Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240127-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 18. September 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 15. August 2024 (EB240178-D)
Erwägungen: 1.1.Mit Urteil vom 15. August 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin (Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 15. Februar 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'461.95 (Urk. 10 S. 8 = Urk. 16 S. 8). Für die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 30.70 und Fr. 74.– wurde keine Rechtsöffnung erteilt (Urk. 16 S. 7). Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wurde dem Gesuchsgegner (Beschwerdeführer) auferlegt. Es wur- den keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 16 S. 8). 1.2.Der Gesuchsgegner ergriff gegen das vorinstanzliche Urteil mit Eingabe vom 2. September 2024 (eingegangen am 4. September 2024) rechtzeitig (Urk. 13) ein Rechtsmittel und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 15). 1.3.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 – 14). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf weitere Prozesshandlungen zu verzichten (Urk. 322 Abs. 1 ZPO). 2.Der Gesuchsgegner hat sein Rechtsmittel als Einspruch bezeichnet (Urk. 15). Zulässiges Rechtsmittel gegen einen die Rechtsöffnung erteilenden Ent- scheid ist – wie die Vorinstanz korrekt belehrte (Urk. 16 Dispositiv-Ziffer 6) – die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Rechtsmittelschrift des Gesuchsgegners wurde daher als Beschwerde entgegengenommen. 3.1.Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begrün- den, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklä- rungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser An-
forderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vor- bringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vor- trägt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwä- gungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). 3.2.Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortset- zen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). 4.Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die von der Gesuchstellerin einge- reichte Verfügung der SVA Zürich richte sich an den Gesuchsgegner und regle ei- nen Einzelfall, namentlich die Festsetzung von Schadenersatz für entgangene Bei- träge für die Jahre 2016 bis 2019. Sie stütze sich auf das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), mithin auf öffentliches Recht, und begründe die konkrete Pflicht des Gesuchsgegners, einen bestimmten Geldbetrag zu bezahlen. Da die Verwaltungsbehörde zudem übergeordnet und damit hoheitlich auftrete, liege eine Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde vor, die grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung berechtige. Die dagegen durch den Ge- suchsgegner erhobene Einsprache sei laut Verfügung vom 12. Mai 2022 zurückge- zogen worden. Gegen die Abschreibung des Verfahrens sei keine Einsprache er- hoben worden, weshalb die Verfügung in Rechtskraft erwachsen und somit voll- streckbar sei. Nichtigkeitsgründe seien nicht ersichtlich. Die Gesuchstellerin ver-
füge über einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung ge- setzte Forderung (Urk. 16 S. 4 f.). Der Gesuchsgegner bringe in seiner Stellungnahme vor, keine Arbeitneh- mer beschäftigt und mit der nach kurzer Zeit Konkurs gegangenen B._____ GmbH keinerlei Einkommen erzielt zu haben. Die Firma sei somit inaktiv gewesen und keinerlei finanzielle Verpflichtungen eingegangen. Der Gesuchsgegner habe zu- dem ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Januar 2024 beigelegt, in wel- chem die Gesuchstellerin um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Zürich 3, Zahlungsbefehl vom 19. April 2023 für den Betrag von Fr. 9'461.95 und für die Betreibungskosten in Höhe von Fr. 73.30 begehrt habe. Dieses sei mit der Begründung abgewiesen worden, dass eine zweifelhafte Identi- tät zwischen der betriebenen Forderung und der Titelforderung bestehe. Die Vorinstanz erinnerte daran, dass der Gesuchsgegner gegen die auf ihn lautende Verfügung vom 6. Mai 2022 keine Einsprache erhoben resp. diese zurückgezogen habe. Die Verfügung sei somit in Rechtskraft erwachsen und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Dem Rechtsöffnungsgericht sei sowohl die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids wie auch die materiellrechtliche Überprüfung der geltend gemachten Forderung verwehrt. Zum Urteil vom 19. Januar 2024 des Bezirksgerichts Zürichs sei zu sa- gen, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern dieses mit dem vorliegenden Verfahren zusammenhänge. Der Gesuchsgegner mache in seiner Stellungnahme keine der gesetzlich vorgesehenen Einwendungen – Tilgung, Stundung und Verjährung – geltend und erhebe keine Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit des Betrei- bungs- und Rechtsöffnungsverfahrens. Der Gesuchstellerin sei somit für den Be- trag von Fr. 9'461.95 Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 16 S. 6 f.). 5.Der Gesuchsgegner setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Er wiederholt in seiner Beschwerde im Wesentlichen, was er bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat resp. substantiiert seine vorinstanzlichen Vorbrin- gen unzulässig (vgl. Erwägung 3.2. vorstehend) nach. Ferner richtet sich der Ge- suchsgegner mit seiner Beschwerde gegen die Forderung als solche. So stellt er die Frage, wie es überhaupt zu einer Betreibung habe kommen können, wenn kei-
nerlei Schulden oder Verpflichtungen vorlägen. Es müsse ein Missverständnis vor- liegen (Urk. 15). Wie bereits die Vorinstanz richtig erwog, ist es dem Rechtsöff- nungsgericht nicht erlaubt, den Rechtsöffnungstitel materiell (inhaltlich) zu überprü- fen. Zusammengefasst genügen die Vorbringen des Gesuchsgegners den Begrün- dungsanforderungen an eine Beschwerde nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 6.Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 9'461.95. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwer- deverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'461.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: ip