Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240156-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 29. Oktober 2024 in Sachen A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B. AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 8. Oktober 2024 (EB240302-G)
Erwägungen: 1.Mit Eingabe vom 3. September 2024 ersuchte die Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) die Vorinstanz um Erteilung der Rechts- öffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 8, Zahlungsbefehl vom 20. Februar 2024 für Fr. 9'370.–, Fr. 100.– sowie die Betreibungskosten (Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 11. September 2024 wurde der Gesuchstellerin im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur rechtsgültigen Unterzeichnung des Rechtsöffnungsgesuchs angesetzt mit der Androhung, dass ansonsten die Ein- gabe als nicht erfolgt gelte. Da die Gesuchstellerin dieser Aufforderung nicht nach- kam, schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 ab (Urk. 2 S. 2 f.). 2.Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 (Datum des Poststempels), hierorts ein- gegangen am 25. Oktober 2024, erhob die Gesuchsgegnerin gegen die vorge- nannte Verfügung Beschwerde (Urk. 1). Einen expliziten Antrag stellt sie nicht. Sie bringt vor, in diesem Zeitpunkt nicht mehr Mieterin an der Adresse gewesen zu sein und bittet um Weiterleitung der Verfügung an Frau C._____. Diese sei auch bereit, die Schuld zu bezahlen. Ferner ersucht sie um Löschung der Betreibung (Urk. 1 S. 1 f.). Die Gesuchsgegnerin ist somit der Ansicht, zu Unrecht von der Gesuch- stellerin betrieben worden zu sein. 3.Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels ist die sogenannte Be- schwer. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Er- hebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung ge- schütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht ein- zutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbe- merkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). 4.Die Gesuchsgegnerin wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts ver- pflichtet; vielmehr wurde das Rechtsöffnungsverfahren abgeschrieben, welches durch die Gesuchstellerin eingeleitet worden war. Im Ergebnis bedeutet das, dass
das gegen die Gesuchsgegnerin gerichtete Verfahren nicht durchgeführt wird. Die Gesuchsgegnerin erleidet durch den vorinstanzlichen Entscheid mithin keinen Nachteil. Demnach fehlt es vorliegend an der Beschwer der Geruchsgegnerin. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 5.Die Gesuchsgegnerin ist darauf hinzuweisen, dass ein Antrag um Löschung (genauer: Nichtbekanntgabe) der Betreibung nicht beim Zivilgericht, sondern beim Betreibungsamt zu stellen ist (Art. 8a Abs. 3 SchKG). 6.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstel- lerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und Urk. 3/1–5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'470.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ib