Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240191-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss und Urteil vom 10. Februar 2025 in Sachen A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen 1.Kanton Zürich, 2.Politische Gemeinde B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Politische Gemeinde B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 22. November 2024 (EB240189-C)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 22. November 2024 erteilte die Vorinstanz den Gesuch- stellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 7. Juli 2023) definitive Rechtsöffnung für die Steuerforderung des Jahres 2020 in Höhe von Fr. 1'195.75 nebst Zinsen (Urk. 9 S. 7 = Urk. 12 S. 7). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 (Datum des Poststempels: 6. Dezember 2024) fristgerecht (Urk. 10 S. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 11 S. 9, S. 22, S. 27 ff., S. 35): 1.Das Urteil vom 22. November 2024 sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. 2.Die Urteile in Sachen EB240035 und EB230616 seien aufzuheben. 3.Der Einschätzungsentscheid betreffend die Staats- und Gemein- desteuern sowie die direkten Bundessteuern des Jahres 2021 sei aufzuheben. 4.Es sei dem Gesuchsgegner die geschuldete AHV-Rente auszube- zahlen. 5.Es sei dem Gesuchsgegner das in den Steuerunterlagen ausge- wiesene Einkommen, Vermögen sowie BVG-Kapital auszuzahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse. 1.3. Der Gesuchsgegner stellte weiter die prozessualen Anträge, es sei das Verfahren zu sistieren bis zum Entscheid über das Rechtsöffnungsverfahren EB240402, dem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich betreffend die Steuern 2021 und 2022 bzw. bis ihm eine AHV-Rente ausbezahlt werde. Zudem seien sämtliche hängigen Rechtsöffnungsverfahren zu vereinigen und einstweilen zu sistieren (Urk. 11 S. 9 f.; S. 22). 1.4. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2024 erhob der Gesuchsgegner bei der Obergerichtspräsidentin Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil in Sachen GC240038 (Urk. 15). Die Eingabe wurde der Kammer weitergeleitet (Urk. 16). Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 erhob der Gesuchsgegner bei der Obergerichtsprä-
sidentin Anschlussberufung in Strafsachen; auch diese Eingabe wurde der Kam- mer weitergeleitet (Urk. 17-18/1-3). 1.5. Für die in derselben Eingabe erhobene Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Juli 2024 in Sachen EB240290 wurde ein separates Beschwerdeverfahren angelegt (Geschäfts-Nr. RT240192). Auf den Beizug dieser Akten ist zu verzichten, da dieses Urteil die Steuerforderung des Jahres 2021 betrifft und kein direkter Zu- sammenhang mit dem vorliegenden Verfahren dargetan ist. Die vorinstanzlichen Akten im Verfahren EB240189 wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Be- schwerde sodann als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen des Ge- suchsgegners wird im Folgenden so weit eingegangen, als es sich für die Ent- scheidfindung erforderlich erweist. 2.Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchsteller stützten ihr Gesuch auf den Einschätzungsentscheid vom 10. Januar 2023 sowie die Schluss- rechnung vom 30. Januar 2023. Der Gesuchsgegner mache im Wesentlichen gel- tend, dass die Steuerschuld nicht bestehe bzw. mangels Einkommen und Vermö- gen nicht geschuldet sei (Urk. 12 S. 2). Der Zahlungsbefehl sei dem Gesuchsgeg- ner zwar in den Betreibungsferien zugestellt worden. Nach der Rechtsprechung sei eine zur Unzeit vorgenommene Betreibungshandlung jedoch nicht ungültig und so- mit weder nichtig noch anfechtbar. Wie ausdrücklich auf dem Zahlungsbefehl fest- gehalten worden sei, hätten die Fristen erst nach den Betreibungsferien zu laufen begonnen (Urk. 12 S. 3). Der Gesuchsgegner habe die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des "Endentscheid[s] betreffend Staats- und Gemeindesteuer, sowie direkte Bundessteuer 2021, 2022 mit Entscheid vom Verwaltungsgericht des Kant. Zürich" beantragt. Er lege jedoch nicht dar und es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern weitere Verfahren das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren beträfen oder diese sachlich derart eng damit zusammenhingen, dass deren Ausgang für- einander präjudiziell sein könne und es zu inkohärenten oder sich gar widerspre- chenden Urteilen kommen könne. Eine Sistierung des Verfahrens sei damit nicht zweckmässig (Urk. 12 S. 4). Zum Materiellen erwog die Vorinstanz, die drei Identi- täten seien vorliegend gegeben (Urk. 12 S. 5). Das Bundesgericht sei mit Urteil vom
achteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. In diesem Fall ist auf die Be- schwerde ohne weiteres nicht einzutreten (OGer ZH RT220066 vom 8. Juni 2022 E. 2). 5.1. Zur Beurteilung von Beschwerden gegen zivilrechtliche Entscheide ist nicht das Obergericht als Gesamtgericht zuständig (so der Gesuchsgegner in Urk. 11 S. 7), sondern die dafür gebildeten Zivilkammern (§§ 2-9 e contrario und § 10 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010). Die Zuständigkeit der Kammer für die Beurteilung der Beschwerde gegen das Urteil vom 22. November 2024 ist damit gegeben. Die Kammer ist jedoch nicht zuständig für die Beschwerde gegen den Einschätzungsentscheid des Steueramts (Urk. 1 S. 29) sowie für AHV-Belange. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde man- gels Zuständigkeit nicht einzutreten. 5.2. Über die Rechtsmittel in Sachen EB240035 (Geschäfts-Nr. RT240108) und EB230616 (Geschäfts-Nr. RT230192) wurde bereits rechtskräftig entschieden. Es ist daher auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO) und Weiterungen erübrigen sich zu den diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgegners (Urk. 11 S. 22 ff.). 5.3. Der Gesuchsgegner legt in seiner Beschwerdeschrift sodann ausführlich die ihm nach seiner Ansicht widerfahrenen Ungerechtigkeiten dar, zurückgehend auf seine Absetzung als Geschäftsführer bzw. Liquidator einer Handelsgesell- schaft. Er habe nie Steuerschulden gehabt und auf "fiktivem" Einkommen und Ver- mögen dürften keine Steuern erhoben werden. Diese Ausführungen hat er – teil- weise wortwörtlich, teilweise sinngemäss – bereits bei der Vorinstanz vorgebracht (Urk. 6). Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich jedoch nicht auseinander, was eine Eintretensvoraussetzung wäre (siehe vorstehend E. 4). Soweit er Rügen im Zusammenhang mit den Verfahren der Geschäfts-Nr. EB240402 und EB240409 erhebt (Urk. 11 S. 23 ff.), so ist darauf nicht weiter einzugehen. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist das Urteil der Vorinstanz vom 22. No- vember 2024 und nicht die Gerichtskosten und Gebühren aus anderen Steuerver-
fahren. Ohnehin richtet er sich mit seinen Ausführungen stets gegen die materielle Richtigkeit der Rechtsöffnungstitel. Inhaltliche Rügen können durch das Rechtsöff- nungsgericht jedoch nicht geprüft werden, wie dem Gesuchsgegner aus früheren Verfahren bekannt ist. Die sinngemäss erhobene Einwendung der Tilgung durch Verrechnung scheitert sodann an der weder geltend gemachten noch bewiesenen Zustimmung der Gesuchsteller zur Verrechnung (Art. 125 Ziff. 3 OR). Die Be- schwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.4. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, über die Gesuche um Vereinigung sämtlicher Rechtsöffnungsverfahren und Sistierung des Verfahrens zu entscheiden. Die entsprechenden Gesuche sind als gegenstandslos geworden ab- zuschreiben. 6.Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'195.75. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und den Gesuchstellern keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Die Gesuche um Vereinigung sämtlicher Rechtsöffnungsverfahren und Sistie- rung des Verfahrens werden abgeschrieben. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 11, Urk. 13/1-3, Urk. 15-16 und Urk. 17-18/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'195.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: lm