Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240173-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 19. November 2024 in Sachen A., Beklagter und Beschwerdeführer gegen B., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 15. Oktober 2024 (EB240237-F)
Erwägungen: 1.a)Mit Urteil vom 15. Oktober 2024 erteilte das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht im summarischen Verfahren (Vorinstanz), der Klägerin in der Betrei- bung Nr. 1 des Betreibungsamts Wädenswil (Zahlungsbefehl vom 27. Mai 2024) – gestützt auf ein Urteil des Obergerichts Zürich – definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.-- nebst 5 % Zins seit 20. Februar 2021 sowie Fr. 6'989.30 nebst 5 % Zins seit 22. März 2024; der Beklagte wurde zur Zahlung der Gerichtskosten von Fr. 250.-- und einer Parteientschädigung von Fr. 550.-- verpflichtet (Urk. 9 = Urk. 13). b)Gegen dieses Urteil (ihm am 21. Oktober 2024 zugestellt; Urk. 10/1) er- hob der Beklagte am 31. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte darin die Beschwerdeanträge (Urk. 12 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 15. Oktober 2024 sei aufzuhe- ben. 2. Das Bezirksgericht Horgen sei anzuweisen, die Verfahren mit der Geschäfts- Nr. EB240236-F/UB/SY/Sta [Kläger] und Geschäfts-Nr. EB240237-F/UB/SY/ Sta [Drittperson] einzustellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner*in- nen. 4. Das Rechtsöffnungsbegehren sei abzuweisen. 5. Eventualiter sei das vorliegende Verfahren zu sistieren. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten des Klägers." c)Für die Beschwerde des Beklagten gegen das vorinstanzliche Urteil mit der Geschäfts-Nr. EB240236-F wurde ein separates Beschwerdeverfahren ange- legt (RT240162). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a)Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das
Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechts- lage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b)Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Klägerin stütze sich auf das rechtskräftige Urteil des Obergerichts Zürich vom 19. September 2023, worin der Beklagte verpflichtet werde, der Klägerin eine Genugtuung von Fr. 300.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 20. Februar 2021 sowie eine Prozessentschädigung von Fr. 6'989.30 zu bezahlen. Für die Betreibungsforderung liege damit grundsätzlich ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Der Beklagte habe zwar geltend gemacht, gegen dieses Urteil beim Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen samt Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht zu haben und damit die Gültigkeit der Rechtskraftbescheinigung bestritten. Jedoch habe er vorab die Einreichung der Be- schwerde nicht hinreichend mit Urkunden belegt; die hierzu eingereichte mögliche Beschwerdeschrift allein vermöge diese Behauptung nicht genügend zu beweisen. Ohnehin aber würde eine solche Beschwerde gemäss Art. 103 BGG die Vollstreck- barkeit des obergerichtlichen Urteils nicht hemmen. Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG seien weder vorgebracht noch urkundlich belegt worden. Demnach sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 13 S. 2-4). c)Der Beklagte legt in seiner Beschwerde vorab die Umstände dar, welche zum obergerichtlichen Urteil vom 19. September 2023 geführt haben und macht im Wesentlichen sinngemäss geltend, dieses Urteil sei falsch; er selber als das wahre Opfer der Angriffe der Klägerin und deren Ehemann werde zum Täter gemacht und
die wahren Täter würden ihn und seine Eltern weiterhin bedrohen und nun auf dem Justizweg zu erpressen versuchen. Er als Opfer solle nun zu horrenden Zahlungen an die Täter verpflichtet werden. Das alles müsse zuerst durch das bundesgericht- liche Verfahren und weitere Untersuchungen aufgeklärt werden (Urk. 11 S. 3-5). d)Die Beschwerdevorbringen des Beklagten richten sich primär gegen die Richtigkeit des Urteils des Obergerichts Zürich, II. Strafkammer, vom 19. Septem- ber 2024 (SB220490-O; Urk. 4/3 in RT240162). Das vorliegende Verfahren auf de- finitive Rechtsöffnung ist jedoch ein reines Vollstreckungsverfahren; der zu vollstre- ckende gerichtliche Entscheid darf vom Rechtsöffnungsgericht – auch von der Be- schwerdeinstanz – inhaltlich nicht mehr überprüft werden. Das Rechtsöffnungsge- richt ist keine Rechtsmittelinstanz, sondern prüft prinzipiell lediglich, ob der vorge- legte Entscheid vollstreckbar und die Betreibungsforderung durch den Entscheid ausgewiesen ist. Die Beschwerdevorbringen, wonach das obergerichtliche Urteil verkehrt sei, gehen damit ins Leere. Soweit der Beklagte in seiner Beschwerde geltend macht, es müsse zuerst der Ausgang des Verfahrens vor Bundesgericht abgewartet werden, hat bereits die Vorinstanz (unbeanstandet) darauf hingewiesen (Urk. 13 S. 4), dass eine bundes- gerichtliche Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, d.h. dass die Rechts- kraft und Vollstreckbarkeit des obergerichtlichen Urteils durch eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht aufgeschoben werden. Das obergerichtliche Urteil bleibt vollstreckbar und dessen Wertung als definitiver Rechtsöffnungstitel stellt keine un- richtige Rechtsanwendung dar. Damit ist das Verfahren auch nicht "bis zur Aufklä- rung dieses Kriminalfalls" (Urk. 12 S. 5) zu sistieren. Ebenso unbeanstandet geblie- ben ist die vorinstanzliche Erwägung (Urk. 13 S. 3), dass die effektive Einreichung der Beschwerde nicht mit Urkunden nachgewiesen worden sei (nachdem jene Be- schwerde am 25. Januar 2024 erhoben worden sei [vgl. Urk. 8/2 in RT240162], müsste eigentlich zumindest eine Eingangsanzeige erfolgt sein). e)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
3.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 7'289.30. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 250.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Dop- pels von Urk. 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'289.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo