Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240185-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 11. Dezember 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen 1.Kanton Zürich, 2.Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. Oktober 2024 (EB241284-L)
Erwägungen: 1.a)Mit Urteil vom 18. Oktober 2024 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zü- rich 11 (Zahlungsbefehl vom 17. Juni 2024) – für ausstehende Staats- und Ge- meindesteuern 2022 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 13'965.10 nebst 4.5 % Zins seit 15. Juni 2024, Fr. 59.65 und Fr. 160.60; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt und den Gesuchstellern wurde keine Parteientschä- digung zugesprochen (Urk. 8 = Urk. 13). b)Gegen dieses (ihm am 16. November 2024 zugestellte; Urk. 9b) Urteil reichte der Gesuchsgegner am 25. Novemer 2024 (Postaufgabe) fristgerecht eine als "Einsprache Rechtsöffnung" überschriebene Beschwerde ein und stellte mit die- ser sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 12): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. c)Die Beschwerde wurde bei der Vorinstanz eingereicht und von dieser am 26. November 2024 an das Obergericht weitergeleitet (Urk. 11). Die vorinstanz- lichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a)Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
b)Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller stützten sich auf die rechtskräftige Einschätzungsmitteilung des Steueramtes der Stadt Zürich für Staats- und Gemeindesteuern 2022, welche im Sinne von § 126 Abs. 5 StG gleichzeitig mit der Schlussrechnung vom 12. Februar 2024 eröffnet worden sei. Darin sei der Gesuchsgegner zur Zahlung von Steuern von Fr. 13'965.10 nebst Zins von Fr. 59.65 verpflichtet worden. Die Schlussrechnung stelle in Verbindung mit der Einschätzungsmitteilung einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Betrags- mässig sei die Forderung samt Zins ausgewiesen. Der Gesuchsgegner bringe in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2024 vor, er habe zwei Jahre mit gesund- heitlichen Problemen gekämpft, sei mehrere Monate in einer Klinik gewesen und aufgrund des über seine Firma eröffneten Konkurses und des über Jahre ange- häuften administrativen Aufwandes sei es ihm nicht möglich gewesen, seine Rech- nungen zu überprüfen und zu bezahlen; seine finanzielle Situation habe sich der- massen verschlechtert, dass er nun arbeitslos und überschuldet sei und um einen Steuererlass bitte. Jedoch liege es nicht in der Kompetenz des Rechtsöffnungsge- richts, die finanziellen Verhältnisse eines Schuldners zu prüfen; der Einwand sei im vorliegenden Verfahren somit unbeachtlich. Die finanziellen Verhältnisse des Ge- suchsgegners würden erst in einem allfälligen Pfändungsverfahren durch das Be- treibungsamt zu prüfen sein; das Rechtsöffnungsgericht sei hierfür nicht zuständig. Gründe, die der Rechtsöffnung entgegenstehen würden, habe der Gesuchsgegner somit keine vorgebracht, und solche würden auch aus den Akten nicht hervorge- hen. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 13 S. 2-3). c)Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerde genau das Gleiche vor wie in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2024 im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 6; der Text ist wörtlich identisch). Die Beschwerde enthält damit keine Aus- einandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, womit es bei diesen und der darauf gestützten definitiven Rechtsöffnung bleibt. Der Gesuchsgegner ist (noch einmal; vgl. schon Urk. 13 Erwägung 2.4) darauf hinzuweisen, dass das Rechtsöffnungsgericht die finanziellen Verhältnisse eines Schuldners nicht berücksichtigen kann; ob und inwieweit ein Schuldner die betrie- bene Schuld bezahlen kann, wird erst im Rahmen eines allfälligen Pfändungsvoll-
zugs vom Betreibungsamt zu prüfen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Ein Steuererlass wäre sodann beim Steueramt zu beantragen. d)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 13'965.10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG, umständehalber reduziert, auf Fr. 150.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Der Gesuchsgegner hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben, hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 12). Ein solches wäre ohnehin abzuweisen gewesen, denn der An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. oben Erwägung 2). d)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'965.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm