Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240184-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 9. Dezember 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegener und Beschwerdeführer gegen Kanton Graubünden, vertreten durch Finanzverwaltung des Kantons Graubünden betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 9. Oktober 2024 (EB240534-C)
Erwägungen: 1.a)Mit Urteil vom 9. Oktober 2024 erteilte das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Op- fikon (Zahlungsbefehl vom 23. Mai 2024) – für ausstehende Verfahrenskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 130.-- nebst 4 % Zins seit 24. Februar 2024; die Gerichtskosten von Fr. 50.-- wurden dem Gesuchsgegner auferlegt (Urk. 21 = Urk. 24). b)Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am Montag, 25. November 2024 fristgerecht (Zustellung der begründeten Ausfertigung am 14. November 2024; Urk. 22) Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 23 S. 2): "[...] beantrage ich: 1.Die vollständige Aufhebung der Urteile und Verfügungen des Bezirksge- richts Bülach vom 20. September 2024 und 9. Oktober 2024. 2.Die Abweisung der Rechtsöffnungen in den Betreibungen Nr. 2 und Nr. 1. 3.Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für alle Verfahren ge- mäß Art. 117 ZPO. 4.Die Rückweisung der Fälle zur erneuten Beurteilung unter Berücksichti- gung der verfassungsrechtlichen und menschenrechtlichen Garantien. 5.Die Aufhebung der Verfahrenskosten und Zinsen aufgrund ihrer Unver- hältnismäßigkeit. 6.Die Feststellung, dass mein rechtliches Gehör gemäß Art. 29 Abs. 2 BV verletzt wurde. 7.Die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung, um meine Argumente darlegen zu können." c)Mit der gleichen Beschwerdeschrift wurde auch noch ein anderes Urteil der Vorinstanz angefochten (Urk. 23 S. 1). Dafür wurde das Beschwerdeverfahren RT240183-O angelegt. d)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-22). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.Soweit sich der Beschwerdeantrag auf Ansetzung einer mündlichen Ver- handlung auf das Beschwerdeverfahren beziehen würde, wäre er abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich ein schriftliches Verfahren (Art. 327 Abs. 2 ZPO); und da die Beschwerde innert der Beschwerdefrist vollständig begründet ein- zureichen ist (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO), könnten an einer Verhandlung auch keine weiteren Argumente nachgebracht werden. 3.a)Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechts- lage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b)Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf die rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung des Amts für Justizvollzug Grau- bünden vom 23. Januar 2024, mit welcher dem Gesuchsgegner Verfahrenskosten von Fr. 130.-- auferlegt worden seien. Praxisgemäss sei mangels Bestreitung von einer ordnungsgemässen Zustellung auszugehen. Diese Verfügung stelle damit ei- nen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Gesuchsgegner habe keine Einwen- dungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) erhoben; sein Vorbringen, die Verfügung sei rechtsmissbräuchlich, sei im Rechts- öffnungsverfahren nicht zu prüfen, weil das Rechtsöffnungsgericht den zu vollstre-
ckenden Entscheid nicht überprüfen könne. Für die Hauptforderung sei somit defi- nitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für den verlangten Verzugszins sei ebenfalls Rechtsöffnung zu erteilen, da der Zinssatz von den zuständigen Behörden des Kan- tons Graubünden auf 4 % festgesetzt worden sei und der Zinsenlauf nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen begonnen habe, mithin am 24. Februar 2024. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege sei schon wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen, denn mangels gültiger Einwendungen habe keine Aussicht bestanden, mit seinen Begehren durchzudringen; auch eine Mittellosigkeit für die Gerichtskosten von 50.-- sei nicht glaubhaft gemacht (Urk. 24 S. 2-7). c1) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde vorab zusammenge- fasst geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, die ordnungsgemässe Zustel- lung der Verfügung vom 23. Januar 2024 nachzuweisen. Verfügungen könnten nur dann Grundlage für eine Rechtsöffnung sein, wenn sie ordnungsgemäss zugestellt und vollstreckbar seien. Es gebe jedoch keine substantiierten Beweise für die Zu- stellung. Ohne diesen Nachweis sei die Erteilung der Rechtsöffnung rechtswidrig (Urk. 23 S. 1). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz erwogen hat, praxisgemäss sei von der ordnungsgemässen Zustellung auszugehen, sofern dies vom Schuldner nicht ausdrücklich und substantiiert bestritten werde; gemäss Vermerk auf der Ver- fügung vom 23. Januar 2024 sei diese am Folgetag dem Gesuchsgegner mitgeteilt worden (Urk. 24 S. 4). Diese Erwägung wird in der Beschwerde nicht als unrichtige Rechtsanwendung beanstandet, womit es dabei bleibt. Der Gesuchsgegner hat so- dann nicht geltend gemacht, dass er im vorinstanzlichen Verfahren die ordnungs- gemässe Zustellung bestritten hätte, womit die Vorinstanz für die korrekte Zustel- lung keine Beweise zu erheben hatte. c2) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde sodann im Kern gel- tend, die Verfügung vom 23. Januar 2024 sei unzutreffend, weil in jenem Verfahren sein rechtliches Gehör verletzt worden sei und die Forderung von Fr. 130.-- wie auch die Verzugszinsen unverhältnismässig und rechtswidrig seien, grundlegende
verfassungs- und menschenrechtliche Prinzipien verletzen würden sowie in keinem Verhältnis zu seiner finanziellen Situation stünden (Urk. 23). Diese Vorbringen können im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Voll- streckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Eine Überprüfung jenes Entscheides (mit welchem über die Forderung ent- schieden wurde) hätte mit einem entsprechenden Rechtsmittel (hier: mit einer Be- schwerde; vgl. Urk. 9/1 S. 6) stattfinden können. Im Rechtsöffnungsverfahren darf der zu vollstreckende Entscheid dagegen nicht mehr inhaltlich überprüft werden (vgl. BGE 148 III 30 E. 2.2). Ebenso wenig kann in einem Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, ob der Schuldner zur Zahlung der Betreibungsforderung finanziell in der Lage ist. Dies wird erst im Rahmen eines allfälligen Pfändungsvollzugs vom Betreibungsamt zu prüfen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Rechtsöffnung für die Verzugszinsen (Urk. 24 S. 5) werden in der Beschwerde nicht beanstandet, womit es dabei bleibt. c3) Der Gesuchsgegner bezeichnet die vorinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 65.-- als unverhältnismässig und rechtswidrig, ohne dies näher zu begrün- den (Urk. 23 S. 2). Der Rahmen für die Entscheidgebühr für Rechtsöffnungen mit einem Streitwert bis zu Fr. 1'000.-- (wie vorliegend) beträgt Fr. 40.-- bis Fr. 150.-- (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Die Vorinstanz hat ihre Entscheidgebühr damit be- scheiden angesetzt. c4) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde schliesslich zusam- mengefasst geltend, die vorinstanzliche Abweisung seines Gesuchs um unentgelt- liche Rechtspflege sei fehlerhaft erfolgt. Seine Begehren seien nicht aussichtslos gewesen, denn die Forderung basiere auf Verstössen gegen Art. 29a BV und Art. 6 EMRK sowie auf einer rechtswidrigen Verfügung. Gemäss Bundesgericht gelte ein Verfahren über grundlegende Rechtsfragen nicht als aussichtslos (Urk. 23 S. 1 f.).
Dem ist entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren keine grundle- genden Rechtsfragen zu klären waren. Dass das Rechtsöffnungsgericht einen zu vollstreckenden Entscheid inhaltlich nicht überprüfen darf (oben Erwäg. 3.c2), ist feststehende Praxis und bedarf keiner Klärung. Dass im Übrigen der Gesuchsgeg- ner keine zulässiger Einreden (Tilgung, Stundung, Verjährung; vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG) vorgebracht hatte, wird in der Beschwerde nicht als offensichtlich unrich- tige Sachverhaltsfeststellung beanstandet; damit ist auch der vorinstanzliche Schluss, dass die Rechtsposition des Gesuchsgegners keine Aussicht auf Erfolg hatte, nicht zu beanstanden. d)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 4.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 130.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 50.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 23 S. 2). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt, wie erwähnt, neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Be- schwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 50.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 23, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 130.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo