Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240196-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen lic. iur. Ch. von Moos und lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 21. Januar 2025 in Sachen A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 28. Oktober 2024 (EB240433-M)
Erwägungen: 1.1. Mit zunächst unbegründetem und hernach begründetem Urteil vom 28. Oktober 2024 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegeg- nern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Birmens- dorf (Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'771.65 nebst Zins zu 4.5% seit dem 13. Februar 2024, Fr. 6.70 und Fr. 38.45 (Urk. 9 S. 6 = Urk. 13 S. 6). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 (Datum des Poststempels: 11. Dezember 2024) fristgerecht (Urk. 11/2 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 12). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, beim rechtskräftigen Einschät- zungsentscheid des kantonalen Steueramts Zürich vom 13. September 2023 und der dazugehörigen rechtskräftigen Schlussrechnung vom 21. September 2023 handle es sich um einen zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel. Der Gesuchs- gegner habe sinngemäss geltend gemacht, dass in der Sache bereits rechtskräftig entschieden worden sei, da für die Betreibung Nr. 1 bereits ein Abweisungsent- scheid gefällt worden sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe ein abweisender Rechtsöffnungsentscheid jedoch keine Rechtskraft hinsichtlich des Bestehens der streitigen Forderung und hindere folglich die betreibende Partei nicht, auch in derselben Betreibung ein erneutes Rechtsöffnungsgesuch zu stellen. Der Gesuchsgegner mache weiter sinngemäss Tilgung durch Verrechnung geltend (Urk. 13 S. 4) und lege eine eigens erstellte Aufstellung über die 2022 bezahlten Steuern ins Recht. Diese Aufstellung stelle keine Urkunde im Sinne von Art. 81 SchKG, sondern eine Parteibehauptung dar. Die Einrede sei demnach nicht durch Urkunden belegt, weshalb sie unbehelflich sei. Der Gesuchsgegner mache sodann
Ausführungen zum Besteuerungsverfahren und stelle somit sinngemäss die mate- rielle Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels in Abrede. Da die Überprüfung desselben nicht dem Rechtsöffnungsgericht unterliege und der rechtskräftige Einschätzungs- entscheid sowie die rechtskräftige Schlussrechnung nicht offensichtlich nichtig seien, zielten diese Argumente ebenfalls ins Leere. Schliesslich mache der Ge- suchsgegner sinngemäss geltend, dass ihm der Einschätzungsentscheid nicht zu- gestellt worden sei. Dieser und der zugehörige Zustellnachweis wiesen jedoch die- selbe Sendungsnummer auf, womit die Zustellung belegt sei (Urk. 13 S. 5). 3.Der Gesuchsgegner rügt, die Aufstellung mit den bezahlten Verrech- nungssteuern sei keine Parteibehauptung (Urk. 12 S. 1). Er habe vor der Verhand- lung den Gesuchstellern 21 Bankbelege abgegeben, welche die bezahlten Ver- rechnungssteuern belegen würden. Dem Gericht habe er am 13. Juni 2024 die Zu- stellung auf Verlangen zugesichert. Im Steuerverfahren würden Bankbelege ver- langt und diese seien einer Urkunde gleichzusetzen. Der Anspruch auf Anrechnung der bezahlten Verrechnungssteuern sei ein gesetzlicher Anspruch. Die Gesuchstel- ler hätten eine detaillierte Liste und 21 Seiten Bankbelege erhalten, womit der Un- richtigkeitsnachweis des Einschätzungsentscheids erbracht sei. Die Vorauszah- lung von Fr. 3'973.– sei nachgewiesen (Urk. 12 S. 2). Eine abzugsfähige Zahlung von Fr. 9'053.20 an die AHV-Kasse vom 21. April 2022 sei weder vom Steueramt noch vom Gericht angerechnet worden. Diese Zahlung habe in den Verwaltungs- räumen der Gemeinde stattgefunden und sei ihm auch schriftlich bestätigt worden. Zusammen mit den im Voraus bezahlten Verrechnungssteuern von Fr. 3'973.71 er- gebe sich eine Zahlung von Fr. 13'026.91. Addiere man hierzu die strittige Forde- rung von Fr. 2'771.65, steige die Zahlung auf Fr. 15'798.56. Er beziehe kein Geld vom Staat. Er beantrage eine schriftliche Begründung bzw. eine anfechtbare Ver- fügung der Gesuchsteller, warum sie sich einer Tilgung gemäss Art. 81 SchKG wi- dersetzten. Der Betrag der hier strittigen Forderung sei nie materiell überprüft wor- den (Urk. 12 S. 2 ff.). Die Gleichbehandlung mit dem Online-Wertschriftenverzeich- nis sei ein formelles Kriterium. Formelle Einwände dürften auch in der Rechtsöff- nung geltend gemacht werden. Er habe die Gleichbehandlung im Steuerverfahren mehrmals verlangt. Er beantrage, dass die Wertschriften in das Verzeichnis impor- tiert würden und dieses ausgedruckt werde. Er werde es handschriftlich vervoll-
ständigen und bei der Gemeindeverwaltung abgeben. Die Wertschriften seien seit Jahren die gleichen. Er habe keinen sicheren Zugang zum Internet (Urk. 12 S. 4). Die Auflistung und die Bankbelege sollten seines Erachtens genügen, um den im Voraus bezahlten Betrag von Fr. 3'973.– bei der zentralen Steuerverwaltung zu- rückzufordern. Die Gesuchsteller könnten die erhaltenen Belege (21 Seiten) vor- weisen (Urk. 12 S. 4 f.). Hinsichtlich Erwägung 3.5 verweise er auf Punkt 1 seiner Eingabe vom 8. November 2024 und auf Punkt 1 dieser Beschwerde. Die Rechts- kraftbescheinigung sei nicht vom Steuerkommissär unterschrieben. Die Kopie des Einschätzungsentscheids sei durch ein sinnloses Wasserzeichen verunstaltet (Urk. 12 S. 5). Es sei nicht klar, ob das Gericht noch im Besitz seiner Unterlagen vom 13. Juni und 17. Oktober 2024 sei. Die Verwendung von Farben, Zeichen, Re- ferenz-Nr., Briefumschlägen etc., um Prozessparteien zu markieren oder kodierte Anweisungen weiterzuleiten, seien dem Geschädigten und seinen Anträgen gutzu- schreiben. Es sei nicht klar, ob das Gericht seine Eingabe vom 14. Oktober 2024 im Entscheid berücksichtigt habe. Der Poststempel sei für die Gültigkeit massge- bend. Es stellten sich mehrere Verfassungsfragen (Rechtsgleichheit im Steuerver- fahren, Willkür etc. [Urk. 12 S. 6]). 4.Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. 5.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG wird Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt worden ist. Der Gesuchsgegner macht geltend, dass er im Jahr 2022 Ver- rechnungssteuern in Höhe von Fr. 3'973.71 im Voraus bezahlt habe (Urk. 12 S. 2), was – da die Banken die Verrechnungssteuer ohne Mitwirkung des Eigentümers der Geldanlagen im Umfang von 35% direkt der Steuerverwaltung ausbezahlen – durchaus zutreffen kann. Der Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung datieren jedoch vom 13. September 2023 (Urk. 2/3) und 21. September 2023 (Urk. 2/7), womit die Tilgung nicht nach Erlass des Rechtsöffnungstitels erfolgt wäre und damit nach Art. 81 Abs. 1 SchKG unbeachtlich ist. Dasselbe gilt für die
vom Gesuchsgegner angeführte Zahlung von Fr. 9'053.20 (an die AHV-Kasse) vom 21. April 2022 (Urk. 12 S. 2 f.). Da die Verrechnungssteuer in der Regel in der Schlussrechnung von den geschuldeten Steuern abgezogen wird, macht der Ge- suchsgegner im Ergebnis die falsche Berechnung der Steuerforderung und damit eine inhaltliche Rüge geltend. Solche Rügen können durch das Rechtsöffnungsge- richt jedoch nicht mehr überprüft werden, worauf bereits die Vorinstanz hingewie- sen hat (Urk. 13 S. 5). Wäre der Gesuchsgegner mit der Berechnung der Steuer- forderung nicht einverstanden gewesen, so hätte er dies innert Frist mit Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid vorbringen müssen, was er nicht getan hat (Urk. 2/3-4). Dies gilt auch für die Rügen, dass er seit Jahren die gleichen Wert- schriften habe, und den Ausführungen zu einer seiner Ansicht nach fehlenden Gleichbehandlung im Steuerverfahren (Urk. 12 S. 4). 5.2. Was die Rechtskraftbescheinigung betrifft, so existiert keine gesetzliche Vorschrift, dass diese vom Steuerkommissär unterzeichnet werden muss. Eine Ein- gabe vom 8. November 2024 findet sich nicht in den Akten und die Beschwerde- schrift beginnt mit Punkt 11, weshalb unklar ist, worauf der Gesuchsgegner mit dem Verweis auf die Eingabe vom 8. November 2024 und Punkt 1 der Beschwerde hin- auswill (siehe Urk. 12 S. 5). Sofern er damit auf Fussnote Nr. 1 verweist und dort geltend macht, dass bereits ein abweisender Rechtsöffnungsentscheid in dersel- ben Betreibung ergangen sei (Urk. 12 S. 1), so ist er auf die zutreffenden vorin- stanzlichen Erwägungen zu verweisen: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung hat ein abweisender Rechtsöffnungsentscheid keine Rechtskraft hinsichtlich des Bestehens der streitigen Forderung und hindert folglich die betreibende Partei nicht, ein erneutes Rechtsöffnungsgesuch zu stellen (Urk. 13 S. 4). Der Gesuchs- gegner ist darauf hinzuweisen, dass er sämtliche Eingaben und Urkunden, die sich in seinem Besitz befinden – wie auch die von ihm angeführten Bankunterlagen (Urk. 12 S. 2) – in jedem Verfahren beim Gericht einreichen muss, wenn er diese berücksichtigt haben möchte. Ein Beizug der Akten eines früheren Rechtsöffnungs- verfahrens erfolgt nicht von Amtes wegen. 5.3. Den Antrag, dass die Gesuchsteller eine anfechtbare Verfügung erlas- sen sollen (Urk. 12 S. 3 f.), stellt der Gesuchsgegner erst im Beschwerdeverfahren,
womit dieser ein unzulässiges Novum darstellt und nicht berücksichtigt werden kann (siehe E. 4). Im Übrigen ist nicht verständlich, was der Gesuchsgegner damit meint, die Verwendung von Farben, Zeichen, Referenz-Nr., Briefumschlägen etc., um Prozessparteien zu markieren oder kodierte Anweisungen weiterzuleiten, seien dem Geschädigten und seinen Anträgen gutzuschreiben (Urk. 12 S. 6). Mit der Rüge, der Einschätzungsentscheid sei durch ein sinnloses Wasserzeichen verun- staltet worden (Urk. 12 S. 5), scheint er die Echtheit des Einschätzungsentscheides nicht anzuzweifeln. Weiterungen hierzu erübrigen sich somit. Zusammengefasst er- weisen sich die Rügen des Gesuchsgegners als unbegründet, weshalb seine Be- schwerde abzuweisen ist. 6.Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'771.65. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und den Gesuchstellern keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 12, Urk. 14 und Urk. 15/2-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'771.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ip