Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240197-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 7. Januar 2025 in Sachen A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 18. November 2024 (EB240418-G)
Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung vom 18. November 2024 ordnete die Vorinstanz an, dass das Rechtsöffnungsverfahren schriftlich durchgeführt werde, und setzte dem Ge- suchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Frist zur Stellung- nahme zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) an (Urk. 1 S. 2 = Urk. 5/4 S. 2). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 fristgerecht (Urk. 5/5/1-2 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem An- trag, die Verfügung der Vorinstanz sei abzuweisen (Urk. 1). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-5). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.Der Gesuchsgegner macht geltend, dass einerseits "beim zuständigen Gericht" Befangenheit in anderer Sache habe nachgewiesen werden können. An- dererseits sei das Schreiben durch eine nicht empfangsberechtigte Person entge- gengenommen worden. Entgegen den Behauptungen der Gesuchstellerin seien – wie von der Gesuchstellerin selbst dokumentiert – die Zustellungen nicht vorge- nommen worden respektive seien nicht bei ihm angekommen. Ebenso sei falsch, dass eine Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung erlangt worden sei. Auch in diesem Fall sei keine Zustellung erfolgt (Urk. 1). 3.1. Sofern der Gesuchsgegner die Befangenheit der Vorinstanz im vorlie- genden Verfahren geltend machen möchte, hat er bei der Vorinstanz ein Ausstandsgesuch zu stellen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die beschliessende Kammer ist hierfür nicht zuständig. 3.2. Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, dass das Schreiben von ei- ner nicht empfangsberechtigten Person entgegengenommen worden sei (Urk. 1), ist unklar, ob er sich damit auf die Verfügung vom 18. November 2024 oder eine andere Sendung bezieht. Gemäss Sendungsverfolgung der Post ist die Verfügung vom 18. November 2024 dem Gesuchsgegner persönlich zugestellt worden
(Urk. 5/5/2). Sollte dies nicht zutreffen, so wäre dies ein Fehler seitens der Post, nicht der Vorinstanz. Inwiefern dem Gesuchsgegner daraus ein Nachteil erwachsen sein soll, welcher durch die beschliessende Kammer korrigiert werden kann, legt er zudem nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. 3.3. Der angefochtene Entscheid, mit welchem das schriftliche Verfahren an- geordnet und die Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme aufgefordert wurde, stellt sodann eine prozessleitende Verfügung dar, gegen welche nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder im Falle eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teils Beschwerde geführt werden kann (Art. 319 lit. b ZPO), worauf die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hinwies (Urk. 2 S. 3). Ein vom Gesetz bestimmter Fall liegt nicht vor. Der Gesuchsgegner wendet sich mit seinen Ausfüh- rungen gegen die Forderung der Gesuchstellerin und erhebt Einwendungen gegen deren Vollstreckbarkeit (Urk. 1). Damit tut er indes keinen nicht leicht wiedergutzu- machenden Nachteil dar, der ihm durch die Fristansetzung zur schriftlichen Stel- lungnahme erwachsen könnte respektive sich nicht durch einen für ihn günstigen Endentscheid beheben liesse. Auf die Beschwerde ist somit aus den genannten Gründen nicht einzutreten. 4.Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'146.45. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und den Gesuchstellern keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'146.45. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ms