Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240198-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Leitende Gerichts- schreiberin lic. iur. E. Ferreño. Urteil vom 19. März 2025 in Sachen A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung (Ausstand) Beschwerde gegen ein Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksge- richt Zürich vom 19. November 2024 (EB241337-L)
Erwägungen: 1.a)Am 8. Oktober 2024 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Erteilung der de- finitiven Rechtsöffnung für eine Parteientschädigung gestützt auf ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2022 (Geschäfts-Nr. FV210161) für Fr. 600.– nebst 5 % Zins seit 24. November 2023 und Kosten (Urk. 3/1). Der Ge- suchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) wurde mit Ver- fügung vom 11. Oktober 2024 eine Frist von zehn Tagen für eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch angesetzt, welche einmal erstreckt wurde (Urk. 3/5 und 3/7). Mit ihrer Stellungnahme vom 11. November 2024 stellte die Gesuchs- gegnerin ein Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Ersatzrichter MLaw Mi- chael Vollenweider (Urk. 3/10 S. 2). Die Vorinstanz wies am 19. November 2024 dieses Ausstandsgesuch ab und auferlegte der Gesuchsgegnerin die Entscheid- gebühr von Fr. 300.– (Urk. 3/12 Dispositivziffern 1 und 2 = Urk. 2 Dispositivziffern 1 und 2). b)Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 (Poststempel vom 13. Dezember 2024, eingegangen am 16. Dezember 2024; an Urk. 1 angehefteter Briefumschlag samt Sendungsverfolgung) innert Frist (vgl. Urk. 3/13) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): "1 - Der Entscheid vom 19. November 2024 im Bezug auf EB241337 sei für nichtig zu erklärend und aufzuheben und die Sache der Vorinstanz für neue Beurtei- lung zurückzuweisen. 2 - Die Verfügung vom 11. Oktober sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.- 3 - Das unbegründeten rechtsmissbräuchlich Rechtsöffnungsgesuch sei abzuwei- sen, soweit es einzutreten ist. 4 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass kein Rechtsöffnungstitel eingereicht wurde und die in Betreibung gesetzte Forderung definitiv nicht vollstreckbar, fällig und im Verzug sind. 5 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass Betreibung 1 nichtig sei bzw Betreibung 2 sei 6 - Ersatzrichter Michael Vollenweider sei ins Ausstand zu treten. 8 - Strafanzeige gegen Ersatzrichter Michael Vollenweider sowie auch Bezirksrich- terin Maier wegen vorsätzlich Amtsmissbrauch sowie auch vorsätzlich Urkunde Verfälschung im Amt zu erstatten. 9Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin."
c)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 3/1-13). Die Ge- suchsgegnerin leistete den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 150.– für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Urk. 5 und 6). Da sich die Be- schwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a)Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist lediglich der vorinstanzliche Entscheid vom 19. November 2024. Soweit sich die Be- schwerde – namentlich Anträge 2 bis 5 – nicht auf das darin Entschiedene er- streckt, ist auf sie nicht einzutreten. b)Wiederholend bezeichnet die Gesuchsgegnerin alle gegen sie ergan- genen Entscheide als nichtig, ohne jedoch Sachumstände vorzubringen, die in ir- gendeiner Weise auf Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids schliessen lassen könnten. Da solche vorliegend denn auch nicht ersichtlich sind, ist darauf nicht weiter einzugehen. 3.Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwer- deverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich da- her mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend bean- standet wird, braucht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Be- stand. 4.a)Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin begründe ihr Ausstands- gesuch damit, dass anstelle einer Verfügung mit Fristansetzung an sie zur Stel- lungnahme materiell direkt hätte entschieden werden müssen. Daraus lasse sich
zum Vornherein kein Ausstandsgrund herleiten. Das Ausstandsverfahren diene nicht der Überprüfung der Verfahrensleitung und behaupteter Verfahrensfehler. Verfahrensmassnahmen eines Richters vermögen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen (Urk. 2 S. 2). Bei der beanstandeten Verfügung handle es sich um eine im Gesetz vorgesehene Verfahrensmassnahme im Sinne von Art. 84 Abs. 2 SchKG. Ein Anspruch auf direkte Erledigung eines Verfahrens hätten die Parteien nicht (Urk. 2 S. 3). b)Die Gesuchsgegnerin rügt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen, die Befangenheit des abgelehnten Ersatzrichters werde eindeutig bewiesen durch den Umstand, dass er das offensichtlich rechtsmissbräuchliche Rechtsöffnungs- gesuch zur Stellungnahme zugestellt habe, statt dieses von Amtes wegen abzu- weisen (Urk. 1 S. 2). Es sei kein Rechtsöffnungstitel eingereicht worden. Das Rechtsöffnungsgesuch sei unbegründet und es sei auf Anhieb ersichtlich, dass die Betreibungsforderung nicht vollstreckbar, fällig und in Verzug sei. Indem der abgelehnte Ersatzrichter das Rechtsöffnungsgesuch nicht direkt abgewiesen habe, gehe sie aus Erfahrung davon aus, dass er vorhabe, das Rechtsöffnungs- gesuch rechtswidrig gutzuheissen und sein Amt schamlos zu missbrauchen. Die- ser Verfahrensfehler sei besonders krass und es lägen damit wiederholte Irrtümer vor, die als schwere Verletzung der Richterpflichten zu bewerten seien (Urk. 1 S. 2, 3, 5 und 6). c)Die Gesuchsgegnerin legt in ihrer Beschwerdeschrift nicht ansatzweise dar, worin krasse Fehler des abgelehnten Ersatzrichters hätten bestehen sollen. Von strafbaren Handlungen kann – entgegen ihrer Behauptung (vgl. Urk. 2 S. 1, 2, 5 und 6) – von vornherein keine Rede sein, weshalb auch keine Strafanzeigen gegen Ersatzrichter Vollenweider und Bezirksrichterin Maier zu erstatten sind. Darüber hinaus werden die Erwägungen der Vorinstanz in der Beschwerde nicht konkret beanstandet. Die Gesuchsgegnerin begnügt sich, ihre eigene Sicht der Dinge darzustellen und setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht aus- einander. Damit bleibt es bei diesen und der darauf gestützten Abweisung des Ausstandsgesuchs. Im Übrigen wurde im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht darüber entscheiden, ob für das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers ein
genügender Rechtsöffnungstitel vorliegt. Dies ist – wie bereits erläutert (vgl. Erwä- gung Ziffer 2a) – nicht Thema des angefochtenen Entscheids, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. d)Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Entsprechend ist sie abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (siehe Erwägung Ziffer 2a). 5.a)Das Beschwerdeverfahren beschlägt in der Hauptsache eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 600.–. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). b)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgeg- nerin auferlegt und mit ihrem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 150.– ver- rechnet. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an den Gesuch- steller und die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: sba