Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240139-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 1. November 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen 1.Kanton Zürich, 2.Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, betreffend Rechtsöffnung (Ausstand) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. August 2024 (EB240836-L)
Erwägungen: 1.a)Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 stellten die Gesuchsteller beim Be- zirksgericht Zürich ein Rechtsöffnungsgesuch für Fr. 21'262.60 nebst Zinsen für Staats- und Gemeindesteuern 2017 (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 wurde der Gesuchsgegnerin Frist für eine Stellungnahme angesetzt (Vi-Urk. 5). Mit ihrer Stellungnahme vom 22. August 2024 stellte die Gesuchsgegnerin ein Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichterin lic. iur. Aladag de Capitani (Vi-Urk. 9). Mit Verfügung vom 28. August 2024 wies die Vorinstanz dieses Ausstandsgesuch kos- tenfällig ab (Vi-Urk. 10 = Urk. 2). b)Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 19. September 2024 fristge- recht (vgl. Urk. 11: Zustellung am 9. September 2024) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1): "1 – Die Verfügungen vom 28. August 2024 im Bezug auf EB240836 & EB240837 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und Bezirksrichterin Tülin Aladag de Capitani sei in den Ausstand zu treten. 2 – Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin." c)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-11). Die Ge- suchsgegnerin hat den ihr auferlegten Vorschuss von Fr. 500.-- für die Gerichts- kosten des Beschwerdeverfahrens fristgerecht geleistet (Urk. 3 und 5). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a)Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird,
braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b)Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, Auslöser des vorliegenden Ausstandsgesuchs sei die Frist zur Stellungnahme ansetzende Verfügung vom 28. Juni 2024. Soweit die Gesuchsgegnerin rüge, dass stattdessen die dem Rechtsöffnungsgesuch zugrundeliegenden Betreibungen direkt hätten für nichtig erklärt werden müssen, lasse sich zum Vornherein kein Ausstandsgrund herleiten, denn allfällige Verfahrensfehler seien mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln zu rügen; dasselbe gelte für einen allenfalls materiell falschen Entscheid. Anders wäre es nur bei besonders schwerer Verletzung von Richterpflichten; eine solche Kon- stellation sei vorliegend aber nicht erkennbar, handle es sich bei der beanstandeten Verfügung doch um eine im Gesetz (Art. 84 Abs. 2 SchKG) vorgesehene Verfah- rensmassnahme. Auch das weitere Vorbringen der Gesuchsgegnerin, wonach die abgelehnte Richterin befangen sei, weil sie für den Kanton Zürich (einen der Ge- suchsteller) arbeite, bilde nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Ausstandsgrund (BGE 5D_201/2017 vom 13.2.2018, E. 3.1). Damit erweise sich das Ausstandsgesuch [als] in klarer Weise unbegründet und sei abzuweisen (Urk. 2 S. 2-4). c)Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, die Befangenheit der abgelehnten Bezirksrichterin werde eindeutig bewiesen durch den Umstand, dass sie das offensichtlich rechtsmissbräuchliche Rechtsöff- nungsgesuch zur Stellungnahme zugestellt habe, statt dieses von Amtes wegen abzuweisen und auch gleich den Zahlungsbefehl für nichtig zu erklären. Grund für die Nichtigkeit sei, dass als Gläubiger Staat und Stadt Zürich angegeben seien, welche keine Rechtspersönlichkeit hätten. Wenn dagegen der Kanton Zürich Partei in diesem Verfahren sei, hätte die abgelehnte Bezirksrichterin auch deshalb in den Ausstand treten müssen, weil sie für den Kanton Zürich arbeite; aufgrund ihrer Er- fahrung sei klar, dass alle Bezirksrichter bei der Vorinstanz nicht die erforderliche
professionelle Distanz hätten. In diesem Fall würden krasse und wiederholte Irrtü- mer vorliegen. Weiter sei auch offensichtlich, dass kein Rechtsöffnungstitel bei den Akten sei. Die abgelehnte Bezirksrichterin habe bereits im vorinstanzlichen Verfah- ren EB240266 ihr Amt schamlos missbraucht; bis das diesbezügliche Beschwerde- verfahren RT240103 entschieden sei, solle daher das vorliegende Beschwerdever- fahren sistiert werden (Urk. 1 S. 1-3). d1) Irgendwelche (ohnehin nicht spezifizierte) Handlungen der abgelehnten Bezirksrichterin im Rechtsöffnungsverfahren EB240266-L wurden im Ausstandsge- such vom 22. August 2024 nicht geltend gemacht (vgl. Vi-Urk. 9, beso. S. 2 Ziff. 6). Als neue Behauptungen im Beschwerdeverfahren sind sie daher von vornherein unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erw. 2.a) und für eine Sistierung des vor- liegenden Verfahrens bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens RT240103-O besteht daher schon aus diesem Grund kein Anlass. d2) Ob für das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller ein genügender Rechtsöffnungstitel vorliegt, wurde noch gar nicht entschieden und ist auch nicht Thema des angefochtenen Entscheids. Darauf ist nicht weiter einzugehen. d3) Dass das Angestelltenverhältnis der abgelehnten Bezirksrichterin beim Kanton Zürich keinen Ausstandsgrund bildet, wenn der Kanton Zürich (oder Staat Zürich, was das Gleiche ist) Verfahrenspartei ist, hat bereits die Vorinstanz unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung dargelegt (Urk. 2 Erw. 3.4). Darauf kann verwiesen werden. Dass aufgrund der "Erfahrung" der Gesuchsgeg- nerin (Urk. 1 S. 2 Ziff. 12) alle Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter bei der Vor- instanz nicht die erforderliche professionelle Distanz hätten, stellt schon mangels Substantiierung keine genügende Beanstandung dar. Dass durch eine einzige Ver- fügung keine krassen und wiederholten Irrtümer vorliegen können, liegt auf der Hand. Wie die Gesuchsgegnerin sodann dazu kommt, dass die Stadt Zürich und der Staat Zürich (=Kanton Zürich) keine Rechtspersönlichkeit hätten, ist unerfind- lich und kann jedenfalls keinen Ausstandsgrund begründen. Wieso sonst die abge- lehnte Bezirksrichterin das Rechtsöffnungsgesuch – nota bene noch vor einer ent- sprechenden Stellungnahme der Gesuchsgegnerin – hätte abweisen sollen, ist ebenso unerfindlich. Im Ergebnis erscheint nicht das Rechtsöffnungsgesuch der
Gesuchsteller missbräuchlich, sondern vielmehr das Ausstandsgesuch der Ge- suchsgegnerin. e)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3.a)Das Beschwerdeverfahren beschlägt in der Hauptsache eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 21'262.60. Die zwei- tinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Gesuch- steller und die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert in Höhe von Fr. 21'262.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip