Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240188-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 9. Dezember 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Stato del Cantone Ticino, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch L'Ufficio dell'incasso e delle pene alternative betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 22. Oktober 2024 (EB240205-E)
Erwägungen: 1. a) Die Vorinstanz erliess am 22. Oktober 2024 in Anwendung von Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO das folgende ohne schriftliche Begründung eröffnete Urteil (Urk. 2): " 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wetzi- kon (Zahlungsbefehl vom 23. April 2024) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 130.–. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie werden aus dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss bezogen, sind ihm aber vom Ge- suchsgegner zu ersetzen. 4. Es werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Betreibungsamt Wetzikon. 6. Will eine Partei Beschwerde erheben, hat sie innert 10 Tagen ab der Zustellung dieses Entscheids schriftlich beim Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht, Postfach, 8340 Hinwil, eine Begründung zu verlangen (Art. 239 ZPO). Wird eine Begrün- dung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Einreichung einer Beschwerde ab Zustellung des begründeten Entscheids. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)." b) Mit Eingabe vom 30. November 2024 (gleichentags der Post übergeben, am 3. Dezember 2024 hierorts eingetroffen) erhob der Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Beschwerde gegen das vorgenannte Ur- teil (Urk. 1 S. 1). 2. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeschrift keine Originalun- terschrift des Gesuchsgegners trägt (vgl. Urk. 1 S. 19). Bei Eingaben in Papier- form ist die Unterschrift, welche Art. 130 Abs. 1 ZPO vorschreibt, Gültigkeitsvor- aussetzung, sodass bei Fehlen der eigenhändigen Unterschrift sowie bei fehlen- der fristgerechter Nachbesserung dieses Mangels die Eingabe unbeachtet bleibt. Die Reproduktion eines Namens mittels Maschinenschrift, als Stempel oder als Fotokopie einer handschriftlichen Unterschrift stellt keine Originalunterschrift dar und genügt somit der Gültigkeitsvoraussetzung für Eingaben in Papierform nicht (DIKE-Komm ZPO-Kramer/Erk, Art. 130 N 2 m.w.H.; ZK ZPO-Staehelin, Art. 132 N 3). Vorliegend kann davon abgesehen werden, dem Gesuchsgegner in Anwen- dung von Art. 132 Abs. 1 ZPO Nachfrist anzusetzen, um die Beschwerdeschrift
mit einer eigenhändigen Originalunterschrift zu versehen, da auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden wird, wie sich nachfolgend zeigen wird. 3. Der Gesuchsgegner erhebt Beschwerde gegen das in unbegründeter Form ergangene Urteil der Vorinstanz vom 22. Oktober 2024. Ein Entscheid, der ohne schriftliche Begründung ergangen ist, kann indessen nicht direkt angefoch- ten werden. Vielmehr ist in einem solchen Fall eine schriftliche Begründung nach- zuliefern, wenn eine Partei das innert zehn Tagen seit der Eröffnung des unbe- gründeten Entscheids verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO; vgl. auch den diesbezüglich korrekten Hinweis im Dispositiv des angefochtenen Urteils [Urk. 2 S. 2 Dispositiv- ziffer 6]). Erst der begründete Entscheid stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Dagegen ist auf ein Rechtsmittel gegen einen unbegründeten Entscheid nicht einzutreten (ZK ZPO-Staehelin, Art. 239 N 31 m.w.H.; BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 239 N 21 ff. m.w.H.). Folglich ist auf die Beschwerde des Gesuchsgegners mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. 4. Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 30. November 2024 ist zur Prü- fung einer allfälligen Entgegennahme als sinngemässes Begehren um Begrün- dung an die Vorinstanz weiterzuleiten. Der Gesuchsgegner ist darauf hinzuwei- sen, dass er nach Erhalt des begründeten Urteils innert der gesetzlichen Rechts- mittelfrist von zehn Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) die Be- schwerde einzureichen hätte, sollte er daran festhalten wollen, dass das erstin- stanzliche Urteil im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen ist (vgl. DIKE-Komm ZPO-Hungerbühler/Bucher, Art. 311 N 5 m.w.H.; ZK ZPO-Staehelin, Art. 239 N 31 m.w.H.). 5. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel er- hoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchs- gegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seiner-
seits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.– fest- gesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an den Ge- suchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, an die Vorinstanz unter Bei- lage des Doppels der Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 130.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo