreibung ... nichtig sei bzw Be- treibung ... sei 6 – Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten dem Beschwer- degegnerin." c)Die Gesuchsgegnerin hat ebenfalls am 23. Dezember 2024 inhaltlich praktisch identische Beschwerden und -ergänzungen gegen zwei weitere Rechts-
öffnungsentscheide der Vorinstanz eingereicht. Diese werden in separaten Be- schwerdeverfahren behandelt (Geschäfts-Nrn. RT240204-O und RT240205-O). d)Die Gesuchsgegnerin hat mit Eingabe vom 13. Januar 2025 eine zweite Beschwerdeergänzung eingereicht (Urk. 24). Da die Beschwerdefrist an diesem Tag ablief, diese Eingabe jedoch erst am 14. Januar 2025 der Post übergeben wurde (Sendungsverfolgung bei Urk. 24), ist darauf zufolge Verspätung nicht weiter einzugehen. e)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-18). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.Mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das Ge- such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet. 3.a)Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe vom angefochtenen Urteil nur das erste Blatt (Seite 1 und 2) erhalten, dagegen nicht den gesamten Entscheid. Der Briefumschlag sei allerdings beschädigt gewe- sen und offenbar geöffnet worden. Sie verlange daher, dass ihr das vollständige Urteil zugestellt werde (Urk. 19). b)Wie gesagt, hat die Gesuchsgegnerin zwei weitere Rechtsöffnungsent- scheide der Vorinstanz angefochten. In diesen hat sie ebenfalls geltend gemacht, jeweils nur das erste Blatt der angefochtenen Urteile erhalten zu haben (Beschwer- deverfahren RT240204-O und RT240205-O). Dass eine Postsendung mit einer Be- schädigung zugestellt wird, geschieht selten, allerdings nicht nie. Dass jedoch von einem Gerichtsentscheid auf dem Postweg die gesamte Sendung ausser dem Adressblatt und dem Titelblatt aus einem Briefumschlag verloren gehen – oder wo- möglich sogar von der Vorinstanz bei drei verschiedenen Entscheiden jeweils nur das erste Blatt versandt worden sein – soll, ist mehr als nur unglaubhaft und kann der Gesuchsgegnerin (die, wie im angefochtenen Urteil erwogen, behauptet, Ent- scheide nicht erhalten zu haben, obwohl sie Rechtsmittel gegen diese erhoben hat) nicht geglaubt werden. Die Gesuchsgegnerin hat denn auch für ihre Behauptung
keinerlei Beweismittel (Originale der erhaltenen Seiten, Briefumschläge) einge- reicht oder nur schon offeriert; die eingereichte Sendungsverfolgung der Post (Urk. 23/3) bildet zwar einen Beleg für eine Verzögerung in der Zustellung, jedoch nicht für den Verlust eines Teils der Sendung. c)Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass das vorliegend ange- fochtene Urteil der Gesuchsgegnerin am 23. Dezember 2024 eröffnet wurde. 4.a)Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechts- lage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b)Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf die vollstreckbare Verfügung des kantonalen Steueramts Zürich vom 28. Februar 2018, worin zulasten der Gesuchsgegnerin für die Direkte Bundessteuer für das Jahr 2011 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. 14'145.-- festgesetzt worden sei. Mit Steuerrechnung vom 13. Januar 2022 sei die Gesuchsgegnerin zur Zahlung der Nachsteuer, bestehend aus Fr. 12'014.45 Steuerbetrag und Fr. 2'113.60 Nachsteu- erzins, abzüglich Verrechnungen von Fr. 221.90 und Fr. 31.50 verpflichtet worden. Die Nachsteuerverfügung stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, der die entsprechenden Forderungen ausweise. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu
erteilen, soweit die Gesuchsgegnerin nicht die Tilgung, Stundung oder Verjährung einwende und mit Urkunden beweise. Entgegen dem Vorbringen der Gesuchsgeg- nerin seien keine Anhaltspunkte für eine Ungültigkeit oder Nichtigkeit der Betrei- bung ersichtlich. Warum sämtliche vom Gesuchsteller eingereichten Urkunden ver- fälscht sein sollten, lege die Gesuchsgegnerin nicht dar. Ihrem Einwand, sämtliche eingereichten Entscheide nie erhalten zu haben, ansonsten sie ein Rechtsmittel dagegen erhoben hätte, sei entgegenzustellen, dass die Rechtsmittelinstanzen ge- rade aufgrund der durch die Gesuchsgegnerin ergriffenen Rechtsmittel tätig gewor- den seien. Alle Einwendungen wären sodann mit Beweisen zu verbinden gewesen; dies unterlasse die Gesuchsgegnerin, weshalb ihre sämtlichen Einwendungen die definitive Rechtsöffnung nicht in Frage stellen könnten (Urk. 21 S. 2-5). c)Die Gesuchsgegnerin trägt in ihrer Beschwerde keine Begründung ge- gen die vorinstanzlich erteilte Rechtsöffnung vor (vgl. Urk. 19). In ihrer Beschwer- deergänzung trägt die Gesuchsgegnerin die von ihr gewohnten Argumente vor, dass die vorinstanzliche Bezirksrichterin befangen sei, dass nur eine natürliche Person ein Rechtsöffnungsgesuch einreichen könne, dass das kantonale Steuer- amt nicht parteifähig sei, dass keine gültige Vertretung vorliege, dass das Rechts- öffnungsgesuch ungenügend begründet sei, dass kein Rechtsöffnungstitel einge- reicht worden sei, dass sie die vom Gesuchsteller eingereichten Urkunden nie er- halten habe und dass diese allesamt verfälscht seien (vgl. Urk. 20). Hinsichtlich der behaupteten Befangenheit der vorinstanzlichen Bezirksrich- terin wurde der das Ausstandsgesuch abweisende Entscheid vom 22. Oktober 2024 (Urk. 12) zwar von der Gesuchsgegnerin angefochten und ist das Beschwer- deverfahren bei der Kammer derzeit noch pendent (RT240179-O). Da jener Be- schwerde jedoch keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist die Abweisung des Ausstandsgesuchs (Urk. 12) vollstreckbar und war die vorinstanzliche Bezirksrich- terin zum vorliegend angefochtenen Entscheid befugt. Hinsichtlich ihrer übrigen Vorbringen macht die Gesuchsgegnerin nicht gel- tend, dass und welche derselben sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 9) vorgetragen hätte. Soweit diese von der Vorinstanz beurteilt und verworfen wurden
(vorstehend Erwäg. 4b), trägt die Gesuchsgegnerin keine Beanstandungen gegen diese Erwägungen vor, womit es bei denselben und der darauf gestützten Rechts- öffnung bleibt. Soweit die Vorinstanz sich damit nicht auseinandergesetzt hat, macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend, dass und welche dieser Vorbringen trotz Geltendmachung unbeachtet geblieben wären; als Noven sind sie jedoch im Be- schwerdeverfahren unzulässig und können nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwäg. 4.a). d)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 5.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 11'657.75. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 19, 20, 22, 23/1-4 und 24, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'657.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm