Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240169-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 22. November 2024 in Sachen A., Gesuchsgegner gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde B., Gesuchsteller vertreten durch Steueramt B._____ betreffend Rechtsöffnung Gesuch betreffend das unbegründete Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 28. Oktober 2024 (EB240433-M)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen vor Vorinstanz in einem Rechtsöffnungsverfah- ren. Mit Urteil in unbegründeter Form (vgl. Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO) vom 28. Ok- tober 2024 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 2 S. 2): " 1. Den Gesuchstellern wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betrei- bung Nr. ..., Betreibungsamt Birmensdorf, Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2024, für Fr. 2'771.65nebst Zins zu 4.5 % seit 13. Februar 2024, Fr.6.70Zinsen, Fr.38.45Zins bis 12. Februar 2024. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 220.00. 3. Die Spruchgebühr wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird von den Gesuchstellern bezogen, ist ihnen aber vom Gesuchsgeg- ner zu ersetzen. 4. Den Gesuchstellern wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das genannte Betrei- bungsamt. 6. Die Parteien können innert 10 Tagen von der Zustellung dieses Entscheides an schriftlich beim Bezirksgericht Dietikon eine Be- gründung verlangen. Wird eine Begründung verlangt, so wird den Parteien mit der Zustellung des begründeten Entscheides geson- dert Frist angesetzt, um Beschwerde zu erheben. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)." b) Mit Eingabe vom 8. November 2024 (hierorts gleichentags persönlich ab- gegeben) ersuchte der Gesuchsgegner das Obergericht, es sei in Bezug auf das vorinstanzliche Urteil vom 28. Oktober 2024 die aufschiebende Wirkung zu ge- währen (Urk. 1). 2. Der Gesuchsgegner hat seine Eingabe vom 8. November 2024 mit "NUR FÜR DEN INTERNEN GEBRAUCH" überschrieben (Urk. 1 S. 1). Sollte er damit die Ansicht vertreten, seine Eingabe dürfe den Gesuchstellern nicht zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, ist er auf Art. 53 Abs. 2 ZPO hinzuweisen, gemäss welchem die Parteien die Akten einsehen können, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (vgl. dazu auch Art. 29
Abs. 2 BV). Vorliegend macht der Gesuchsgegner weder ein solches öffentliches oder privates Interesse geltend noch ist ein solches ersichtlich. Den Gesuchstel- lern wird daher die Eingabe des Gesuchsgegners vom 8. November 2024 zusam- men mit diesem Beschluss zur Kenntnisnahme zuzustellen sein. 3. a) Das Vorliegen einer schriftlichen Begründung des erstinstanzlichen Entscheides ist Voraussetzung für die Anfechtung desselben mit Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das vorinstanzliche Urteil erging derzeit erst in unbegrün- deter Form, weshalb es an einem Anfechtungsobjekt mangelt. Zu Recht erhob denn der Gesuchsgegner auch keine Beschwerde; die Eingabe erfolgte vielmehr unter dem Titel "Gleichbehandlung mit der Online-Steuererklärung - Antrag um aufschiebende Wirkung" (Urk. 1 S. 1). b. Der Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen kommt von Gesetzes wegen keine Suspensivwirkung zu (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeinstanz kann jedoch die Vollstreckbarkeit gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO aufschieben. Ein Antrag betreffend aufschiebende Wirkung kann gemäss der aktuell geltenden Fassung der Schweizerischen Zivilprozessordnung frühestens nach Zustellung der schriftlichen Begründung gestellt werden, da erst ab diesem Zeitpunkt über- haupt ein Rechtsmittel eingereicht werden kann, welches bewirkt, dass die Zu- ständigkeit für das Verfahren (und damit auch zum Erlass prozessleitender Verfü- gungen) von der ersten Instanz auf die Rechtsmittelinstanz übergeht. Da bis an- hin weder eine schriftliche Begründung des vorinstanzlichen Urteils vom 28. Okto- ber 2024 vorliegt noch Beschwerde erhoben wurde, ist die angerufene Kammer nicht zuständig, über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. c) Abgesehen davon ist (bis zum Inkrafttreten der Änderung der Zivilpro- zessordnung vom 17. März 2023 [BBl 2023 786]) gemäss Praxis der beschlies- senden Kammer einem in unbegründeter Form ergangenen Entscheid in analoger Anwendung von Art. 112 Abs. 2 Satz 3 BGG die Vollstreckung zu versagen, so- lange nicht entweder die zehntägige Begründungsfrist (Art. 239 Abs. 2 ZPO) un- benützt abgelaufen oder die begründete Ausfertigung des Entscheids eröffnet worden ist (ZR 111/2012 Nr. 70; OGer ZH LZ230018-O vom 11. Mai 2023 E. 2.3
m.w.H.). Entsprechend gäbe es in der vorliegenden Konstellation ohnehin nichts aufzuschieben, weshalb dem Gesuch auch aus diesem Grund kein Erfolg be- schieden gewesen wäre. d) Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch um Erteilung der aufschie- benden Wirkung als offensichtlich unzulässig, weshalb vom Einholen einer Ant- wort abgesehen werden kann und auf das Gesuch sogleich nicht einzutreten ist. 4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Gesuch gestellt hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Ge- richtskosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzuset- zen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das vorliegende Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Ge- suchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ent- schädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf das Gesuch des Gesuchsgegners um Aufschub der Vollstreckbarkeit des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Dietikon vom 28. Oktober 2024 im Verfahren EB240433-M wird nicht eingetreten. 2.Die Entscheidgebühr des obergerichtlichen Verfahrens wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens werden dem Gesuchs- gegner auferlegt. 4.Es werden für das obergerichtliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie der Urk. 1 und der Doppel der Urk. 3/1-2, sowie an die Vorinstanz unter Beilage von Kopien der Urk. 1 und 3/1-2, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 2'771.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ip