Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240174-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 19. November 2024 in Sachen A., Gesuchsgegnerin und Aberkennungsklägerin bzw. Beschwerdeführerin gegen B. ag, Gesuchstellerin und Aberkennungsbeklagte bzw. Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Aberkennung bzw. Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 26. September 2024 (EB240176-G)
Erwägungen: 1.a)Mit Urteil vom 26. September 2024 erteilte das Bezirksgericht Mei- len, Einzelgericht im summarischen Verfahren (Vorinstanz), der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungs- befehl vom 5. Februar 2024) – für Nutzungslizenzgebühren des Zeitraums vom 1. Mai 2022 bis zum 31. Oktober 2023 – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'500.80 nebst 5 % Zins seit 25. Januar 2023; die Kosten- und Entschädigungs- folgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 2). b)Betreffend dieses (ihr am 7. Oktober 2024 zugestellten; Urk. 4) Urteil reichte die Gesuchsgegnerin am 25. Oktober 2024 beim Obergericht, Zivilkammer (Eingang am 28. Oktober 2024), eine als "Aberkennung der Forderung" überschrie- bene Eingabe ein und stellte darin den Antrag (Urk. 1 S. 1): "Hiermit stelle ich den Antrag, die Forderung der C., vertreten durch B. AG, D._____, abzuerkennen." c)Mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 wurde der Gesuchsgegnerin mit- geteilt, dass eine Aberkennungsklage beim Bezirksgericht des Betreibungsortes einzureichen sei, das Obergericht jedoch nicht zuständig zur erstinstanzlichen Be- urteilung einer Aberkennungsklage sei; auf die Aberkennungsklage könne daher wohl nicht eingetreten werden. Auch als Beschwerde könne auf die Eingabe wohl wegen Verspätung nicht eingetreten werden. Der Gesuchsgegnerin wurde Gele- genheit gegeben, bis am 11. November 2024 auf die Durchführung eines oberge- richtlichen Verfahrens zu verzichten (Urk. 3; ihr zugestellt am 30. Oktober 2024). Sie hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht (der erst am 15. Novem- ber 2024 erklärte Verzicht [Urk. 4] erfolgte nach Eröffnung dieses Verfahrens). d)Da sich die Aberkennungsklage – wie auch eine Beschwerde – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzich- tet werden (für eine Beschwerde vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a)Wird – wie vorliegend – provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Schuldner innert 20 Tagen nach Zustellung des Entscheids auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der
Forderung klagen (Art. 83 Abs. 2 SchKG; von der Vorinstanz korrekt angegeben; Urk. 2 S. 7 Ziffer 7). Zur erstinstanzlichen Beurteilung einer solchen Aberkennungs- klage zuständig ist das für den Betreibungsort zuständige Gericht, hier das Einzel- gericht am Bezirksgericht Meilen. Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz ist je- doch nicht zuständig zur erstinstanzlichen Beurteilung einer Aberkennungsklage (§ 48 GOG; vgl. auch § 43 GOG). Auf die Aberkennungsklage der Gesuchsgegne- rin kann daher nicht eingetreten werden. b)Das vorinstanzliche Urteil wurde der Gesuchsgegnerin, wie erwähnt, am 7. Oktober 2024 zugestellt (Urk. 4). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) lief damit am 17. Oktober 2024 ab. Auf die Eingabe der Gesuchsgegnerin könnte damit auch dann nicht eingetreten werden, wenn sie als Beschwerde gemeint gewesen wäre. c)Die Gesuchsgegnerin ist auf Art. 63 ZPO (Möglichkeit der Wiederein- bringung der Aberkennungsklage beim zuständigen Gericht) hinzuweisen. 3.a)Das obergerichtliche Verfahren beschlägt eine vermögensrechtli- che Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 2'500.80. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 der Gerichtsgebührenver- ordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens sind ausgangsge- mäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Für das obergerichtliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstel- lerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten. 2.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
3.Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens werden der Gesuchs- gegnerin auferlegt. 4.Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 1 und 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'500.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm